{"id":35978,"date":"2013-04-30T15:46:34","date_gmt":"2013-04-30T13:46:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35978"},"modified":"2013-09-03T10:06:30","modified_gmt":"2013-09-03T08:06:30","slug":"eigenmachtige-gehaltsuberweisungen-sind-kein-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eigenmachtige-gehaltsuberweisungen-sind-kein-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Eigenm\u00e4chtige Gehalts\u00fcberweisungen sind kein Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<p><strong>Eigenm\u00e4chtige Gehalts\u00fcberweisungen sind kein Arbeitslohn<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nSteuerpflichtiger Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn der Mitarbeiter Gelder des Arbeitgebers veruntreut.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin f\u00fchrte in den Jahren 2003 bis 2006 Lohnsteuer f\u00fcr ihre Mitarbeiter ab. Nachdem bei einer Sonderpr\u00fcfung im Jahr 2007 auffiel, dass ein leitender Mitarbeiter sich stets mehr Gehalt ausgezahlt hatte, als vertraglich vereinbart war, begehrte die Kl\u00e4gerin die \u00c4nderung der Lohnsteuerbescheide. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, die Auszahlungen an den Mitarbeiter seien nicht in voller H\u00f6he Arbeitslohn. Soweit der Arbeitnehmer sich eigenm\u00e4chtig Geld ausgezahlt habe, sei dies nicht Arbeitslohn und daher nicht von der Kl\u00e4gerin der Lohnsteuer zu unterwerfen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Das sodann angerufene saarl\u00e4ndische Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als eine \u00c4nderung der Lohnsteuerbescheide aus verfahrensrechtlicher Sicht noch m\u00f6glich war.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem Finanzgericht. Zu dem vom Arbeitgeber zu versteuernden Lohn geh\u00f6ren alle Vorteile, die f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt werden. Hierbei ist grunds\u00e4tzlich unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Vorteile hat oder nicht. H\u00e4tte also die Kl\u00e4gerin mehr Gehalt ausgezahlt, als arbeitsvertraglich geschuldet war, w\u00e4re dies als Lohn zu qualifizieren. Nicht unter die Lohnsteuer fallen demgegen\u00fcber Vorteile, die sich der Arbeitnehmer \u2013 z. B. durch strafbare Handlungen \u2013 selbst verschafft hat. Insoweit wird n\u00e4mlich nichts vom Arbeitgeber gew\u00e4hrt, sondern vom Arbeitnehmer genommen. Dar\u00fcber hinaus fehlt es auch an dem Erfordernis des Entgeltwillens. Lohn liegt n\u00e4mlich immer nur dann vor, wenn der Arbeitgeber mit der Gew\u00e4hrung des Vorteils die Arbeitsleistung belohnen will und der Arbeitnehmer den Vorteil als Entgelt f\u00fcr seine Dienste begreift. An diesen beiden Elementen fehlt es, wenn der Arbeitnehmer sich eigenm\u00e4chtig mehr \u00fcberweist, als ihm arbeitsvertraglich zusteht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEs bleibt festzuhalten, dass Lohn nur sein kann, was vom Arbeitgeber als Entgelt f\u00fcr die Arbeitsleistung gew\u00e4hrt wird. Soweit sich ein Arbeitnehmer dar\u00fcber hinaus selbst Vorteile &#8222;gew\u00e4hrt&#8220;, ist dies kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es bleibt abzuwarten, ob diese Grunds\u00e4tze auch allgemein gelten und z. B. auf die unerlaubte private Kfz-Nutzung \u00fcbertragen werden. Hierbei sind dem Arbeitgeber bislang hohe \u00dcberwachungspflichten auferlegt, um die Annahme von Lohn zu widerlegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eigenm\u00e4chtige Gehalts\u00fcberweisungen sind kein Arbeitslohn Kernaussage Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn der Mitarbeiter Gelder des Arbeitgebers veruntreut. 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