{"id":36022,"date":"2013-04-30T16:17:05","date_gmt":"2013-04-30T14:17:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36022"},"modified":"2013-09-03T10:15:19","modified_gmt":"2013-09-03T08:15:19","slug":"zuweisung-des-vorsteuerabzugsrechts-an-den-organtrager","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zuweisung-des-vorsteuerabzugsrechts-an-den-organtrager\/","title":{"rendered":"Zuweisung des Vorsteuerabzugsrechts an den Organtr\u00e4ger"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zuweisung des Vorsteuerabzugsrechts an den Organtr\u00e4ger<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Infolge dessen werden die Ums\u00e4tze des Organkreises an den Organtr\u00e4ger als Steuerschuldner gegen\u00fcber dem Finanzamt zugerechnet. Der Zweck dieser Zurechnung besteht allein in der Verwaltungsvereinfachung und stellt keinen zivilrechtlich tragf\u00e4higen Rechtsgrund der Verm\u00f6gensverlagerung dar; diese bleibt grunds\u00e4tzlich auszugleichen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Beklagte war am Grundkapital der klagenden Aktiengesellschaft (AG) zu 75,03 % beteiligt. Ein Beherrschungs- oder Gewinnabf\u00fchrungsvertrag bestand nicht. Im Zeitraum von Januar bis Juni 2003 war die AG in einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit der Beklagten als Organtr\u00e4ger eingegliedert. F\u00fcr diesem Zeitraum ergab sich ein Vorsteuer\u00fcberschuss zugunsten der AG von 123.253 EUR, den die Beklagte vereinnahmte. Mit der Klage begehrt die AG die Zahlung des Vorsteuer\u00fcberschusses. Das Berufungsgericht und der Bundesgerichtshof (BHG) gaben der AG Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nUmfang und Grenzen eines Ausgleichsanspruchs richten sich gem\u00e4\u00df b\u00fcrgerlichem Recht nach der zivilrechtlichen Ausgestaltung des Innenverh\u00e4ltnisses der am Organkreis Beteiligten. Hierbei gilt der Grundsatz, dass derjenige, aus dessen Ums\u00e4tzen die an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuerbetr\u00e4ge herr\u00fchren, im Innenverh\u00e4ltnis der Organschaft auch die Steuerlast zu tragen hat. Die umsatzsteuerliche Zurechnung der Ums\u00e4tze auf den Organtr\u00e4ger als Steuerschuldner dient im Wesentlichen der Vereinfachung der Steuererhebung und ist lediglich formeller Natur. Daneben hat ein zivilrechtlicher Innenausgleich aus dem Grundsatz der Belastungsneutralit\u00e4t zu erfolgen. Haben die Parteien den Ausgleich nicht geregelt, erfolgt die Verteilung nach dem Verursachungsprinzip. Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung, wonach der AG wegen der organschaftlich bedingten Zuordnung kein Erstattungsanspruch zustehen solle, steht dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen. Es besteht n\u00e4mlich eine Pflicht zum Nachteilsausgleich.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer BGH stellt klar, dass die umsatzsteuerliche Organschaft mit der gewerbesteuerlichen Organschaft hinsichtlich der Innenausgleichspflicht nicht \u00fcbertragbar ist. Das Umsatzsteuerrecht ist in seiner Grundstruktur im Unterschied zum Gewerbesteuerrecht nicht auf spezifische, auf der organschaftlichen Verbindung beruhende steuerliche Effekte ausgerichtet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zuweisung des Vorsteuerabzugsrechts an den Organtr\u00e4ger Kernaussage Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Infolge dessen werden die Ums\u00e4tze des Organkreises an den Organtr\u00e4ger als Steuerschuldner gegen\u00fcber dem Finanzamt zugerechnet. 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