{"id":36133,"date":"2013-07-31T17:08:28","date_gmt":"2013-07-31T15:08:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36133"},"modified":"2013-09-06T09:33:15","modified_gmt":"2013-09-06T07:33:15","slug":"beschrankte-haftung-von-scheinselbstandigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beschrankte-haftung-von-scheinselbstandigen\/","title":{"rendered":"Beschr\u00e4nkte Haftung von Scheinselbst\u00e4ndigen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Beschr\u00e4nkte Haftung von Scheinselbst\u00e4ndigen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><br \/>\nScheinselbst\u00e4ndigkeit ist ein Problem, das Wechselwirkungen in Sozialversicherung und Arbeitsrecht ausl\u00f6st. Der vermeintlich Selbst\u00e4ndige ist arbeitsrechtlich mit allen Rechten und Pflichten Arbeitnehmer und sozialversicherungspflichtig besch\u00e4ftigt. In einer Entscheidung zur Haftung von Scheinselbst\u00e4ndigen hat das Landesarbeitsgericht Hessen jetzt die Voraussetzungen f\u00fcr die Stellung einer &#8222;arbeitnehmer\u00e4hnlichen Person&#8220; konkretisiert. Die Richter haben diesen Personen die Haftungsprivilegien von Arbeitnehmern, die nur wegen grober Fahrl\u00e4ssigkeit und nur unter Ber\u00fccksichtigung ihrer pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse im Rahmen ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses haften, er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger war seit Jahren als selbst\u00e4ndiger Schlosser auf der Grundlage eines freien Dienstvertrages besch\u00e4ftigt gewesen. Dabei war er nahezu ausschlie\u00dflich f\u00fcr ein Unternehmen besch\u00e4ftigt, unterlag dort den Weisungen der Vorgesetzten und hatte im \u00dcbrigen au\u00dferhalb dieses Unternehmens kein eigenes B\u00fcro. Seine Leistungen stellte er auf Stundenbasis in Rechnung. Bei Schwei\u00dfarbeiten, die der Selbst\u00e4ndige durchf\u00fchrte, kam es zu einer Explosion, die einen erheblichen Schaden verursachte und f\u00fcr die das Unternehmen den Selbst\u00e4ndigen nach allgemeinen Regelungen auf Schadensersatz in Anspruch nahm.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nNachdem der Rechtstreit an die Arbeitsgerichte verwiesen worden war, wurde die Klage in weiten Teilen abgewiesen. Der beklagte Selbst\u00e4ndige sei als arbeitnehmer\u00e4hnliche Person einzustufen. Dies folge aus seiner nahezu ausschlie\u00dflichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Unternehmen und seiner Weisungsabh\u00e4ngigkeit. Hierauf komme es aber im konkreten Fall gar nicht an, weil auch arbeitnehmer\u00e4hnliche Personen wie Arbeitnehmer nur ab dem Grad der groben Fahrl\u00e4ssigkeit und unter Ber\u00fccksichtigung ihrer pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse haften. Zwar sei das Verhalten des Beklagten grob fahrl\u00e4ssig gewesen, seine Haftung sei aber \u2013 wie bei Arbeitnehmern \u2013 zu beschr\u00e4nken, um zu verhindern, dass der Beklagten in den Ruin getrieben werde. Im Rahmen einer Einzelfallpr\u00fcfung ergab sich somit im konkreten Fall eine Haftung in H\u00f6he dreier durchschnittlicher Monatsgeh\u00e4lter.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen, weil sie auch arbeitnehmer\u00e4hnliche Personen dem privilegierten Haftungssystem der Arbeitnehmer unterstellt. Gerade Selbst\u00e4ndige k\u00f6nnten dann, wenn sie zu sehr in einen Betrieb eingegliedert werden, in den Genuss dieser Haftungsprivilegien gelangen. Angesichts dieser Reichweite hat das Gericht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache auch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschr\u00e4nkte Haftung von Scheinselbst\u00e4ndigen Rechtslage Scheinselbst\u00e4ndigkeit ist ein Problem, das Wechselwirkungen in Sozialversicherung und Arbeitsrecht ausl\u00f6st. Der vermeintlich Selbst\u00e4ndige ist arbeitsrechtlich mit allen Rechten und Pflichten Arbeitnehmer und sozialversicherungspflichtig besch\u00e4ftigt. In einer Entscheidung zur Haftung von Scheinselbst\u00e4ndigen hat das Landesarbeitsgericht Hessen jetzt die Voraussetzungen f\u00fcr die Stellung einer &#8222;arbeitnehmer\u00e4hnlichen Person&#8220; konkretisiert. 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