{"id":36060,"date":"2013-04-30T16:42:44","date_gmt":"2013-04-30T14:42:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36060"},"modified":"2013-09-03T10:34:32","modified_gmt":"2013-09-03T08:34:32","slug":"haftung-eines-geschaftsfuhrers-bei-schwarzlohnzahlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haftung-eines-geschaftsfuhrers-bei-schwarzlohnzahlung\/","title":{"rendered":"Haftung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei Schwarzlohnzahlung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Haftung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei Schwarzlohnzahlung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nWenn ein GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Schwarzl\u00f6hne an die Arbeitnehmer der von ihm gef\u00fchrten GmbH auszahlt, um die entsprechenden Lohnsteuerbetr\u00e4ge dauerhaft zu entziehen, liegt eine vors\u00e4tzliche Steuerhinterziehung vor. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann dann f\u00fcr die Betr\u00e4ge als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer klagende GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war einer von 2 Gesellschaftern und alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH. Im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachts der Lohnsteuerverk\u00fcrzung stellte das Finanzamt fest, dass die GmbH in den Jahren 2005 und 2006 auf ihren Baustellen eine unbekannte Anzahl von Personen besch\u00e4ftigte, ohne Sozialversicherung und Lohnsteuer abzuf\u00fchren. Daraufhin sch\u00e4tzte das Finanzamt die Lohnsteuerbetr\u00e4ge und erlie\u00df gegen die GmbH als Arbeitgeberin einen Haftungsbescheid. Sp\u00e4ter nahm das Finanzamt den GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wegen eines Betrags von 71.944 EUR in Haftung. Hiergegen klagt der GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vor dem Finanzgericht (FG).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas FG wie die Klage ab. Der klagende GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wurde zu Recht f\u00fcr die Schulden der GmbH in Anspruch genommen. Der GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet als gesetzlicher Vertreter, soweit Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis durch eine vors\u00e4tzliche oder grob fahrl\u00e4ssige Verletzung seiner Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erf\u00fcllt werden. Au\u00dferdem kann der GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als Steuerhinterzieher in Haftung genommen werden, wenn er durch unrichtige, unvollst\u00e4ndige oder unterlassene Angaben in abzugebenden Steueranmeldungen oder -erkl\u00e4rungen f\u00fcr die von ihm vertretene GmbH nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Eine vors\u00e4tzliche haftungsbegr\u00fcndende Steuerhinterziehung liegt stets vor, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, wie vorliegend, Schwarzl\u00f6hne an die Arbeitnehmer der von ihm gef\u00fchrten GmbH auszahlt, um die entsprechenden Lohnsteuerbetr\u00e4ge dauerhaft zu entziehen. In Folge der berechtigen Inanspruchnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers k\u00f6nnen die hinterzogenen Betr\u00e4ge gesch\u00e4tzt werden. Die Inanspruchnahme ist nicht ermessensfehlerhaft. Zwar kommen als Lohnsteuerschuldner auch die Arbeitnehmer in Frage. Jedoch bestand eine gro\u00dfe Zahl von betroffenen Arbeitnehmern und teilweise waren die Namen nicht bekannt. Hinzu kam, dass das Ermessen hier vorgepr\u00e4gt war, da der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch selbst seine Pflichten vors\u00e4tzlich verletzte und nicht nur aufgrund seiner Vertretereigenschaft in Anspruch genommen wurde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nF\u00fcr den GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist es extrem riskant, seinen steuerlichen Pflichten nicht nachzukommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haftung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei Schwarzlohnzahlung Kernaussage Wenn ein GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Schwarzl\u00f6hne an die Arbeitnehmer der von ihm gef\u00fchrten GmbH auszahlt, um die entsprechenden Lohnsteuerbetr\u00e4ge dauerhaft zu entziehen, liegt eine vors\u00e4tzliche Steuerhinterziehung vor. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann dann f\u00fcr die Betr\u00e4ge als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. 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