{"id":36007,"date":"2013-04-30T16:09:53","date_gmt":"2013-04-30T14:09:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36007"},"modified":"2013-09-03T10:12:42","modified_gmt":"2013-09-03T08:12:42","slug":"zur-mangelgewahrleistung-bei-schwarzgeldabrede","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-mangelgewahrleistung-bei-schwarzgeldabrede\/","title":{"rendered":"Zur M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistung bei Schwarzgeldabrede"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistung bei Schwarzgeldabrede<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nBei der Vereinbarung von Handwerksleistungen ohne Rechnung (Schwarzgeldabrede) ist der gesamte Vertrag nichtig und es k\u00f6nnen keine M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsrechte geltend gemacht werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Parteien schlossen einen Werkvertrag \u00fcber Pflasterarbeiten. Der Beklagte sollte f\u00fcr 1.800 EUR eine ca. 170 qm gro\u00dfe Grundst\u00fcckseinfahrt pflastern, jedoch ohne Rechnung. Die Grundst\u00fcckseinfahrt der Kl\u00e4gerin sollte den Belastungen durch das Befahren eines Lkw standhalten. Kurz nach Abschluss der Arbeiten traten Unebenheiten auf, die auch nicht durch eine Nachbearbeitung mit einem R\u00fcttler durch den Beklagten beseitigt werden konnten. Nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen hatte der Beklagte die Sandschicht unter den Pflastersteinen zu dick aufgetragen. Die Kl\u00e4gerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung der Kosten f\u00fcr die Beseitigung der Unebenheiten in H\u00f6he von 6.000 EUR.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin in der ersten Instanz gewonnen hatte, wies das Oberlandesgericht (OLG) die Klage ab, lie\u00df aber die Revision zu. Nach dem OLG kann die Kl\u00e4gerin keine Gew\u00e4hrleistungsrechte geltend machen, da der Vertrag insgesamt nichtig ist. Dies folgt aus der neu geschaffenen Regelung im Schwarzarbeitsgesetz (\u00a7 1 Abs. 2). Hiergegen verst\u00f6\u00dft, wer eine Schwarzgeldabrede trifft, also vereinbart, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbeh\u00f6rden verheimlicht wird und ein Preisvorteil erzielt wird. Aufgrund der kompletten Nichtigkeit des Vertrags stehen der Kl\u00e4gerin keine Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche zu, auch nicht aus Treu und Glauben. Denn Zweck des Schwarzarbeitsgesetzes ist es auch, dass die Vergabe von Schwarzarbeiten f\u00fcr den Auftraggeber mit Risiken verbunden ist. Dies w\u00e4re bei einem Gew\u00e4hrleistungsanspruch aus Treu und Glauben nicht der Fall.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung zeigt, dass sich die Beurteilung von Schwarzgeldabreden durch die gesetzlichen Versch\u00e4rfungen ver\u00e4ndert hat. F\u00fcr beide Seiten ist die Schwarzgeldabrede mit erheblichen Risiken verbunden. Die fr\u00fchere Rechtsprechung, nach der sich der Werkunternehmer nach Treu und Glauben nicht auf die Nichtigkeit berufen durfte, um seinen Gew\u00e4hrleistungspflichten zu entgehen, ist \u00fcberholt. Au\u00dferdem wird der Vertrag bei Schwarzgeldabreden infolge der Gesamtnichtigkeit nicht mehr in einen nichtigen und einen wirksamen Teil k\u00fcnstlich aufgespalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistung bei Schwarzgeldabrede Kernaussage Bei der Vereinbarung von Handwerksleistungen ohne Rechnung (Schwarzgeldabrede) ist der gesamte Vertrag nichtig und es k\u00f6nnen keine M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsrechte geltend gemacht werden. Sachverhalt Die Parteien schlossen einen Werkvertrag \u00fcber Pflasterarbeiten. Der Beklagte sollte f\u00fcr 1.800 EUR eine ca. 170 qm gro\u00dfe Grundst\u00fcckseinfahrt pflastern, jedoch ohne Rechnung. 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