{"id":36035,"date":"2013-04-30T16:24:57","date_gmt":"2013-04-30T14:24:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36035"},"modified":"2013-09-03T10:17:07","modified_gmt":"2013-09-03T08:17:07","slug":"wann-ist-der-beitritt-des-aufsichtsrats-mitglieds-bei-rechtsstreiten-der-ag-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-ist-der-beitritt-des-aufsichtsrats-mitglieds-bei-rechtsstreiten-der-ag-zulassig\/","title":{"rendered":"Wann ist der Beitritt des Aufsichtsrats-Mitglieds bei Rechtsstreiten der AG zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann ist der Beitritt des Aufsichtsrats-Mitglieds bei Rechtsstreiten der AG zul\u00e4ssig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEine Aktiengesellschaft (AG) wird im Rechtsstreit mit ihren Vorst\u00e4nden \u2013 auch k\u00fcnftige oder ausgeschiedene \u2013 durch den Aufsichtsrat vertreten. Die Vertretungsmacht steht dabei dem Gesamtaufsichtsrat als Organ zu. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied ist daher als eine &#8222;andere Person&#8220; zu werten und kann zul\u00e4ssigerweise dem Rechtsstreit auf Seiten der AG beitreten, wenn hieran ein rechtliches Interesse besteht (sog. Nebenintervention).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Beklagte ist eine AG, an der 2 zerstrittene Familienst\u00e4mme \u00fcber eine Holding beteiligt sind. Die Kl\u00e4ger wurden wirksam zu Mitgliedern des Vorstandes berufen und wenden sich mit der Klage gegen einen Abberufungsbeschluss des Aufsichtsrates. Dieser stimmte mit 3:3 Stimmen ab. Gem\u00e4\u00df der Satzung der beklagten AG f\u00fchrt Stimmgleichheit zur Ablehnung des Beschlussantrags. Der Aufsichtsratsvorsitzende entschied, dass die Stimmen gegen die Abberufung missbr\u00e4uchlich ausge\u00fcbt wurden und damit nicht zu ber\u00fccksichtigen seien. Infolge dessen waren die Vorst\u00e4nde mit 3:0 Stimmen abberufen. Das Landgericht gab den Kl\u00e4gern Recht. Die Berufung wurde als unzul\u00e4ssig verworfen, weil der Prozessbevollm\u00e4chtigte der AG nur durch den Aufsichtsratsvorsitzenden bevollm\u00e4chtigt wurde. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der AG, der ein Mitglied des Aufsichtsrats als Nebenintervenient beigetreten ist. Die Kl\u00e4ger haben beantragt, die Nebenintervention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesgerichtshof (BGH) lie\u00df den Beitritt zu. Die Nebenintervention setzt einen zwischen anderen Personen anh\u00e4ngigen Rechtsstreit voraus. Der Streit, ob der gesetzliche Vertreter einer Partei im Verh\u00e4ltnis zu dieser eine andere Person im Rechtssinne ist, brauchte vorliegend nicht entschieden zu werden, denn das einzelne Aufsichtsratsmitglied ist nicht gesetzlicher Vertreter, sondern der Aufsichtsrat als Organ. Der Vorgang einheitlicher Willensbildung kann durch das einzelne Mitglied nicht ersetzt werden. Das rechtliche Interesse am Beitritt folgt aus der Verantwortung des Aufsichtsrats f\u00fcr die von ihm gefassten Beschl\u00fcsse.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nBei der Prozessvertretung einer AG ist tunlichst auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vertretungsbefugnis zu achten. Anderenfalls ist die Klage mangels Prozessf\u00e4higkeit bzw. ordnungsgem\u00e4\u00dfer Klageerhebung bereits als unzul\u00e4ssig abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann ist der Beitritt des Aufsichtsrats-Mitglieds bei Rechtsstreiten der AG zul\u00e4ssig? Kernaussage Eine Aktiengesellschaft (AG) wird im Rechtsstreit mit ihren Vorst\u00e4nden \u2013 auch k\u00fcnftige oder ausgeschiedene \u2013 durch den Aufsichtsrat vertreten. Die Vertretungsmacht steht dabei dem Gesamtaufsichtsrat als Organ zu. 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