{"id":36083,"date":"2013-07-31T16:20:18","date_gmt":"2013-07-31T14:20:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36083"},"modified":"2013-09-06T09:17:43","modified_gmt":"2013-09-06T07:17:43","slug":"wann-liegen-steuerbegunstigte-zusatzleistungen-zum-arbeitslohn-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-liegen-steuerbegunstigte-zusatzleistungen-zum-arbeitslohn-vor\/","title":{"rendered":"Wann liegen steuerbeg\u00fcnstigte Zusatzleistungen zum Arbeitslohn vor?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann liegen steuerbeg\u00fcnstigte Zusatzleistungen zum Arbeitslohn vor?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nDie Lohnsteuer macht im j\u00e4hrlichen Wettstreit mit der Umsatzsteuer den h\u00f6chsten Anteil des Steueraufkommens aus. Damit das planbar bleibt, sind Steuerverg\u00fcnstigungen im Lohnsteuerrecht eher selten oder es profitieren nur wenige davon (wie z. B. bei der Steuerfreiheit f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit). Von praktischer Relevanz sind insbesondere die vom Arbeitgeber gew\u00e4hrten Vorteile f\u00fcr Kinderbetreuungsleistungen, IT-Leistungen, Fahrtkostenzusch\u00fcsse oder die Ausnutzung des Freibetrags von 44 EUR f\u00fcr Sachbez\u00fcge. Auch der Arbeitgeber kann von Steuerfreiheiten oder Pauschalierungen profitieren, weil damit h\u00e4ufig eine Sozialversicherungsfreiheit verbunden ist. Sollen die Leistungen beg\u00fcnstigt sein, m\u00fcssen sie &#8222;zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn&#8220; gezahlt werden. Zur Auslegung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung versch\u00e4rft. Die Finanzverwaltung zeigt sich jedoch gro\u00dfz\u00fcgiger.<\/p>\n<p><strong>Rechtsprechung des BFH<\/strong><br \/>\nDer BFH hat Ende des vergangenen Jahres entschieden, dass der ohnehin geschuldete Arbeitslohn den arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn darstellt und Zusatzleistungen nur freiwillige Leistungen sein k\u00f6nnen. Die bisherige BFH-Rechtsprechung setzte lediglich voraus, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gr\u00fcnden schuldet. Dass die zus\u00e4tzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen muss, hat der BFH bisher nicht gefordert. An der neuen Rechtsprechung wurde u. a. deswegen Kritik ge\u00e4u\u00dfert, weil die Steuererleichterung davon abh\u00e4ngig gemacht werde, dass die beg\u00fcnstigenden Vorteile nur nach &#8222;Gutsherrenart&#8220; und jederzeit entziehbar gew\u00e4hrt w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF)<\/strong><br \/>\nDie Finanzverwaltung hat die neue Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Danach gilt aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes und der Kontinuit\u00e4t der Rechtsanwendung weiterhin Folgendes: Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal &#8222;zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn&#8220; auch dann erf\u00fcllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEine zus\u00e4tzliche Leistung liegt damit wie bisher auch dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Unsch\u00e4dlich ist es, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die \u00fcbrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten. Dagegen sind reine Gehaltsumwandlungen sch\u00e4dlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann liegen steuerbeg\u00fcnstigte Zusatzleistungen zum Arbeitslohn vor? Kernproblem Die Lohnsteuer macht im j\u00e4hrlichen Wettstreit mit der Umsatzsteuer den h\u00f6chsten Anteil des Steueraufkommens aus. Damit das planbar bleibt, sind Steuerverg\u00fcnstigungen im Lohnsteuerrecht eher selten oder es profitieren nur wenige davon (wie z. B. bei der Steuerfreiheit f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit). 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