{"id":36117,"date":"2013-07-31T16:56:56","date_gmt":"2013-07-31T14:56:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36117"},"modified":"2013-09-06T09:32:53","modified_gmt":"2013-09-06T07:32:53","slug":"unterhaltspflicht-bei-spat-aufgenommenem-studium","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unterhaltspflicht-bei-spat-aufgenommenem-studium\/","title":{"rendered":"Unterhaltspflicht bei sp\u00e4t aufgenommenem Studium"},"content":{"rendered":"<p><strong>Unterhaltspflicht bei sp\u00e4t aufgenommenem Studium<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<br \/>\n<\/strong>Kindesunterhalt wird grunds\u00e4tzlich so lange geschuldet, bis das Kind seinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann. Ma\u00dfgeblich ist die Bed\u00fcrftigkeit des Kindes. In der Regel endet die Unterhaltspflicht \u2013 unabh\u00e4ngig von Fragen der H\u00f6he des Unterhalts \u2013 damit in dem Moment, in dem das Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen hat (Lehre oder Studium). Dar\u00fcber hinaus kann die Unterhaltspflicht auch dann enden, wenn das Kind eigenverantwortlich die Bed\u00fcrftigkeit herbeif\u00fchrt, z. B. weil es keine Ausbildung vollendet. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte nunmehr \u00fcber die Voraussetzungen der Unterhaltspflicht zu entscheiden, wenn ein Kind ein Studium nach l\u00e4ngerer Zeit (wieder) aufnimmt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Vater war seiner Tochter zun\u00e4chst zum Unterhalt verpflichtet. Die Tochter brach im Jahre 2010 ein erstes Studium ab, begann mehrere Praktika und absolvierte einen l\u00e4ngeren Auslandsaufenthalt. Im Herbst 2011 nahm sie ein neues Studium auf und verlangte Unterhalt. Mit seiner Klage wollte der Vater festgestellt wissen, dass seine Unterhaltspflicht mit Abbruch des Studiums im Jahre 2010 weggefallen sei. Seine Tochter habe sich als nicht bed\u00fcrftig erwiesen, sei zudem zum Studium nicht geeignet und habe durch eigenverantwortliches Handeln ihren Unterhaltsanspruch verwirkt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Gericht gab dem Vater nur teilweise Recht. F\u00fcr den Zeitraum zwischen Abbruch des ersten Studiums und Aufnahme des neuen Studiums bestehe die Unterhaltspflicht nicht. Mit Aufnahme des neuen Studiums lebe die Unterhaltspflicht aber wieder auf. Zwar habe ein Kind, das nach der Schule kein Studium oder keine Ausbildung aufnehme, mangels Bed\u00fcrftigkeit zun\u00e4chst keinen Unterhaltsanspruch, sondern muss seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sicherstellen. Dadurch verliert das Kind aber nicht den grunds\u00e4tzlichen Unterhaltsanspruch w\u00e4hrend einer Erstausbildung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung st\u00e4rkt den Unterhaltsanspruch des Kindes. Letztlich billigt das Gericht dem Kind, wie es in der Urteilsbegr\u00fcndung auch ausf\u00fchrt, eine Orientierungsphase zu, in der das Kind zun\u00e4chst nach der geeigneten Ausbildung suchen kann. Die Interessen des Elternteils werden dadurch gewahrt, dass ein Studien- oder Ausbildungsabbruch dazu f\u00fchrt, dass das Kind die eigene Arbeitskraft einsetzen muss und der Unterhaltsanspruch ruht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unterhaltspflicht bei sp\u00e4t aufgenommenem Studium Kernfrage Kindesunterhalt wird grunds\u00e4tzlich so lange geschuldet, bis das Kind seinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann. Ma\u00dfgeblich ist die Bed\u00fcrftigkeit des Kindes. 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