{"id":36189,"date":"2013-07-31T17:57:26","date_gmt":"2013-07-31T15:57:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36189"},"modified":"2013-09-06T09:52:09","modified_gmt":"2013-09-06T07:52:09","slug":"anspruch-auf-einsicht-in-geschaftsunterlagen-ist-nicht-pfandbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anspruch-auf-einsicht-in-geschaftsunterlagen-ist-nicht-pfandbar\/","title":{"rendered":"Anspruch auf Einsicht in Gesch\u00e4ftsunterlagen ist nicht pf\u00e4ndbar"},"content":{"rendered":"<p><strong>Anspruch auf Einsicht in Gesch\u00e4ftsunterlagen ist nicht pf\u00e4ndbar<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nJedem einzelnen Gesellschafter, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, steht ein gesetzliches umfassendes Informationsrecht auf Auskunft \u00fcber die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in ihre Unterlagen zu. Das Recht ist untrennbar mit der Gesellschafterstellung verbunden und ist nicht pf\u00e4ndbar.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Gl\u00e4ubiger hat die Gesch\u00e4ftsanteile des Schuldners an einer GmbH sowie die damit zusammenh\u00e4ngenden Anspr\u00fcche auf Erteilung von Auskunft \u00fcber die Angelegenheiten der GmbH und Einsicht in die B\u00fccher und Abschriften gepf\u00e4ndet. Gegen den Pf\u00e4ndungsbeschluss hat sich der Schuldner mittels des Rechtsbehelfs der so genannten Erinnerung gewehrt, soweit die Informationsrechte betroffen waren. Das Amtsgericht wies den Rechtsbehelf zun\u00e4chst zur\u00fcck. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab schlie\u00dflich dem Schuldner Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Auskunfts- und Einsichtsrechte des Schuldners gegen die GmbH sind nicht zusammen mit dem Gesch\u00e4ftsanteil mit gepf\u00e4ndet. Grunds\u00e4tzlich erstreckt sich die Pf\u00e4ndung auch auf alle Nebenrechte, die im Falle der Abtretung mit auf den neuen Gl\u00e4ubiger \u00fcbergehen. Die Informationsrechte sind allerdings nicht derartige Nebenrechte und nicht pf\u00e4ndbar. Sie sind Ausfluss der Gesellschafterstellung und mit dieser untrennbar verbunden. Zudem kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Aus\u00fcbung des Informationsrechts einem anderen \u00fcberlassen werden kann, denn auch hieraus ergibt sich keine Pf\u00e4ndbarkeit. Das Informationsrecht ist prinzipiell unbeschr\u00e4nkt; es findet seine Grenze erst in einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung. Zudem ergibt sich als Ausfluss der gesellschaftlichen Treuepflicht eine verst\u00e4rkte Verschwiegenheitsverpflichtung des Gesellschafters, die die Weitergabe von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken oder an gesellschaftsfremde Dritte untersagt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil ist zum Schutze der Gesellschaft zu begr\u00fc\u00dfen. Jedoch zeigt sich deutlich, dass Eintritts- oder Einziehungsklauseln im Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden sollten. Damit k\u00f6nnen die \u00fcbrigen Gesellschafter durch \u00dcbernahme oder Einziehung des (gepf\u00e4ndeten) Gesch\u00e4ftsanteils das Eindringen eines Dritten in den Gesellschafterkreis verhindern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anspruch auf Einsicht in Gesch\u00e4ftsunterlagen ist nicht pf\u00e4ndbar Kernaussage Jedem einzelnen Gesellschafter, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, steht ein gesetzliches umfassendes Informationsrecht auf Auskunft \u00fcber die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in ihre Unterlagen zu. Das Recht ist untrennbar mit der Gesellschafterstellung verbunden und ist nicht pf\u00e4ndbar. 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