{"id":35938,"date":"2013-04-30T15:25:10","date_gmt":"2013-04-30T13:25:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35938"},"modified":"2013-09-03T09:49:21","modified_gmt":"2013-09-03T07:49:21","slug":"keine-abgeltungsteuer-bei-darlehen-unter-nahen-angehorigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-abgeltungsteuer-bei-darlehen-unter-nahen-angehorigen\/","title":{"rendered":"Keine Abgeltungsteuer bei Darlehen unter nahen Angeh\u00f6rigen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine Abgeltungsteuer bei Darlehen unter nahen Angeh\u00f6rigen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Besteuerung von Zinseink\u00fcnften aus Darlehen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen mit dem tariflichen Einkommensteuersatz anstatt des Abgeltungssteuersatzes von 25 % ist verfassungsgem\u00e4\u00df. Die Regelung verst\u00f6\u00dft weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4ger als Darlehensgeber schlossen mit ihrem Sohn sowie ihren vollj\u00e4hrigen Enkeln Darlehensvertr\u00e4ge ab. Die Darlehen dienten dazu, den Darlehensnehmern den Erwerb von fremdvermieteten Immobilien zu erm\u00f6glichen. Im Streitjahr 2009 unterwarf das Finanzamt die Zinseinnahmen aus diesen Darlehen der tariflichen Einkommensteuer. Im Einspruchsverfahren trugen die Kl\u00e4ger vor, auch diese Zinseink\u00fcnfte aus Darlehen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen unterl\u00e4gen der Abgeltungsteuer. Dies begr\u00fcndeten sie damit, dass die Ausnahmeregelung von der Abgeltungsteuer gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz und den dort angeordneten Schutz von Ehe und Familie versto\u00dfe. Das Finanzamt folgte der Auffassung der Kl\u00e4ger nicht; schlie\u00dflich unterlagen sie auch vor dem Finanzgericht (FG).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nNach Auffassung der Richter verst\u00f6\u00dft die Ausnahmeregelung von der Abgeltungsteuer nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das gesetzgeberische Ziel, Finanzierungsentscheidungen nicht durch den Abgeltungssteuersatz zu &#8222;verzerren&#8220;, sei als sachlicher Grund f\u00fcr die steuerliche Ungleichbehandlung von Darlehen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen und fremden Dritten anzuerkennen. Zudem diskriminiere die Regelung weder gezielt Eheleute noch Familienangeh\u00f6rige, sondern nehme vielmehr alle Zinsertr\u00e4ge von der Anwendbarkeit der Abgeltungsteuer aus, die auf Vertr\u00e4gen zwischen nahe stehenden Personen basieren. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund der durch das Jahressteuergesetz 2010 vorgenommenen Anpassung, wonach der Abgeltungssteuersatz nur dann nicht gilt, soweit die Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Eink\u00fcnften sind und der Abzug der tats\u00e4chlichen Aufwendungen zugelassen ist. Bereits im Streitjahr 2009 habe die Finanzverwaltung diese einschr\u00e4nkende Sichtweise praktiziert. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Ausnahmeregelung von der Abgeltungsteuer stellt sicher, dass unternehmerische Entscheidungen \u00fcber Finanzierungsstrukturen steuerlich unverzerrt bleiben, d. h. unabh\u00e4ngig von m\u00f6glichen Steuersatzspreizungen getroffen werden. Es ist dem Steuerpflichtigen weiterhin nicht m\u00f6glich, unter Ausnutzung der Steuersatzspreizung hoch besteuerte betriebliche Gewinne durch Darlehenszinsen zu mindern und bei der Versteuerung dieser Zinsen in den Genuss der Abgeltungsteuer zu kommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Abgeltungsteuer bei Darlehen unter nahen Angeh\u00f6rigen Kernaussage Die Besteuerung von Zinseink\u00fcnften aus Darlehen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen mit dem tariflichen Einkommensteuersatz anstatt des Abgeltungssteuersatzes von 25 % ist verfassungsgem\u00e4\u00df. Die Regelung verst\u00f6\u00dft weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie. 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