{"id":35974,"date":"2013-04-30T15:42:18","date_gmt":"2013-04-30T13:42:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35974"},"modified":"2013-09-03T10:05:40","modified_gmt":"2013-09-03T08:05:40","slug":"keine-fristlose-kundigung-durch-arbeitnehmer-ohne-abmahnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-fristlose-kundigung-durch-arbeitnehmer-ohne-abmahnung\/","title":{"rendered":"Keine fristlose K\u00fcndigung durch Arbeitnehmer ohne Abmahnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine fristlose K\u00fcndigung durch Arbeitnehmer ohne Abmahnung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><br \/>\nAu\u00dfer in F\u00e4llen ganz besonders schwerwiegender Verst\u00f6\u00dfe durch Arbeitnehmer bedarf eine fristlose K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber f\u00fcr ihre Wirksamkeit einer vorherigen Abmahnung. Dies gilt jedenfalls, wenn die fristlose K\u00fcndigung wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ausgesprochen wird. Das Arbeitsgericht Berlin hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Grundsatz der Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung auch f\u00fcr die vom Arbeitnehmererkl\u00e4rte fristlose K\u00fcndigung gilt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nIm Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel wollte ein Arbeitnehmer freigestellt werden. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er die erhebliche Zahl an \u00dcberstunden und die Tatsache an, dass er trotz Krankheit gearbeitet habe. Als der Arbeitgeber dem Freistellungsverlangen nicht nachkam, k\u00fcndigte der Arbeitnehmer fristlos aus wichtigem Grund. Hiergegen klagte der Arbeitgeber.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Arbeitsgericht Berlin gab dem Arbeitgeber Recht. Zwar sei die Heranziehung zu \u00dcberstunden in einem ganz erheblichen Ausma\u00df (rd. 750 \u00dcberstunden) geeignet, eine fristlose K\u00fcndigung des Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Allerdings h\u00e4tte der Arbeitnehmer vor der K\u00fcndigung seinen Arbeitgeber abmahnen m\u00fcssen. Insoweit f\u00e4nden auf den Arbeitsvertrag die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen Anwendungen, die vorsehen, dass einer fristlosen K\u00fcndigung eines Dauerschuldverh\u00e4ltnisses, gleich von welcher Partei, eine Abmahnung der Gegenseite vorangehen m\u00fcsse. Daran \u00e4ndere auch nichts, dass der Arbeitnehmer sein Freistellungsverlangen begr\u00fcndet habe. Wenn dieses Schreiben als Abmahnung gewertet werden sollte, dann h\u00e4tte es mindestens den Hinweis enthalten m\u00fcssen, dass im Falle weiterer \u00dcberstunden die K\u00fcndigung des Arbeitnehmers drohe.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung zeigt, dass die Arbeitsgerichte in der Einsch\u00e4tzung des Arbeitsvertrages als Dauerschuldverh\u00e4ltnis konsequent sind. Insbesondere muss auch der Arbeitnehmer die \u00fcblichen schuldrechtlichen Regelungen einhalten. Ob der Arbeitnehmer tats\u00e4chlich bis zum Ende der K\u00fcndigungsfrist gehalten werden konnte, ist allerdings nicht bekannt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine fristlose K\u00fcndigung durch Arbeitnehmer ohne Abmahnung Kernfrage Au\u00dfer in F\u00e4llen ganz besonders schwerwiegender Verst\u00f6\u00dfe durch Arbeitnehmer bedarf eine fristlose K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber f\u00fcr ihre Wirksamkeit einer vorherigen Abmahnung. Dies gilt jedenfalls, wenn die fristlose K\u00fcndigung wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ausgesprochen wird. 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