{"id":36104,"date":"2013-07-31T16:47:10","date_gmt":"2013-07-31T14:47:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36104"},"modified":"2013-09-06T09:24:05","modified_gmt":"2013-09-06T07:24:05","slug":"pfeildiagramm-ist-kein-testament","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pfeildiagramm-ist-kein-testament\/","title":{"rendered":"Pfeildiagramm ist kein Testament"},"content":{"rendered":"<p><strong>Pfeildiagramm ist kein Testament<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><br \/>\nEin Erblasser kann ein privatschriftliches Testament errichten. Daf\u00fcr ist es erforderlich, dass er es insgesamt (mit der eigenen Hand) handschriftlich verfasst, es mit Vor- und Zunamen unterschreibt und datiert. Dar\u00fcber hinaus soll noch der Ort der Errichtung angeben werden. Die Rechtsprechung wendet diese gesetzlichen Vorgaben restriktiv an. Hintergrund ist, dass insbesondere die Handschriftlichkeit die Echtheit des Testaments bezeugen muss. Dar\u00fcber hinaus soll die Handschriftlichkeit dazu f\u00fchren, dass der Erblasser das Testament nicht \u00fcbereilt, sondern \u00fcberlegt errichtet hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte jetzt \u00fcber die Wirksamkeit eines handschriftlichen Testaments, in dem Pfeildiagramme enthalten waren, zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Erblasser hatte ein handschriftliches Testament errichtet, in dem seinen Nachlass insbesondere durch ein Pfeildiagramm unter verschiedenen Berechtigten verteilte. Bezogen auf einen Nachlassgegenstand verwies er mittels eines Pfeils auf den Namen einer Person und ordnete so den Nachlassgegenstand dem Erwerber zu. Daneben benutzte er handschriftliche kurze Erl\u00e4uterungen in Wortform. Der auf der Grundlage dieses Testaments zum Erben Berufene beantragte die Erteilung eines Erbscheins, gegen den die weiteren Bedachten Einwendungen vorbrachten. Im Rahmen des Erbscheinsverfahrens erkl\u00e4rte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. das Testament f\u00fcr unwirksam.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas in Pfeildiagrammform errichtete Testament gen\u00fcge nicht den Anforderungen des Gesetzes an das handschriftlich errichtete Testament. Auch die vereinzelt erl\u00e4uternd verwendeten Worte k\u00f6nnten hieran nichts \u00e4ndern. Zum einen gen\u00fcge das Testament nicht der Echtheitsfunktion. Insbesondere k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass die Pfeile des Diagrammes ver\u00e4ndert w\u00fcrden, ohne dass die Echtheit des Pfeils mittels Schriftprobenkontrolle \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nne. Zudem sei bei der Verwendung von Pfeilen von vorneherein deren Erkl\u00e4rungsinhalt unklar. Hinzu komme, dass es in der Form des Pfeildiagramms nicht m\u00f6glich sei, nachzuvollziehen, ob der Erblasser sich \u00fcber m\u00f6gliche Nebenfragen seiner Erbregelung (zum Beispiel Ersatzerben) Gedanken gemacht habe.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEin eigenh\u00e4ndiges Testament ist nur dann wirksam, wenn es neben der Einhaltung der gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen auch vollst\u00e4ndig ausformuliert ist. Abk\u00fcrzungen, Diagramme oder Schaubilder bergen die Gefahr, dass ein Testament insgesamt unwirksam wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pfeildiagramm ist kein Testament Kernfrage Ein Erblasser kann ein privatschriftliches Testament errichten. Daf\u00fcr ist es erforderlich, dass er es insgesamt (mit der eigenen Hand) handschriftlich verfasst, es mit Vor- und Zunamen unterschreibt und datiert. Dar\u00fcber hinaus soll noch der Ort der Errichtung angeben werden. Die Rechtsprechung wendet diese gesetzlichen Vorgaben restriktiv an. 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