{"id":35953,"date":"2013-04-30T15:25:17","date_gmt":"2013-04-30T13:25:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35953"},"modified":"2013-09-03T09:51:48","modified_gmt":"2013-09-03T07:51:48","slug":"tierarzt-hausbesuch-ist-keine-haushaltsnahe-dienstleistung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/tierarzt-hausbesuch-ist-keine-haushaltsnahe-dienstleistung\/","title":{"rendered":"Tierarzt-Hausbesuch ist keine haushaltsnahe Dienstleistung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Tierarzt-Hausbesuch ist keine haushaltsnahe Dienstleistung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nIm Haushalt des Steuerpflichtigen erbrachte Leistungen eines Tierarztes sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Es k\u00f6nnen lediglich Aufwendungen f\u00fcr T\u00e4tigkeiten in Abzug gebracht werden, die \u00fcblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Besch\u00e4ftigte erledigt werden und in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden anfallen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie klagenden Eheleute hielten auf Ihrem Anwesen mehrere Pferde. Im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung machten sie Tierarztkosten in H\u00f6he von 328 EUR geltend. Das Finanzamt lehnte die Ber\u00fccksichtigung der Kosten mit der Begr\u00fcndung ab, haushaltsnahe Dienstleistungen w\u00fcrden gew\u00f6hnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Besch\u00e4ftigte erbracht und fielen in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden an. T\u00e4tigkeiten ohne hauswirtschaftlichen Bezug seien indes \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht N\u00fcrnberg (FG) teilte die Auffassung des Finanzamts. T\u00e4tigkeiten, die typischerweise ein zugelassener Tierarzt aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse sowie seiner Ausstattung mit Tiermedizintechnik und Medikamenten erbringt, stellen keine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Unabh\u00e4ngig von der Tatsache, dass sich die Kl\u00e4ger im Laufe der Jahre als Pferdehalter ein praktisches Basiswissen angeeignet hatten, w\u00fcrden bei Bedarf anfallende qualifizierte Untersuchungen nicht typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangeh\u00f6rige erbracht. Im \u00dcbrigen seien die Kosten auch nicht als Handwerkerleistung zu ber\u00fccksichtigen, da ein Tierarzt freiberuflich t\u00e4tig sei und die Handwerksordnung auf seine T\u00e4tigkeit keine Anwendung finde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH. Unverst\u00e4ndlich ist, warum die Einkunftsart der T\u00e4tigkeit des Leistungserbringers Einfluss auf die Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit als Handwerkerleistung haben soll. Das vorliegende Urteil des Finanzgerichts ist als Abgrenzung zu einer Entscheidung des Finanzgerichts M\u00fcnster aus dem Jahr 2012 zu verstehen. Die M\u00fcnsteraner Richter hatten entschieden, dass die Kosten f\u00fcr die Betreuung und Versorgung eines Hundes grunds\u00e4tzlich haushaltsnah seien, da das F\u00fcttern, die Fellpflege und das Ausf\u00fchren regelm\u00e4\u00dfig und typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangeh\u00f6rige erledigt w\u00fcrden. Hier m\u00fcssen Steuerpflichtige aber darauf achten, dass ihr Hundesitter beim Gassi-Gehen nicht die Grundst\u00fccksgrenzen verl\u00e4sst!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Tierarzt-Hausbesuch ist keine haushaltsnahe Dienstleistung Kernaussage Im Haushalt des Steuerpflichtigen erbrachte Leistungen eines Tierarztes sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. 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