{"id":35942,"date":"2013-04-30T14:27:47","date_gmt":"2013-04-30T12:27:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35942"},"modified":"2013-09-03T09:41:53","modified_gmt":"2013-09-03T07:41:53","slug":"kfz-nutzung-bfh-halt-an-bruttolistenpreis-fest","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kfz-nutzung-bfh-halt-an-bruttolistenpreis-fest\/","title":{"rendered":"Kfz-Nutzung: BFH h\u00e4lt an Bruttolistenpreis fest"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kfz-Nutzung: BFH h\u00e4lt an Bruttolistenpreis fest<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie private Nutzung betrieblicher Kfz unterliegt der Ertrags- und Umsatzbesteuerung. Zur Ermittlung der auf die private Nutzung entfallenden Steuern wird regelm\u00e4\u00dfig die 1 %-Methode eingesetzt. Als Bemessungsgrundlage dient hier der Bruttolistenpreis.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) hatte die 1 %-Methode wiederholt als zul\u00e4ssige Pauschalierung qualifiziert, auch dann, wenn sie definitiv zu einer \u00dcberbesteuerung f\u00fchrt, z. B. h\u00e4ufig bei Gebrauchtfahrzeugen. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte k\u00fcrzlich jedoch Zweifel, ob der Ansatz des Bruttolistenpreises noch verfassungsgem\u00e4\u00df ist. Denn der Bruttolistenpreis entspricht aufgrund der branchen\u00fcblichen Rabatte kaum noch den tats\u00e4chlichen Kaufpreisen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH teilt die Zweifel des Finanzgerichts nicht, sondern beh\u00e4lt seine bisherige Rechtsprechung unver\u00e4ndert bei. Demnach ist der Bruttolistenpreis der 1 %-Methode als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEs bleibt alles beim Alten. Wem die 1 %-Methode nicht passt, dem steht es frei, ein Fahrtenbuch zu f\u00fchren. Der BFH bleibt hart, auch wenn die Fahrtenbuchmethode in der Praxis f\u00fcr viele Betroffenen keine wirkliche Alternative darstellt, da sie wesentlich aufwendiger ist und kleinste M\u00e4ngel beim Fahrtenbuch zur Nicht-Anerkennung und damit wieder zur Anwendung der 1 %-Methode f\u00fchren. Unabh\u00e4ngig davon, dass die 1 %-Methode durchaus auch g\u00fcnstiger sein kann als die Fahrtenbuchmethode, wird in der Praxis h\u00e4ufig \u00fcbersehen, dass es auch Alternativen gibt. So setzt die Anwendung der 1 %-Methode voraus, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Ist die Nutzung geringer (z. B. 40 %) unterliegen die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, der Versteuerung. Dies kann wesentlich g\u00fcnstiger sein als die Anwendung der 1 %-Methode bei einer betrieblichen Nutzung von \u00fcber 50 %. Zwar bedarf es auch hier eines Nachweises der angenommene Nutzung, es muss jedoch nicht zwingend ein Fahrtenbuch sein. \u00dcbersehen wird auch regelm\u00e4\u00dfig, dass f\u00fcr umsatzsteuerliche Zwecke die private Nutzung auch gesch\u00e4tzt werden kann, z. B. weil kein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch gef\u00fchrt wird. Fehlen geeignete Unterlagen f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung, so unterstellt die Finanzverwaltung eine private Nutzung von mindestens 50 %. Die umsatzsteuerliche Belastung kann so h\u00e4ufig erheblich verringert werden, z B. wenn ertragsteuerlich die Kostendeckelung greift.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kfz-Nutzung: BFH h\u00e4lt an Bruttolistenpreis fest Kernaussage Die private Nutzung betrieblicher Kfz unterliegt der Ertrags- und Umsatzbesteuerung. Zur Ermittlung der auf die private Nutzung entfallenden Steuern wird regelm\u00e4\u00dfig die 1 %-Methode eingesetzt. Als Bemessungsgrundlage dient hier der Bruttolistenpreis. 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