{"id":36115,"date":"2013-07-31T16:56:46","date_gmt":"2013-07-31T14:56:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36115"},"modified":"2013-09-06T09:33:05","modified_gmt":"2013-09-06T07:33:05","slug":"neues-zum-gewerblichen-grundstuckshandel-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-zum-gewerblichen-grundstuckshandel-2\/","title":{"rendered":"Neues zum gewerblichen Grundst\u00fcckshandel"},"content":{"rendered":"<p><strong>Neues zum gewerblichen Grundst\u00fcckshandel<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nDer Verkauf von Immobilien, die im Rahmen der privaten Verm\u00f6gensbildung angeschafft und verwaltet worden sind, l\u00f6st nach Ablauf der Spekulationsfrist in der Regel keine Ertragsteuern aus. Innerhalb der Spekulationsfrist kommt es zur Belastung mit Einkommensteuer. Ver\u00e4u\u00dfert ein Steuerpflichtiger aber innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Objekte (Grundst\u00fcck, Eigentumswohnung oder (Gro\u00df)-Immobilie) nimmt die Finanzverwaltung einen sogenannten Gewerblichen Grundst\u00fcckshandel an. Folge ist, dass die Eink\u00fcnfte insgesamt als gewerblich qualifiziert werden und erzielte Gewinne jetzt auch noch gewerbesteuerpflichtig werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nAufgrund hoher Steuerschulden hatte das Finanzamt im Arrestwege die Immobilien eines Steuerpflichtigen mit Sicherungshypotheken belastet. Zu einer Zwangsversteigerung ist es jedoch nicht gekommen, da das Finanzamt einen freih\u00e4ndigen Verkauf der Immobilien gestattet hatte. Trotz des dann vollzogenen Verkaufs von mehr als 3 Objekten innerhalb von 5 Jahren und der damit erf\u00fcllten Indizwirkung f\u00fcr einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel, hat der Steuerpflichtige einen solchen nicht erkl\u00e4rt. Die seinerseits erworbenen Wohnungen sollten langfristig vermietet werden, gab er an.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nNach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein gewerblicher Grundst\u00fcckshandel vor. Der BFH hat nochmals klargestellt, dass die pers\u00f6nlichen oder finanziellen Beweggr\u00fcnde f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung von Immobilien unerheblich sind. Dies gilt auch f\u00fcr wirtschaftliche Zw\u00e4nge wie z. B. die Ank\u00fcndigung von Zwangsma\u00dfnahmen durch einen Grundpfandgl\u00e4ubiger.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie bedingte Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht kann nur durch objektive Umst\u00e4nde widerlegt werden; pers\u00f6nliche oder finanzielle Beweggr\u00fcnde scheiden aus. Der Steuerpflichtige kann objektive Umst\u00e4nde nur in zeitlicher N\u00e4he zum Erwerb derart gestalten, dass sie eine sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlicher machen. Als Beispiele kann auf eine langfristige Finanzierung oder langfristige Vermietungen verwiesen werden, da Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen, Inkaufnahme einer durch die Vermietung bedingten Wertminderung oder &#8222;Auskaufen&#8220; des Mieters die Ver\u00e4u\u00dferung erschweren. Gleiches gilt f\u00fcr die Einr\u00e4umung von Nie\u00dfbrauchsrechten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neues zum gewerblichen Grundst\u00fcckshandel Kernproblem Der Verkauf von Immobilien, die im Rahmen der privaten Verm\u00f6gensbildung angeschafft und verwaltet worden sind, l\u00f6st nach Ablauf der Spekulationsfrist in der Regel keine Ertragsteuern aus. Innerhalb der Spekulationsfrist kommt es zur Belastung mit Einkommensteuer. 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