{"id":36160,"date":"2013-07-31T17:34:44","date_gmt":"2013-07-31T15:34:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36160"},"modified":"2013-09-06T09:41:33","modified_gmt":"2013-09-06T07:41:33","slug":"neues-urteil-des-eugh-zur-ruckwirkung-von-rechnungskorrekturen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-urteil-des-eugh-zur-ruckwirkung-von-rechnungskorrekturen\/","title":{"rendered":"Neues Urteil des EuGH zur R\u00fcckwirkung von Rechnungskorrekturen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Neues Urteil des EuGH zur R\u00fcckwirkung von Rechnungskorrekturen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nRechnungen, die nicht den formalen Vorgaben des UStG entsprechen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. F\u00e4llt dies z B. bei Betriebspr\u00fcfungen auf, so besteht grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, durch eine Korrektur der Rechnung die Vorsteuer noch geltend zu machen. Problematisch ist, dass die Korrektur nach der bisherigen Rechtsauffassung keine R\u00fcckwirkung entfaltet, so dass die K\u00fcrzung der Vorsteuer regelm\u00e4\u00dfig Nachzahlungszinsen von 6 % p. a. nach sich zieht, die ein erhebliches Ausma\u00df annehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem Urteil aus 2010, dass das ungarische Recht betraf, die r\u00fcckwirkende Korrektur von Rechnungen zugelassen. H\u00f6chst umstritten ist seitdem, ob bzw. inwieweit dieses Urteil auch auf das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) zu \u00fcbertragen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) h\u00e4lt eine R\u00fcckwirkung f\u00fcr m\u00f6glich, fordert aber bestimmte Mindestvoraussetzungen bez\u00fcglich der urspr\u00fcnglichen Rechnung. Der EuGH hat sich nun in einem den Staat Belgien betreffenden Verfahren nochmals mit der Thematik befasst.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nNach Ansicht des EuGH ist der Vorsteuerabzug zul\u00e4ssig, wenn eine fehlerhafte Rechnung korrigiert wird. Allerdings muss diese Berichtigung vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung der Finanzverwaltung \u00fcber den Vorsteuerabzug aus der urspr\u00fcnglichen Rechnung erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer EuGH bef\u00fcrwortet grunds\u00e4tzlich eine r\u00fcckwirkende Rechnungskorrektur. Diese muss jedoch erfolgen, bevor die Finanzverwaltung hier\u00fcber negativ entschieden hat. Fraglich ist allerdings, wie dies in der Praxis auszusehen hat. Zum einen wird zu kl\u00e4ren sein, welche Voraussetzungen an eine zu korrigierende Rechnung zu stellen sind. \u00dcberspitzt ausgedr\u00fcckt: was muss auf einem Blatt Papier stehen damit es zumindest als fehlerhafte Rechnung gedeutet werden kann? Hierzu hatte der BFH Stellung bezogen, der EuGH bisher nicht. Zum anderen ist zu kl\u00e4ren, was unter einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung zu verstehen ist. Sollte dies der Umsatzsteuerbescheid sein, so k\u00f6nnte es im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung darauf ankommen, wer zuerst &#8222;in der Welt ist&#8220;, der korrigierte Bescheid oder die berichtigte Rechnung. Auch wenn diese Dinge noch offen sind, sollten Unternehmen sich wehren, wenn ihnen die r\u00fcckwirkende Berichtigung ihrer Eingangsrechnungen verwehrt wird. Besser ist es nat\u00fcrlich unver\u00e4ndert, es erst gar nicht so weit kommen zu lassen, denn nicht immer ist eine Korrektur noch m\u00f6glich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neues Urteil des EuGH zur R\u00fcckwirkung von Rechnungskorrekturen Kernaussage Rechnungen, die nicht den formalen Vorgaben des UStG entsprechen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. 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