{"id":35962,"date":"2013-04-30T15:29:39","date_gmt":"2013-04-30T13:29:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35962"},"modified":"2013-09-03T09:52:56","modified_gmt":"2013-09-03T07:52:56","slug":"hohe-des-erwerbs-bei-verzicht-auf-vorbehaltsniesbrauch-an-gmbh-anteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hohe-des-erwerbs-bei-verzicht-auf-vorbehaltsniesbrauch-an-gmbh-anteil\/","title":{"rendered":"H\u00f6he des Erwerbs bei Verzicht auf Vorbehaltsnie\u00dfbrauch an GmbH-Anteil"},"content":{"rendered":"<p><strong>H\u00f6he des Erwerbs bei Verzicht auf Vorbehaltsnie\u00dfbrauch an GmbH-Anteil<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><br \/>\nNach altem Erbschaftsteuerrecht verhielt es sich so, dass der Kapitalwert eines Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs nicht abzugsf\u00e4hig war. Vielmehr wurde zun\u00e4chst die Steuerbelastung ermittelt, die sich unter Ber\u00fccksichtigung des Nie\u00dfbrauchs errechnete; sodann wurde die auf den Nie\u00dfbrauch entfallende Steuerbelastung gestundet. Handelte es sich bei dem Verm\u00f6gen, das unter Vorbehaltsnie\u00dfbrauch \u00fcbertragen wurde um Betriebsverm\u00f6gen, wurde bei der Berechnung der zu stundenden Erbschaftsteuer noch einmal eine K\u00fcrzung des Nie\u00dfbrauchs vorgenommen; und zwar um den Teil des Nie\u00dfbrauchs, der auf das erbschaftsteuerlich betriebsverm\u00f6gensprivilegierte Betriebsverm\u00f6gen entfiel. Das Finanzgericht M\u00fcnster hat nun in einem Fall, in dem auf einen solchen Vorbehaltsnie\u00dfbrauch verzichtet wurde, zum Konkurrenzverh\u00e4ltnis zwischen Stundungs- und Abzugsregelungen entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger hatte Betriebsverm\u00f6gen unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt auf seinen Sohn \u00fcbertragen. Das Finanzamt ermittelte zun\u00e4chst den erbschaftsteuerprivilegierten Anteil der \u00dcbertragung. Um diesen Anteil k\u00fcrzte das Finanzamt die auf den Nie\u00dfbrauch entfallende Steuer und stundete sie. Als der Kl\u00e4ger sp\u00e4ter auf den Nie\u00dfbrauch verzichtete und die hierauf entfallende Schenkungsteuer \u00fcbernehmen wollte, erh\u00f6hte das Finanzamt den erkl\u00e4rten Steuerwert dergestalt, dass es vom Wert des Nie\u00dfbrauchs im Zeitpunkt des Verzichts den Wert des gestundeten Nie\u00dfbrauchs abzog. Damit war der Kl\u00e4ger nicht einverstanden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Auffassung des Finanzamts folgte aber auch das Finanzgericht M\u00fcnster, lie\u00df jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. In seiner Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Finanzgericht aus, dass die Besteuerung lediglich an die Nettobereicherung ankn\u00fcpfen d\u00fcrfe. Damit verbiete sich eine doppelte Erfassung des gleichen Verm\u00f6genszuwachses. Soweit die auf den Nie\u00dfbrauch entfallende Steuer zun\u00e4chst gestundet worden sei, m\u00fcsse dies bei einem sp\u00e4teren Verzicht auf den Nie\u00dfbrauch wieder korrigiert werden und die Bemessungsgrundlage des sp\u00e4teren Verzichts entsprechend erh\u00f6ht werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskr\u00e4ftig; letztlich wird der BFH entscheiden m\u00fcssen. Wie weit sich die Entscheidung aber noch auswirken kann, ist fraglich. Seit der Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 ist der Nie\u00dfbrauch in vollem Umfang abzugsf\u00e4hig und mindert den steuerpflichtigen Erwerb. Die bisherigen Stundungsregelungen sind ersatzlos weggefallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00f6he des Erwerbs bei Verzicht auf Vorbehaltsnie\u00dfbrauch an GmbH-Anteil Kernfrage Nach altem Erbschaftsteuerrecht verhielt es sich so, dass der Kapitalwert eines Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs nicht abzugsf\u00e4hig war. 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