{"id":36046,"date":"2013-04-30T16:32:07","date_gmt":"2013-04-30T14:32:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36046"},"modified":"2013-09-03T10:24:28","modified_gmt":"2013-09-03T08:24:28","slug":"arbeitslohn-bei-betriebsveranstaltungen-110-euro-grenze-bleibt-noch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitslohn-bei-betriebsveranstaltungen-110-euro-grenze-bleibt-noch\/","title":{"rendered":"Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen: 110 Euro-Grenze bleibt (noch)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen: 110 Euro-Grenze bleibt (noch)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nVom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gew\u00e4hrte Bez\u00fcge und Vorteile k\u00f6nnen Arbeitslohn darstellen, wenn sie f\u00fcr die Zurverf\u00fcgungstellung der Arbeitskraft gew\u00e4hrt werden. Arbeitslohn liegt jedoch nicht vor, wenn die Bereicherung des Arbeitnehmers im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Dies kann auch bei Leistungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen der Fall sein, denn hiermit ist zumeist die F\u00f6rderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und damit des Betriebsklimas beabsichtigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner bisherigen Rechtsprechung in typisierender Gesetzesauslegung eine Freigrenze geschaffen, bei deren \u00dcberschreitung Arbeitslohn als steuerpflichtig zu qualifizieren ist. Die zurzeit geltende Freigrenze betr\u00e4gt seit dem Jahr 2002 unver\u00e4ndert 110 EUR je Veranstaltung und hat sich im Prinzip ab dem Jahr 1993 (200 DM) nicht ver\u00e4ndert. Das war Streitpunkt vor dem BFH.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEine Rechtsanwaltsgesellschaft f\u00fchrte j\u00e4hrlich ein Sommerfest und in der Adventszeit eine Weihnachtsfeier f\u00fcr ihre Mitarbeiter durch. F\u00fcr das im Jahr 2007 stattgefundene Sommerfest mietete sie entsprechende R\u00e4umlichkeiten, organisierte Speisen, Getr\u00e4nke und Live-Musik sowie die An- und Abreise der Teilnehmer. Die Kosten beliefen sich auf durchschnittlich 175 EUR je Teilnehmer. F\u00fcr den auf die Arbeitnehmer entfallenden Anteil erlie\u00df das Finanzamt einen Lohnsteuerbescheid. Hiergegen klagten die Rechtsanw\u00e4lte erfolglos vor dem Finanzgericht und forderten den BFH im Revisionsverfahren auf, die Freigrenze an die Preisentwicklung anzupassen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH sah die Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung nicht als seine Aufgabe an und hielt zumindest noch f\u00fcr das Jahr 2007 an der Freigrenze von 110 EUR fest. In seiner Urteilsbegr\u00fcndung fordert der BFH jedoch die Finanzverwaltung praktisch dazu auf, &#8222;alsbald&#8220; den H\u00f6chstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen. Im \u00dcbrigen behalte er sich vor, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Der BFH hat dem Streitfall trotz des Festhaltens an der Freigrenze an das Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen. Das soll jetzt sicherstellen, dass nur untrennbare Teile der Veranstaltung ber\u00fccksichtigt werden, und nicht z. B. Kosten der Buchhaltung oder eines Event-Managers, weil der Arbeitnehmer insoweit nicht bereichert ist. Zudem sind direkt zuzurechnende Zuwendungen (z. B. Taxi bei An- und Abreise) nur einzelnen Arbeitnehmern zuzuordnen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Freigrenze sollten die Hinweise des BFH zur Ermittlung der unmittelbaren Kosten beachtet werden. Auch die direkte Zuordnung einzelner Kosten, je nach Sachverhalt und Gesellschaftsform auch an den Unternehmer\/Mitunternehmer pers\u00f6nlich, kann dazu beitragen, die Freigrenze zu unterschreiten. Die M\u00fche lohnt sich, denn sonst ist auch der Vorsteuerabzug dahin.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen: 110 Euro-Grenze bleibt (noch) Kernproblem Vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gew\u00e4hrte Bez\u00fcge und Vorteile k\u00f6nnen Arbeitslohn darstellen, wenn sie f\u00fcr die Zurverf\u00fcgungstellung der Arbeitskraft gew\u00e4hrt werden. Arbeitslohn liegt jedoch nicht vor, wenn die Bereicherung des Arbeitnehmers im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. 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