{"id":36174,"date":"2013-07-31T17:47:08","date_gmt":"2013-07-31T15:47:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36174"},"modified":"2013-09-06T09:49:17","modified_gmt":"2013-09-06T07:49:17","slug":"zur-korrekten-berechnung-der-kfz-nutzung-in-der-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-korrekten-berechnung-der-kfz-nutzung-in-der-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Zur korrekten Berechnung der Kfz-Nutzung in der Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur korrekten Berechnung der Kfz-Nutzung in der Umsatzsteuer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nSowohl Unternehmen als auch vielen Beratern f\u00e4llt es schwer zu verinnerlichen, dass Umsatz- und Einkommensteuer nichts gemeinsam haben. Ertragsteuerliche Wertungen k\u00f6nnen und sollten daher nicht unreflektiert auf die Umsatzsteuer \u00fcbertragen werden. Dies gilt auch f\u00fcr die Kfz-Nutzung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nStreitig ist die Besteuerung der privaten Nutzung von Kfz, die dem Unternehmen des Kl\u00e4gers zugeordnet waren. Der Kl\u00e4ger erzielt steuerpflichtige Ums\u00e4tze aus seiner selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt. Im Streitjahr waren 2 Fahrzeuge seinem Unternehmen zugeordnet, in der Zeit von Januar bis Juli 2004 ein Volvo und ein zum 1.8.2004 angeschaffter MB 230. Da der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr keine Umsatzsteuererkl\u00e4rung abgab, setzte das beklagte Finanzamt die Umsatzsteuer f\u00fcr 2004 zun\u00e4chst im Sch\u00e4tzungswege und unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf 11.200 EUR fest. Seinen hiergegen eingelegten Einspruch begr\u00fcndete der Kl\u00e4ger nicht. Daraufhin hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf. Mit Umsatzsteuererkl\u00e4rung vom Juni 2009 meldete der Kl\u00e4ger eine zu zahlende Umsatzsteuer in H\u00f6he von 14.379,32 EUR an. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.1.2010 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer unter erstmaligem Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe in H\u00f6he von 2.300 EUR (= 368 EUR Umsatzsteuer) auf 14.747,27 EUR herauf. Bei der Besteuerung der privaten Nutzung der dem Unternehmen des Kl\u00e4gers zugeordneten Kfz ging das Finanzamt von mit Vorsteuer belasteten Kosten in H\u00f6he von 4.600 EUR und einem privaten Nutzungsanteil von 50 % aus. Mit der hiergegen erhobenen Klage brachte der Kl\u00e4ger lediglich vor, dass der Volvo am 29.4.1991 zum Bruttopreis von 33.500 DM (= 17.128,28 EUR) angeschafft worden sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas FG M\u00fcnchen best\u00e4tigte in seinem Urteil nochmals, dass die g\u00e4ngige 1 %-Methode kein geeigneter Ma\u00dfstab zur Bestimmung der Kfz-Nutzung f\u00fcr die Umsatzsteuer ist. Dies gilt auch dann, wenn mangels Unterlagen kein geeigneter Ma\u00dfstab zur Aufteilung der Kosten zwischen unternehmerischer und privater Nutzung vorliegt. In diesem Fall muss gesch\u00e4tzt werden. Hierbei sind die mit Vorsteuer belasteten Kosten im Verh\u00e4ltnis der gesch\u00e4tzten Nutzungen aufzuteilen. Die Anschaffungskosten des Pkw sind f\u00fcr diesen Zweck gem\u00e4\u00df dem ma\u00dfgeblichen Berichtigungszeitraum des \u00a7 15a UStG (i. d. R. 5 Jahre) zu verteilen. Die H\u00f6he der get\u00e4tigten Abschreibungen ist insoweit ohne Bedeutung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Bemessungsgrundlage der Kfz-Nutzung in der Einkommen- und Umsatzsteuer kann voneinander abweichen. Die 1 %-Methode kommt umsatzsteuerlich nur zum Einsatz, wenn der Unternehmer sich hierf\u00fcr entscheidet. In der Praxis wird dies jedoch selten beachtet. Gerade dann, wenn ertragsteuerlich die Kfz-Nutzung gedeckelt wird, f\u00fchrt das Festhalten an der 1 %-Methode f\u00fcr Zwecke der Umsatzsteuer zu unn\u00f6tigen Mehrbelastungen. Auch k\u00f6nnen Fahrtenb\u00fccher, die ertragsteuerlich den formellen Anforderungen nicht gen\u00fcgen, durchaus noch als Aufteilungsma\u00dfstab f\u00fcr die Umsatzsteuer dienen. Ein Vergleich der Methoden ist daher durchaus lohnend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur korrekten Berechnung der Kfz-Nutzung in der Umsatzsteuer Kernaussage Sowohl Unternehmen als auch vielen Beratern f\u00e4llt es schwer zu verinnerlichen, dass Umsatz- und Einkommensteuer nichts gemeinsam haben. Ertragsteuerliche Wertungen k\u00f6nnen und sollten daher nicht unreflektiert auf die Umsatzsteuer \u00fcbertragen werden. Dies gilt auch f\u00fcr die Kfz-Nutzung. 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