{"id":35940,"date":"2013-08-30T15:23:26","date_gmt":"2013-08-30T13:23:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35940"},"modified":"2013-09-03T09:49:00","modified_gmt":"2013-09-03T07:49:00","slug":"aufhebung-der-vollziehung-eines-dinglichen-arrest-ohne-sicherheitsleistung-moglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufhebung-der-vollziehung-eines-dinglichen-arrest-ohne-sicherheitsleistung-moglich\/","title":{"rendered":"Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrest ohne Sicherheitsleistung m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<p><strong>Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrest ohne Sicherheitsleistung m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nBestehen ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Anordnung des dinglichen Arrestes, kann das Finanzgericht (FG) die Vollziehung im Einzelfall, insbesondere wenn mit Gewissheit oder gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit ein f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstiger Prozessausgang zu erwarten ist, auch ohne Sicherheitsleistung aufheben.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nMit Bescheid vom 23.1.2012 ordnete das Finanzamt (FA) zur Sicherung eines Anspruchs den dinglichen Arrest an. Das FA begr\u00fcndete dies damit, dass der Steuerpflichtige f\u00fcr verk\u00fcrzte Umsatzsteuer zugunsten der OHG, an der er zu 49,44 % beteiligt ist, in Anspruch genommen werden soll. Der Steuerpflichtige erhob Anfang Februar 2012 Sprungklage und beantragte wegen der bereits andauernden Vollstreckung gleichzeitig beim FG die Aufhebung der Vollziehung der Arrestanordnung. Das FG lehnte den Antrag ab, da die Aufhebung der Vollziehung grunds\u00e4tzlich nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen k\u00f6nne. Die dagegen gerichtete Beschwerde legte das FG dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH gab der Beschwerde statt. Das FG hat den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleitung zu Unrecht abgelehnt. Wenn es das Sicherungsinteresse des Steuergl\u00e4ubigers nach dem Willen des Gesetzgebers zul\u00e4sst, dass die Vollziehung eines Steuerbescheids auch ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt bzw. aufgehoben werden kann, so muss dies erst recht gelten, wenn der Steueranspruch noch nicht in einem Steuerbescheid, vorliegend einem Haftungsbescheid, festgesetzt worden ist. Der BFH teilt in diesem Zusammenhang nicht die vom FG vertretene Auffassung, dass die Aufhebung der Vollziehung grunds\u00e4tzlich nur gegen Leistung einer Sicherheit in Betracht kommt. Die Auffassung des FG entspricht nicht der einschl\u00e4gigen Norm der Finanzgerichtsordnung, die nicht besagt, dass eine Aussetzung grunds\u00e4tzlich nicht ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden kann. Die Ansicht des FG entspricht ferner nicht den grundgesetzlichen Anforderungen an die gebotene Gew\u00e4hrung effektiven vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung war hier auch begr\u00fcndet, da der Arrestgrund ernstlich zweifelhaft war. Es fehlten konkrete Angaben, warum die Gefahr bestand, dass sp\u00e4ter die Beitreibung nicht mehr erfolgsversprechend sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer Beschluss zeigt einerseits, dass das Verm\u00f6gen eines Steuerpflichtigen nicht anhand allgemeiner Erw\u00e4gungen arrestiert werden kann und anderseits, dass der dingliche Arrest auch ohne Sicherheitsleistung aufgehoben werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrest ohne Sicherheitsleistung m\u00f6glich Kernaussage Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Anordnung des dinglichen Arrestes, kann das Finanzgericht (FG) die Vollziehung im Einzelfall, insbesondere wenn mit Gewissheit oder gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit ein f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstiger Prozessausgang zu erwarten ist, auch ohne Sicherheitsleistung aufheben. 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