{"id":35988,"date":"2013-04-30T15:52:33","date_gmt":"2013-04-30T13:52:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35988"},"modified":"2013-09-03T10:07:41","modified_gmt":"2013-09-03T08:07:41","slug":"regelmasige-arbeitsstatte-bei-langerer-entsendung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/regelmasige-arbeitsstatte-bei-langerer-entsendung\/","title":{"rendered":"Regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte bei l\u00e4ngerer Entsendung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte bei l\u00e4ngerer Entsendung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nWird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in das Ausland entsandt, kann er nicht in jedem Fall Kosten der doppelten Haushaltsf\u00fchrung geltend machen. Auch sind die Kosten f\u00fcr die Wege zwischen der im Ausland gelegenen Wohnung und der dortigen Arbeitsst\u00e4tte nicht zwingen nach Reisekostenrecht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger wurde von seiner Arbeitgeberin, einer im Inland ans\u00e4ssigen Kapitalgesellschaft, zu einem 3-j\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit f\u00fcr die ausl\u00e4ndische Tochtergesellschaft entsandt. Zu diesem Zweck zog der Kl\u00e4ger mit seiner Ehefrau und seinen Kinder um. Die inl\u00e4ndische Wohnung behielt die Familie bei und hielt sich dort ca. 2 bis 3 Wochen im Jahr auf. Die Kosten f\u00fcr die im Ausland belegene Wohnung machte der Kl\u00e4ger als Werbungskosten unter dem Gesichtspunkt doppelter Haushaltsf\u00fchrung geltend. Zudem begehrte er Werbungskostenabzug f\u00fcr die Fahrten zwischen seiner ausl\u00e4ndischen Wohnung und der Betriebsst\u00e4tte der ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft nach den Grunds\u00e4tzen des Reisekostenrechts. Dies versagte das Finanzamt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht D\u00fcsseldorf wies die Klage ab. Weder seien die Kosten f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nach Grunds\u00e4tzen des Reisekostenrechts noch die Miete der ausl\u00e4ndischen Wohnung als Kosten doppelter Haushaltsf\u00fchrung abzugsf\u00e4hig. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung l\u00e4ge nur vor, wenn der Steuerpflichtige von seiner Familie aufgrund beruflicher T\u00e4tigkeit getrennt sei und an seinem Einsatzort eine Wohnung unterhalte. Demgegen\u00fcber komme eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung nicht in Betracht, wenn auch die Familie des Steuerpflichtigen an den Einsatzort umziehe. Der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen verlagere sich dann an seinen Einsatzort. Die Anmietung der ausl\u00e4ndischen Wohnung und auch die Beibehaltung der Wohnung im Inland seien vor diesem Hintergrund Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung. Auch ein Werbungskostenabzug nach Reisekostengrunds\u00e4tzen scheide aus. Der Steuerpflichtige sei \u00fcber mehrere Jahre hinweg im Ausland t\u00e4tig gewesen. Damit l\u00e4ge eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte vor. Daher sei der Werbungskostenabzug nach den Grunds\u00e4tzen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte auf die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer begrenzt. Ein weitergehender Abzug scheide aus.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nWer \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum an einer (anderen) Betriebsst\u00e4tte des Arbeitgebers arbeitet, begr\u00fcndet dort m\u00f6glicherweise eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte. Fahrtkosten zwischen der Wohnung und dieser Arbeitsst\u00e4tte k\u00f6nnen dann nur auf Grundlage der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Zieht der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Familie um, verlagert er seinen Lebensmittelpunkt. Ein Abzug f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung scheidet dann aus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte bei l\u00e4ngerer Entsendung Kernaussage Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in das Ausland entsandt, kann er nicht in jedem Fall Kosten der doppelten Haushaltsf\u00fchrung geltend machen. Auch sind die Kosten f\u00fcr die Wege zwischen der im Ausland gelegenen Wohnung und der dortigen Arbeitsst\u00e4tte nicht zwingen nach Reisekostenrecht zu ber\u00fccksichtigen. 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