{"id":35965,"date":"2013-04-30T15:37:59","date_gmt":"2013-04-30T13:37:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35965"},"modified":"2013-09-03T10:01:37","modified_gmt":"2013-09-03T08:01:37","slug":"vergunstigtes-jobticket-bedeutet-geldwerten-vorteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vergunstigtes-jobticket-bedeutet-geldwerten-vorteil\/","title":{"rendered":"Verg\u00fcnstigtes Jobticket bedeutet geldwerten Vorteil"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verg\u00fcnstigtes Jobticket bedeutet geldwerten Vorteil<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nR\u00e4umt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht zum Erwerb einer verg\u00fcnstigten Jahreskarte f\u00fcr den Personennahverkehr ein, liegt Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils vor. Dieser Vorteil flie\u00dft dem Arbeitnehmer erst bei Aus\u00fcbung dieses Bezugsrechts zu. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts zu bewerten.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Arbeitgeber schloss mit 2 Verkehrsbetrieben eine Vereinbarung, nach der alle Arbeitnehmer eine erm\u00e4\u00dfigte, auf den Namen des Mitarbeiters ausgestellte Jahreskarte erwerben konnten. Der Arbeitgeber leistete hierzu einen einmaligen Zuschuss in H\u00f6he von 73,62 EUR je Arbeitnehmer. Das Finanzamt sah in der Einr\u00e4umung dieses Bezugsrechts einen geldwerten Vorteil, der den Arbeitnehmern sofort und in voller H\u00f6he zuflie\u00dfe. Der Auffassung der Kl\u00e4gerin, der geldwerte Vorteil flie\u00dfe erst bei Aus\u00fcbung des Bezugsrechts zu, folgte das Finanzgericht (FG) nicht und wies die Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) hob im Revisionsverfahren die Entscheidung des FG auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zur\u00fcck. Der BFH stellte fest, dass zum Arbeitslohn auch Sachbez\u00fcge wie Wohnung, Kost, Waren und Dienstleistungen geh\u00f6rten. Ein Sachbezug l\u00e4ge damit auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht zum Erwerb einer verg\u00fcnstigten Jahreskarte f\u00fcr einen Verkehrsbetrieb einr\u00e4umt. Insoweit sei die Entscheidung des FG korrekt. Der geldwerte Vorteil flie\u00dfe jedoch erst zu, wenn der Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an dem Vorteil erlangt. Dies sei erst bei Aus\u00fcbung des Bezugsrecht der Fall. Bei Arbeitnehmern, die \u00fcberhaupt keine Jahreskarte erworben hatten, f\u00fchre das Bezugsrecht demzufolge zu keinem geldwerten Vorteil. Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils sei schlie\u00dflich der um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderte \u00fcbliche Endpreis am Abgabeort zugrunde zu legen. Hierzu hatte das FG keine Feststellungen getroffen und muss diese nachholen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer BFH stellt klar, dass die Einr\u00e4umung eines Bezugsrechts f\u00fcr einen geldwerten Vorteil noch nicht den Besteuerungstatbestand eines Sachbezugs ausl\u00f6st. Entscheidend f\u00fcr die Bestimmung des Besteuerungszeitpunkts ist einzig die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an dem entsprechenden Vorteil.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verg\u00fcnstigtes Jobticket bedeutet geldwerten Vorteil Kernaussage R\u00e4umt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht zum Erwerb einer verg\u00fcnstigten Jahreskarte f\u00fcr den Personennahverkehr ein, liegt Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils vor. Dieser Vorteil flie\u00dft dem Arbeitnehmer erst bei Aus\u00fcbung dieses Bezugsrechts zu. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts zu bewerten. 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