{"id":36169,"date":"2013-07-31T17:45:26","date_gmt":"2013-07-31T15:45:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36169"},"modified":"2013-09-06T09:49:02","modified_gmt":"2013-09-06T07:49:02","slug":"nachtragliche-option-zur-umsatzsteuer-kostet-zinsen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachtragliche-option-zur-umsatzsteuer-kostet-zinsen\/","title":{"rendered":"Nachtr\u00e4gliche Option zur Umsatzsteuer kostet Zinsen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nachtr\u00e4gliche Option zur Umsatzsteuer kostet Zinsen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nNachzahlungen und Erstattungen zur Umsatzsteuer werden mit 6 % p. a. verzinst. Wird z. B. nachtr\u00e4glich Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer erhoben, so wird diese verzinst, obwohl der Leistungsempf\u00e4nger keinen Vorsteuerabzug hieraus hatte, dem Fiskus also kein Schaden entstanden ist. Unter Einbezug der Verzinsung verbleibt es aber nicht bei einem Nullsummenspiel, da die Umsatzsteuer r\u00fcckwirkend erhoben wird, der Leistungsempf\u00e4nger den Vorsteuerabzug nach Auffassung der Finanzverwaltung aber erst mit Erhalt der Rechnung geltend machen kann. In der Zwischenzeit profitiert der Fiskus von der Verzinsung, was nicht nur von den Betroffenen als ungerecht empfunden wird, sondern auch in der Fachliteratur zur Debatte gestellt wurde. Nun hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Thematik zu befassen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Unternehmer verkaufte in 2002 ein Grundst\u00fcck steuerfrei. In 2009 optierte er nachtr\u00e4glich zur Umsatzsteuer. Das Finanzamt setzte daraufhin Aussetzungs- und Nachforderungszinsen in H\u00f6he von 3.220.844 EUR fest. Sowohl ein Erlassantrag beim Finanzamt, als auch die Klage vor dem Finanzgericht scheiterte. Die Revision beim BFH lie\u00df das Finanzgericht nicht zu, hiergegen legte der Unternehmer Beschwerde ein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH lehnte die Beschwerde ab. Er verwies darauf, dass durch die Rechtsprechung gekl\u00e4rt ist, dass eine Umsatzsteuernachforderung zu verzinsen ist, auch dann, wenn sie alleine auf einen nachtr\u00e4glichen Verzicht auf die Steuerfreiheit beruht. Die in der Literatur vorgebrachten Bedenken teilt der BFH nicht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDerzeit muss die Verzinsung wohl akzeptiert werden. Allerdings besteht insoweit Hoffnung, als die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) die r\u00fcckwirkende Korrektur von Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen zul\u00e4sst. In diesem Fall st\u00fcnde der Verzinsung der Nachforderung des Unternehmers zumindest ein ebenfalls zu verzinsender Vorsteuererstattungsanspruch entgegen. Im Hinblick auf Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen ist anzumerken, dass ein solcher Fall nach der derzeitigen Rechtslage nicht mehr m\u00f6glich ist, da nunmehr der Erwerber des Grundst\u00fcckes Schuldner der Umsatzsteuer ist (Reverse Charge) und die Option zur Umsatzsteuer nur noch bis zur formalen Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides des Jahres des Erwerbs m\u00f6glich ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachtr\u00e4gliche Option zur Umsatzsteuer kostet Zinsen Kernaussage Nachzahlungen und Erstattungen zur Umsatzsteuer werden mit 6 % p. a. verzinst. Wird z. B. nachtr\u00e4glich Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer erhoben, so wird diese verzinst, obwohl der Leistungsempf\u00e4nger keinen Vorsteuerabzug hieraus hatte, dem Fiskus also kein Schaden entstanden ist. 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