{"id":35941,"date":"2013-04-30T14:26:14","date_gmt":"2013-04-30T12:26:14","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35941"},"modified":"2013-09-03T09:51:00","modified_gmt":"2013-09-03T07:51:00","slug":"pkw-stellplatzkosten-bei-doppelter-haushaltsfuhrung-ansetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pkw-stellplatzkosten-bei-doppelter-haushaltsfuhrung-ansetzbar\/","title":{"rendered":"Pkw-Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung ansetzbar?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Pkw-Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung ansetzbar?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<br \/>\n<\/strong><br \/>\nWenn im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung die Anmietung eines separaten Pkw-Stellplatzes am Besch\u00e4ftigungsort notwendig ist, etwa zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation, handelt es sich um unbeschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4hige Werbungskosten. Die Mietkosten sind nicht als beschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4hige Mobilit\u00e4tskosten zu qualifizieren, sondern als sonstige Kosten der doppelten Haushaltsf\u00fchrung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<br \/>\n<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger erzielte Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit. Im Rahmen seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte er die ihm im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstandenen Kosten f\u00fcr die Heimfahrten, die Unterkunft sowie f\u00fcr einen Pkw-Stellplatz geltend. F\u00fcr die Anmietung der Unterkunft und des Stellplatzes lagen 2 Mietvertr\u00e4ge vor, die ohne rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang abgeschlossen wurden. Das Finanzamt versagte die Ber\u00fccksichtigung der Kosten f\u00fcr den Stellplatz mit der Begr\u00fcndung, diese Kosten seien als Mobilit\u00e4tskosten mit der ber\u00fccksichtigten Entfernungspauschale f\u00fcr Familienheimfahrten abgegolten. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<br \/>\n<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich der Vorinstanz nicht an und gab dem Kl\u00e4ger Recht. S\u00e4mtliche Kosten, die dem Steuerpflichtigen notwendigerweise aufgrund seiner doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, stellen nach Auffassung des BFH Werbungskosten dar. Dazu sollen auch solche Aufwendungen z\u00e4hlen, die ohne Begr\u00fcndung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung der privaten Lebensf\u00fchrung zuzuordnen und mithin nicht abzugsf\u00e4hig sind. Hierzu z\u00e4hlen auch Kosten f\u00fcr die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes, wenn dies notwendig ist. Die Notwendigkeit k\u00f6nne sich aus der angespannten Parkplatzsituation am Besch\u00e4ftigungsort oder daraus ergeben, dass das Fahrzeug gesch\u00fctzt werden m\u00fcsse, so die Richter. Da das FG keine Feststellungen zur Notwendigkeit der Anmietung des Stellplatzes getroffen hatte, wurde der Rechtsstreit dorthin zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<br \/>\n<\/strong><br \/>\nSteuerpflichtige k\u00f6nnen im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung auch solche Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung als Werbungskosten geltend machen, die ohne Begr\u00fcndung dieser doppelten Haushaltsf\u00fchrung der privaten Lebensf\u00fchrung zuzuschreiben w\u00e4ren. Hierzu kann z. B. die Ausstattung der Zweitwohnung z\u00e4hlen. Der BFH hat noch keine Aussage zu der in der Praxis wichtigen Frage getroffen, wie der Steuerpflichtige die Notwendigkeit der getragenen Aufwendungen nachweisen muss. Diesbez\u00fcglich bleibt die Entscheidung im zweiten Rechtsgang beim FG abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pkw-Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung ansetzbar? 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