{"id":35937,"date":"2013-04-30T15:25:10","date_gmt":"2013-04-30T13:25:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35937"},"modified":"2013-09-03T09:49:54","modified_gmt":"2013-09-03T07:49:54","slug":"werbungskostenabzug-in-ausnahmefallen-bei-einkunften-aus-kapitalvermogen-mogl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/werbungskostenabzug-in-ausnahmefallen-bei-einkunften-aus-kapitalvermogen-mogl\/","title":{"rendered":"Werbungskostenabzug in Ausnahmef\u00e4llen bei Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen m\u00f6gl."},"content":{"rendered":"<p><strong>Werbungskostenabzug in Ausnahmef\u00e4llen bei Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen m\u00f6gl.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nLiegt der tarifliche Einkommensteuersatz unter Ber\u00fccksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 %, kann im Wege der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung neben der Versteuerung der Eink\u00fcnfte mit dem entsprechend niedrigeren Steuersatz auch der Ansatz der tats\u00e4chlichen Werbungskosten erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie inzwischen verstorbene Kl\u00e4gerin war aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht mehr in der Lage, ihr umfangreiches Kapitalverm\u00f6gen selbst zu verwalten. Aus diesem Grund hatte sie einen Treuh\u00e4nder mit der Verwaltung ihres Verm\u00f6gens beauftragt. F\u00fcr diesen Treuh\u00e4nder fielen Kosten an, die dem Grunde nach Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen darstellen. Der tarifliche Einkommensteuersatz der Kl\u00e4gerin lag unter Ber\u00fccksichtigung des Sparer-Pauschbetrags in H\u00f6he von 801 EUR unterhalb von 25 %. Im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung machte die Kl\u00e4gerin die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung geltend und beantragte den Werbungkostenabzug in H\u00f6he der tats\u00e4chlich angefallenen Kosten. Das Finanzamt folgte dem nicht und ber\u00fccksichtigte lediglich den Sparer-Pauschbetrag in H\u00f6he von 801 EUR. Die Kl\u00e4gerin bzw. ihr Rechtsnachfolger begehrten im Rahmen der Klage vor dem Finanzgericht (FG) die Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlich angefallenen Werbungskosten im Rahmen der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas FG h\u00e4lt die Klage f\u00fcr begr\u00fcndet. Im Rahmen der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung seien die Kapitaleink\u00fcnfte unter Ansatz der tats\u00e4chlichen Werbungskosten zu ermitteln, so das Gericht. Dies gebiete die verfassungskonforme Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Einkommensteuergesetzes (\u00a7 32d Abs. 6 Satz 1 EStG). Der Gesetzgeber habe an verschiedenen Stellen der Gesetzesbegr\u00fcndung deutlich gemacht, dass er den Abzug von Werbungskosten dann in vollem Umfang zulassen will, wenn die Kapitaleink\u00fcnfte der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (Darlehen zwischen Angeh\u00f6rigen und Subsidiarit\u00e4t). Ferner solle die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung erm\u00f6glichen, Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen den allgemeinen Besteuerungsregelungen zu unterwerfen. Diese Regelungen sehen vor, dass bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte s\u00e4mtliche Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nLeider hat das FG nicht ausdr\u00fccklich zu der Frage Stellung genommen, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs auch in F\u00e4llen verfassungswidrig ist, in denen der tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen \u00fcber 25 % liegt. Steuerpflichtige, deren Steuersatz nach Abzug der tats\u00e4chlichen Werbungskosten unterhalb von 25 % liegt, sollten die tats\u00e4chlichen Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuer ansetzen. Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werbungskostenabzug in Ausnahmef\u00e4llen bei Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen m\u00f6gl. Kernaussage Liegt der tarifliche Einkommensteuersatz unter Ber\u00fccksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 %, kann im Wege der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung neben der Versteuerung der Eink\u00fcnfte mit dem entsprechend niedrigeren Steuersatz auch der Ansatz der tats\u00e4chlichen Werbungskosten erfolgen. 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