{"id":36055,"date":"2013-04-30T16:40:56","date_gmt":"2013-04-30T14:40:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36055"},"modified":"2013-09-03T10:31:17","modified_gmt":"2013-09-03T08:31:17","slug":"gemeinkosten-bei-der-ruckstellungsbildung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gemeinkosten-bei-der-ruckstellungsbildung\/","title":{"rendered":"Gemeinkosten bei der R\u00fcckstellungsbildung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gemeinkosten bei der R\u00fcckstellungsbildung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nBei der Bewertung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten k\u00f6nnen Finanzierungskosten f\u00fcr Aufbewahrungsr\u00e4ume auch dann ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie wegen eines Finanzierungspools nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend der Quote an den Gemeinkosten zugerechnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie kl\u00e4gerische Sparkasse bestritt alle Einnahmen und Ausgaben \u00fcber einen sogenannten Finanzierungspool und konnte daher bestimmte Gemeinkosten nicht einem Aufwandsposten unmittelbar zuordnen. Daher ber\u00fccksichtigte sie bei der Bewertung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr die Aufbewahrungspflichten einen Teil des gesamten Zinsaufwandes als Finanzierungskosten f\u00fcr Aufbewahrungsr\u00e4ume. Das beklagte Finanzamt lehnte diese aufwandswirksame Ber\u00fccksichtigung der Gemeinkosten ab. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen den durch die Poolfinanzierung bedingten Zinsaufwendungen und die durch die R\u00fcckstellung abgebildete Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen sei nicht gegeben. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) hob das erstinstanzliche Urteil auf. Er f\u00fchrte aus, die Beschr\u00e4nkung bei der Bewertung von R\u00fcckstellungen auf einen angemessenen Anteil der notwendigen Gemeinkosten verbiete eine Ber\u00fccksichtigung der anteiligen Zinsen nicht. Es entspreche g\u00e4ngiger betriebswirtschaftlicher Sicht, die Gemeinkosten eines Unternehmens quotal der jeweiligen Ausgabe zuzurechnen. Insoweit sei eine Ber\u00fccksichtigung f\u00fcr handelsbilanzielle Zwecke sogar geboten. Auch die steuerrechtliche Beschr\u00e4nkung auf &#8222;notwendige&#8220; Gemeinkosten verm\u00f6ge hieran nichts zu \u00e4ndern. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit k\u00f6nne keine Einschr\u00e4nkung, die \u00fcber die ohnehin erforderliche Angemessenheit hinausgehe, entnommen werden. Hierdurch solle lediglich das Erfordernis eines Finanzierungszusammenhanges geregelt werden. Damit garantiere das Merkmal der Notwendigkeit eine willk\u00fcrfreie und unter kaufm\u00e4nnischen Gesichtspunkten vern\u00fcnftige Zuordnung der Gemeinkosten zu den einzelnen Ausgaben.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nAuch bei Poolfinanzierungsmodellen k\u00f6nnen die Gemeinkosten quotal bei der R\u00fcckstellungsbildung f\u00fcr k\u00fcnftige Sachverpflichtungen ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gemeinkosten bei der R\u00fcckstellungsbildung? Kernaussage Bei der Bewertung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten k\u00f6nnen Finanzierungskosten f\u00fcr Aufbewahrungsr\u00e4ume auch dann ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie wegen eines Finanzierungspools nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend der Quote an den Gemeinkosten zugerechnet werden k\u00f6nnen. 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