{"id":36050,"date":"2013-04-30T16:35:21","date_gmt":"2013-04-30T14:35:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36050"},"modified":"2013-09-03T10:30:31","modified_gmt":"2013-09-03T08:30:31","slug":"wann-ist-heilmittelwerbung-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-ist-heilmittelwerbung-zulassig\/","title":{"rendered":"Wann ist Heilmittelwerbung zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann ist Heilmittelwerbung zul\u00e4ssig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEine Bezugnahme auf Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Rechtsstreit als Beweis f\u00fcr gesundheitliche Aussagen vorgelegt werden, ist dann nicht irref\u00fchrend, wenn diese nach anerkannten Regeln wissenschaftlicher Forschung durchgef\u00fchrt und ausgewertet wurden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Parteien vertreiben Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes mellitus, die auf unterschiedlichen Wirkstoffen beruhen. Die Beklagte warb mit der Aussage, dass der von ihr verwendete Wirkstoff zu einer geringeren Gewichtszunahme f\u00fchre. Diese Aussage wurde gest\u00fctzt auf eine Studie in Form einer Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlicher Untersuchungen (Metaanalyse). Die Kl\u00e4gerin meint, die Webeaussage sei irref\u00fchrend und wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert. Sie wendet sich zum einen gegen die Werbeaussage unter Bezugnahme auf die Studie und zum anderen gegen die Werbeaussage ohne Bezugnahme darauf. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BGH gab der Kl\u00e4gerin Recht, soweit die Werbeaussage unter Bezugnahme auf die Studie erfolgt. Insofern kommt eine Irref\u00fchrung unter dem Gesichtspunkt des Versto\u00dfes gegen den Grundsatz der &#8222;Zitatwahrheit&#8220; in Betracht. Studienergebnisse, die als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angef\u00fchrt werden, sind nur dann aussagekr\u00e4ftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grunds\u00e4tzen wissenschaftlicher Forschung durchgef\u00fchrt und ausgewertet wurden. Ob die als Metaanalyse erstellte Studie die Werbeaussage tragen kann, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Jedenfalls muss hinreichend deutlich in der Werbeaussage auf die Besonderheit der Art, Durchf\u00fchrung und Auswertung sowie eingeschr\u00e4nkte wissenschaftliche Aussagekraft dieser Studie hingewiesen werden. Ohne Studien-Hinweis darf die Beklagte jedoch mit der geringeren Gewichtszunahme werben, da der Effekt von den Zulassungsbeh\u00f6rden \u00fcberpr\u00fcft und best\u00e4tigt wurde. Eine Irref\u00fchrung liegt nur dann vor, wenn die Kl\u00e4gerin beweist, dass neuere wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die diese Beurteilung nicht mehr tragen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nUm die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu vermeiden, sollte in Werbeaussagen die Wirkungsweise mit angebotenen Waren nur dann in Verbindung gebracht werden, wenn diese wissenschaftlich belegt sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann ist Heilmittelwerbung zul\u00e4ssig? Kernaussage Eine Bezugnahme auf Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Rechtsstreit als Beweis f\u00fcr gesundheitliche Aussagen vorgelegt werden, ist dann nicht irref\u00fchrend, wenn diese nach anerkannten Regeln wissenschaftlicher Forschung durchgef\u00fchrt und ausgewertet wurden. Sachverhalt Die Parteien vertreiben Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes mellitus, die auf unterschiedlichen Wirkstoffen beruhen. 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