{"id":35995,"date":"2013-04-30T15:58:37","date_gmt":"2013-04-30T13:58:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=35995"},"modified":"2013-09-03T10:10:20","modified_gmt":"2013-09-03T08:10:20","slug":"geschaftsverauserung-im-ganzen-bei-teilvermogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/geschaftsverauserung-im-ganzen-bei-teilvermogen\/","title":{"rendered":"Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen bei Teilverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen bei Teilverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Ver\u00e4u\u00dferung eines Unternehmens im Ganzen an einen Unternehmer, der dieses fortf\u00fchrt, ist nicht umsatzsteuerbar. Hiervon abzugrenzen ist die Ver\u00e4u\u00dferung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter, die grunds\u00e4tzlich der Umsatzsteuer unterliegt. F\u00fcr die Praxis ist diese Abgrenzung h\u00e4ufig schwierig. Fehler diesbez\u00fcglich ziehen Steuernachzahlungen nach sich.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEine GmbH betrieb eine Klinik zur Behandlung von Gef\u00e4\u00dferkrankungen und zur Durchf\u00fchrung von Laseroperationen. Sie ver\u00e4u\u00dferte ihr Anlageverm\u00f6gen bis auf wenige Ger\u00e4te (u. a. ein Farbstofflaser) an einen ihrer Anteilseigner, einen Arzt. Dieser \u00fcbernahm auch die Konzession und trat in die Arbeitsverh\u00e4ltnisse sowie den Mietvertrag ein. Der Arzt betrieb mit den erworbenen Wirtschaftsg\u00fctern eine Klinik f\u00fcr Venenmedizin. Die GmbH f\u00fchrte ihre unternehmerische T\u00e4tigkeit an anderer Stelle fort. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen, da nicht das komplette Anlageverm\u00f6gen ver\u00e4u\u00dfert wurde und die GmbH zudem noch ihr Unternehmen fortf\u00fchrte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) wies die Auffassung des Finanzamtes zur\u00fcck. Demnach ist f\u00fcr die Annahme einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen entscheidend, dass die \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter es dem Erwerber erm\u00f6glichen, die bisher vom Ver\u00e4u\u00dferer ausge\u00fcbt T\u00e4tigkeit zumindest in \u00e4hnlicher Form fortzuf\u00fchren. Eine \u00dcbertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen ist hingegen nicht erforderlich.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><br \/>\nDie Auffassung des BFH beruht auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), die auch die \u00dcbertragung von Teilverm\u00f6gen beg\u00fcnstigt sowie der zugeh\u00f6rigen Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH). Danach kann ein Teilverm\u00f6gen in diesem Sinne auch vorliegen, wenn dieses aus einem gr\u00f6\u00dferen Unternehmen abgespalten wird. Wichtig ist nur, dass aus Sicht des Erwerbers, eine Fortf\u00fchrung der T\u00e4tigkeit dieses Unternehmensteils (im Fall: &#8222;Unternehmensteil Venenmedizin&#8220;) m\u00f6glich ist. Sofern diese M\u00f6glichkeit besteht, ist es auch nicht notwendig, dass der Ver\u00e4u\u00dferer seine unternehmerische T\u00e4tigkeit einstellt. Der BFH verweist insofern zu Recht nochmals darauf, dass diese aus dem Ertragsteuerrecht abgeleitete Auffassung in der Umsatzsteuer nichts zu suchen hat. Der BFH hat auch keine Bedenken, dass aus einem Unternehmen mehrere Teilverm\u00f6gen nicht steuerbar \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. In der Praxis wird das Urteil dazu f\u00fchren, dass wesentlich h\u00e4ufiger Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferungen im Ganzen anzunehmen sind als bisher. Auch wenn dies nicht verkehrt ist, so wird die Abgrenzung zwischen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen und einer steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferung nicht einfacher werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen bei Teilverm\u00f6gen Kernaussage Die Ver\u00e4u\u00dferung eines Unternehmens im Ganzen an einen Unternehmer, der dieses fortf\u00fchrt, ist nicht umsatzsteuerbar. 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