{"id":36084,"date":"2013-07-31T16:34:12","date_gmt":"2013-07-31T14:34:12","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36084"},"modified":"2013-09-06T09:18:19","modified_gmt":"2013-09-06T07:18:19","slug":"die-toilette-eines-betriebsprufers-ist-kein-arbeitszimmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/die-toilette-eines-betriebsprufers-ist-kein-arbeitszimmer\/","title":{"rendered":"Die Toilette eines Betriebspr\u00fcfers ist kein Arbeitszimmer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Toilette eines Betriebspr\u00fcfers ist kein Arbeitszimmer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nWenn es um die Absetzbarkeit des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers geht, gilt es mit Begriffen wie dem &#8222;qualitativen und quantitativen Mittelpunkt der T\u00e4tigkeit&#8220; umzugehen. Die Finanzgerichte besch\u00e4ftigen sich mit dem entsprechenden Berufsbild und beurteilen am Ende, wo die f\u00fcr den ausge\u00fcbten Beruf wesentlichen und pr\u00e4genden Handlungen vorgenommen werden. Wenn man beruflich mit Menschen zu tun hat und diese nun mal nicht zu Hause trifft, dann ist das meistens woanders. Das gilt selbst dann, wenn im Arbeitszimmer die meiste Zeit verbracht wird. Alle Professoren, Dozenten und Handelsvertreter k\u00f6nnen ein Lied davon singen. Wenn man glaubt, jeden Fall irgendwie schon mal geh\u00f6rt zu haben, gibt es jedoch Entscheidungen, die einen aufhorchen lassen. So schrieb das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg in einer Pressemitteilung: &#8222;Toilette kein Arbeitszimmer&#8220;. Was war geschehen?<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEinem Betriebspr\u00fcfer stand ein Arbeitsplatz im Finanzamt zur Verf\u00fcgung. Sein Dienstherr gestattete ihm die M\u00f6glichkeit der zeitweiligen Dienstverrichtung zu Hause. Hierf\u00fcr renovierte der Pr\u00fcfer seine Privatwohnung und richtete sich ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ein. In seinem Steuerbescheid wurde zun\u00e4chst ein eingeschr\u00e4nkter Abzug von 1.250 EUR gew\u00e4hrt. Im Einspruchsverfahren beantragte er den vollen Kostenansatz, weil er die meisten seiner Pr\u00fcfungshandlungen im Arbeitszimmer durchf\u00fchre. Aber nicht nur das: Die Verrichtung seiner Notdurft im G\u00e4ste-WC sollte nach dem von ihm gef\u00fchrten Toilettentagebuch zu 73,58 % beruflich veranlasst sein, denn er nutze die Toilette ca. 9 bis 10 mal t\u00e4glich, davon 8 bis 9 mal beruflich. Folglich sollten auch die Renovierungskosten der Toilette in dem Verh\u00e4ltnis abzugsf\u00e4hig sein. Das Finanzamt strich ihm jedoch auch den eingeschr\u00e4nkten Abzug, weil ein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stand.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nWeder ein Toilettentagebuch noch Argumente wie &#8222;f\u00fcr die Nutzung einer im Betriebsverm\u00f6gen befindlichen Toilette w\u00fcrde auch kein Eigenverbrauch angesetzt&#8220; oder der Vergleich mit Hotel\u00fcbernachtungen bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung ohne K\u00fcrzung f\u00fcr eine private Toilettennutzung halfen weiter. Die Begr\u00fcndung des rechtskr\u00e4ftigen Urteils ist wieder Standard: Pr\u00e4gend seien die Handlungen im Au\u00dfendienst, selbst wenn der Fachpr\u00fcfer f\u00fcr geschlossene Immobilienfonds die meiste Zeit im Arbeitszimmer verbringe. Das gelte dann &#8222;erst recht&#8220; f\u00fcr die Toilette, denn bei dieser handele es sich nicht um einen betriebsst\u00e4tten\u00e4hnlichen Raum, sondern ein privates G\u00e4ste-WC, das auch w\u00e4hrend der Dienstzeit genutzt w\u00fcrde. Hierdurch bestehe jedoch kein besonderer beruflicher Zusammenhang.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung wundert nicht, wird dem Betriebspr\u00fcfer jedoch nicht gefallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Toilette eines Betriebspr\u00fcfers ist kein Arbeitszimmer Kernproblem Wenn es um die Absetzbarkeit des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers geht, gilt es mit Begriffen wie dem &#8222;qualitativen und quantitativen Mittelpunkt der T\u00e4tigkeit&#8220; umzugehen. Die Finanzgerichte besch\u00e4ftigen sich mit dem entsprechenden Berufsbild und beurteilen am Ende, wo die f\u00fcr den ausge\u00fcbten Beruf wesentlichen und pr\u00e4genden Handlungen vorgenommen werden. 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