{"id":35930,"date":"2013-08-30T10:32:45","date_gmt":"2013-08-30T08:32:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35930"},"modified":"2018-03-22T11:20:13","modified_gmt":"2018-03-22T09:20:13","slug":"einkommensteuer-verjahrung-von-steuererstattungsanspruchen-bei-arbeitnehmern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-verjahrung-von-steuererstattungsanspruchen-bei-arbeitnehmern\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Verj\u00e4hrung von Steuererstattungsanspr\u00fcchen bei Arbeitnehmern"},"content":{"rendered":"<h2><strong style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (kurz: BDL) weist im Rahmen einer aktuellen Pressemitteilung auf die Verj\u00e4hrungsfristen von Steuererstattungsanspr\u00fcchen bei Arbeitnehmern hin.<\/strong><\/h2>\n<p><strong>Hintergrund:<\/strong>\u00a0Erst k\u00fcrzlich hatte der BFH entscheiden, dass sich ein Steuerpflichtiger, der seine Einkommensteuererkl\u00e4rung jenseits der Fristen des \u00a7 149 Abs. 2 AO abgibt, nicht auf Treu und Glauben berufen kann, falls das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist keinen Einkommensteuerbescheid erl\u00e4sst und er selbst keinen Unt\u00e4tigkeitseinspruch eingelegt oder jedenfalls einen Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt hat (s. hierzu BFH, Urteil v. 22.1.2013 &#8211; IX R 1\/12).<\/p>\n<p><strong>Hierzu f\u00fchrt der BDL weiter aus:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Sofern ein Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuererklaerung\/\">Steuererkl\u00e4rung<\/a> verpflichtet ist, kann er bis zum Ablauf der vierj\u00e4hrigen Festsetzungsverj\u00e4hrungsfrist seine Einkommensteuererkl\u00e4rung abgeben. Die Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2009 muss folglich sp\u00e4testens am 31. Dezember 2013 eingereicht sein, um im Rahmen der so genannten Antragsveranlagung als Antrag auf Steuerfestsetzung zu gelten. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt, die Verj\u00e4hrung tritt erst ein, wenn das Finanzamt unanfechtbar entschieden hat, das hei\u00dft die Einspruchs- bzw. die Klagefrist verstrichen sind.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Anders stellt sich die Situation bei so genannten Pflichtveranlagungsf\u00e4llen dar. War ein Arbeitnehmer, aus welchen Gr\u00fcnden auch immer (z.B. Steuerklassenwahl III\/V, Bezug von Lohnersatzleistungen, Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung von \u00fcber 410 Euro etc.) verpflichtet eine Einkommensteuererkl\u00e4rung abzugeben (Frist: 31. Mai des Folgejahres) und hat dies unterlassen, sind lediglich seine Erstattungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Jahre 2005 und fr\u00fcher erloschen, denn f\u00fcr ihn gilt eine insgesamt siebenj\u00e4hrige Festsetzungsverj\u00e4hrung. Das bedeutet, sie endet f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2006 grds. erst am 31.12.2013.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li><strong>Doch Achtung:<\/strong>\u00a0Im Unterschied zur Antragsveranlagung reicht im Rahmen der so genannten Pflichtveranlagung die Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung vor dem 31.12.2013 nicht! Erwartet der Arbeitnehmer zum Beispiel aufgrund hoher Werbungskosten f\u00fcr 2006 eine Steuererstattung und hat er die Erkl\u00e4rung bereits jetzt, das hei\u00dft lange vor Ende der Festsetzungsverj\u00e4hrung am 31.12.2013 abgegeben, kann ihn eine b\u00f6se \u00dcberraschung treffen. In solchen F\u00e4llen ist das Finanzamt n\u00e4mlich nicht verpflichtet, den Fall zu bearbeiten. Wird das Finanzamt nicht t\u00e4tig, ist der dem Grunde nach bestehende Erstattungsanspruch f\u00fcr 2006 am 1. Januar 2014 endg\u00fcltig erloschen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Erich N\u00f6ll, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des BDL:<\/strong>\u00a0\u201eUm dies zu verhindern hat der Arbeitnehmer zwei M\u00f6glichkeiten: Entweder er stellt ausdr\u00fccklich einen Antrag auf Steuerfestsetzung oder er legt Unt\u00e4tigkeitseinspruch ein. Ein solcher f\u00fchrt zu einer Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 3a AO. Auf diese Weise stellt der Arbeitnehmer sicher, dass das Finanzamt den Steuerbescheid erteilt und die Erstattung auszahlen muss\u201c.<\/p>\n<p><strong>Quelle:<\/strong>\u00a0BDL, Pressemitteilung v. 27.8.2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (kurz: BDL) weist im Rahmen einer aktuellen Pressemitteilung auf die Verj\u00e4hrungsfristen von Steuererstattungsanspr\u00fcchen bei Arbeitnehmern hin. 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