{"id":36045,"date":"2013-04-30T16:32:02","date_gmt":"2013-04-30T14:32:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36045"},"modified":"2013-09-03T10:27:09","modified_gmt":"2013-09-03T08:27:09","slug":"zufluss-und-bewertung-bei-verwertung-von-aktienoptionen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zufluss-und-bewertung-bei-verwertung-von-aktienoptionen\/","title":{"rendered":"Zufluss und Bewertung bei Verwertung von Aktienoptionen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zufluss und Bewertung bei Verwertung von Aktienoptionen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Gew\u00e4hrung von Aktienoptionen an den Arbeitnehmer f\u00fchrt noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Der Zufluss erfolgt erst in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer das gew\u00e4hrte Optionsrecht verwertet. Die Art der Verwertung ist hierbei unerheblich.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDem Kl\u00e4ger waren von seiner Arbeitgeberin Aktienoptionen gew\u00e4hrt worden. Kurz darauf verkaufte er diese Optionsrechte unter Wert an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war. Diese GmbH \u00fcbte 2 Jahre sp\u00e4ter das Optionsrecht aus und erhielt die versprochenen Aktien. Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung der Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers fiel der Vorgang auf. Das beklagte Finanzamt \u00e4nderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Veranlagungszeitraum, in dem die GmbH die Option ausge\u00fcbt und die Aktien erhalten hatte. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) hob das finanzgerichtliche Urteil auf und gab der Klage statt. Zu Recht sei das Finanzgericht zwar davon ausgegangen, dass die Gew\u00e4hrung des Optionsrechts durch den Arbeitgeber noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn f\u00fchre. Demgegen\u00fcber f\u00fchre allerdings jegliche Verwertung dieses Optionsrechts zum Zufluss von Arbeitslohn. Eine solche Verwertung sei insbesondere der Verkauf der Option an einen anderen Rechtstr\u00e4ger. Hierbei sei auch nicht erheblich, ob der Verkauf m\u00f6glicherweise unter Wert erfolgte. Denn auch die damit verwirklichte verdeckte Einlage stelle einen Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang dar und f\u00fchre als Verwertung des Optionsrechts zum Zufluss. Zugrunde zu legen sei im konkreten Fall also der Marktwert der Aktien im Zeitpunkt des Verkaufs an die GmbH des Kl\u00e4gers. Jedenfalls aber sei im streitgegenst\u00e4ndlichen Jahr kein Zufluss beim Kl\u00e4ger festzustellen. Eine Besteuerung sei daher nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Einr\u00e4umung von Optionsrechten f\u00fchrt noch nicht zu einem steuerpflichtigen Zufluss, wohl aber deren Verwertung. Erfolgt die Verwertung durch Aus\u00fcbung des Optionsrechts, liegt im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien im Depot ein Zufluss in H\u00f6he des Marktwerts vor. Werden die Optionsrechte verkauft, so sind die H\u00f6he des Kaufpreises sowie der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung ma\u00dfgebend. Werden die Optionsrechte aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung (verdeckt) eingelegt, so liegt auch insoweit ein Verwertungsvorgang vor, der im Zeitpunkt der Einlage zu einem Zufluss in H\u00f6he des Marktwerts f\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zufluss und Bewertung bei Verwertung von Aktienoptionen Kernaussage Die Gew\u00e4hrung von Aktienoptionen an den Arbeitnehmer f\u00fchrt noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. 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