{"id":36068,"date":"2013-04-30T16:47:07","date_gmt":"2013-04-30T14:47:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36068"},"modified":"2013-09-03T10:35:05","modified_gmt":"2013-09-03T08:35:05","slug":"wer-tragt-beweislast-bei-anspruchen-gegen-gmbh-geschaftsfuhrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wer-tragt-beweislast-bei-anspruchen-gegen-gmbh-geschaftsfuhrer\/","title":{"rendered":"Wer tr\u00e4gt Beweislast bei Anspr\u00fcchen gegen GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wer tr\u00e4gt Beweislast bei Anspr\u00fcchen gegen GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nMit der Nichtabf\u00fchrung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung macht sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer strafbar. Daneben f\u00fchrt der Versto\u00df bei Vorliegen aller objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen zu einem Schadensersatzanspruch gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungstr\u00e4gers erstreckt sich dabei auch auf den Vorsatz des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer trifft lediglich eine sekund\u00e4re Darlegungslast, das bedeutet, er muss die Behauptungen des Sozialversicherungstr\u00e4gers widerlegen oder ernsthaft in Frage stellen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Beklagte war einer von 2 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern einer GmbH, \u00fcber deren Verm\u00f6gen im Juli 2006 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde. Die Kl\u00e4gerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangt Schadensersatz wegen Nichtabf\u00fchrung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von 4 Arbeitnehmern. Der Beklagte verteidigt sich damit, dass er in einer r\u00e4umlich ausgelagerten Betriebsst\u00e4tte gearbeitet habe, er mit Verwaltungs- oder Buchhaltungsaufgaben nicht befasst gewesen sei und er auch von der drohenden \u00dcberschuldung oder Zahlungsunf\u00e4higkeit des Unternehmens nichts gewusst habe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Urteile auf und verwies die Sache wegen unzureichender tats\u00e4chlicher Feststellungen zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BGH wies f\u00fcr das weitere Verfahren darauf hin, dass sich die Darlegungs- und Beweislast der Kl\u00e4gerin auf den Vorsatz des Beklagten erstreckt. F\u00e4llt die Zahlung der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge in den Aufgabenbereich eines anderen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder sind Angestellte damit beauftragt, muss der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Rahmen der ihm verbleibenden \u00dcberwachungspflicht dann t\u00e4tig werden, wenn er Anhaltspunkte f\u00fcr die Nichtabf\u00fchrung hat. Anlass f\u00fcr konkrete \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen geben insbesondere finanzielle Krisensituationen oder ungeordnete Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft. Werden Lieferantenrechnungen nicht p\u00fcnktlich gezahlt und Materialien nur gegen Vorkasse geliefert, ist dies ein Indiz f\u00fcr eine finanzielle Krise. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer muss dann geeignete Ma\u00dfnahmen treffen, um die Abf\u00fchrung der Beitr\u00e4ge sicherzustellen sowie die Einhaltung der Pflicht zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung zeigt nochmals die Haftungsgefahren f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH in finanzieller Krise auf. Auch eine Gesch\u00e4ftsverteilung zwischen mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern schlie\u00dft das Haftungsrisiko nicht aus, denn das besteht gleicherma\u00dfen f\u00fcr alle bestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer tr\u00e4gt Beweislast bei Anspr\u00fcchen gegen GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer? Kernaussage Mit der Nichtabf\u00fchrung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung macht sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer strafbar. 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