{"id":36177,"date":"2013-07-31T17:48:48","date_gmt":"2013-07-31T15:48:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36177"},"modified":"2013-09-06T09:49:21","modified_gmt":"2013-09-06T07:49:21","slug":"einberufung-von-gmbh-gesellschafterversammlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einberufung-von-gmbh-gesellschafterversammlungen\/","title":{"rendered":"Einberufung von GmbH-Gesellschafterversammlungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Einberufung von GmbH-Gesellschafterversammlungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nGmbH-Minderheitsgesellschafter haben das Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn ihrem Verlangen auf Berufung der Versammlung nicht innerhalb angemessener Frist bzw. unverz\u00fcglich entsprochen wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Beteiligten streiten \u00fcber die Wirksamkeit einer Klager\u00fccknahme und der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vertretung einer GmbH. Die Minderheitsgesellschafterin forderte den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines neuen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers auf. Dem Verlangen wurde nicht entsprochen, so dass die Minderheitsgesellschafterin selbst eine Gesellschafterversammlung einberief und den neuen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellte. Diese veranlasste die R\u00fccknahme einer Schadensersatzklage, die sich gegen die Minderheitsgesellschafterin richtete. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte dar\u00fcber zu entscheiden, ob die in der von der Minderheitengesellschafterin einberufenen Gesellschafterversammlung gefassten Beschl\u00fcsse unwirksam waren.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Einberufung der Gesellschafterversammlung ist form- und fristgerecht erfolgt, denn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat dem Einberufungsverlangen der Minderheit nicht entsprochen. Die hier einzuhaltende Frist bestimmt sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Verlangens. L\u00e4ge ein Versto\u00df vor, w\u00fcrde dies zur Nichtigkeit der gefassten Beschl\u00fcsse f\u00fchren, ohne dass es der Erhebung einer Anfechtungsklage bed\u00fcrfte. Auch kann ein Versto\u00df gegen die guten Sitten einen Beschluss der Gesellschafterversammlung nichtig machen. Der Versto\u00df muss sich jedoch aus dem Inhalt des Beschlusses selbst ergeben. Die Bestellung eines neuen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist grunds\u00e4tzlich inhaltlich unabh\u00e4ngig von den weiteren Vorg\u00e4ngen. Die Beschl\u00fcsse waren somit nicht nichtig. Jedoch konnte die Klage nicht wirksam zur\u00fcckgenommen werden, da der gesetzliche Vertreter der GmbH zugleich der gesetzliche Vertreter der Minderheitengesellschafterin war und damit gegen das gesetzliche &#8222;Verbot des Insichgesch\u00e4fts im Prozess&#8220; versto\u00dfen hat.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil kommt zu dem richtigen Ergebnis und zeigt die Gefahren auf, die sich ergeben k\u00f6nnen, wenn das Einberufungsorgan nicht seiner Einberufungspflicht nachkommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einberufung von GmbH-Gesellschafterversammlungen Kernaussage GmbH-Minderheitsgesellschafter haben das Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn ihrem Verlangen auf Berufung der Versammlung nicht innerhalb angemessener Frist bzw. unverz\u00fcglich entsprochen wird. Sachverhalt Die Beteiligten streiten \u00fcber die Wirksamkeit einer Klager\u00fccknahme und der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vertretung einer GmbH. 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