{"id":36194,"date":"2013-07-31T18:00:57","date_gmt":"2013-07-31T16:00:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36194"},"modified":"2013-09-06T09:52:17","modified_gmt":"2013-09-06T07:52:17","slug":"bmf-duldet-gunstigere-bewertungsmethode-fur-sachbezuge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bmf-duldet-gunstigere-bewertungsmethode-fur-sachbezuge\/","title":{"rendered":"BMF duldet g\u00fcnstigere Bewertungsmethode f\u00fcr Sachbez\u00fcge"},"content":{"rendered":"<p><strong>BMF duldet g\u00fcnstigere Bewertungsmethode f\u00fcr Sachbez\u00fcge<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nBezieht ein Arbeitnehmer Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (sog. Sachbez\u00fcge), sind diese vom Arbeitgeber zu bewerten und unterliegen der Lohnsteuer. Dabei gelten 2 Bewertungsmethoden: Geh\u00f6ren die gew\u00e4hrten Vorteile zur typischen Liefer- oder Leistungspalette des Arbeitgebers (z. B. das Br\u00f6tchen beim B\u00e4cker), dann greifen zu Gunsten des Arbeitnehmers ein Bewertungsabschlag von 4 % und zus\u00e4tzlich ein Rabattfreibetrag von j\u00e4hrlich 1.080 EUR. Grundlage daf\u00fcr ist allerdings nicht der g\u00fcnstigste Marktpreis, sondern der Preis, zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen seinen Kunden allgemein anbietet. Das war bisher der ausgezeichnete Preis. Dagegen richtet sich die zweite Bewertungsmethode nach den um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderten \u00fcblichen Endpreis am Abgabeort. Das ist der g\u00fcnstigste Preis am Markt und kann auch allgemein zug\u00e4ngliche Internetangebote einbeziehen. Das Finanzamt will im Fall von Personalrabatten nur die erstgenannte Methode anwenden, obwohl das trotz Bewertungsabschlag und Freibetrag ung\u00fcnstiger sein kann. Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch widersprochen.<\/p>\n<p><strong>BMF-Schreiben nach \u00c4nderung der Rechtsprechung<\/strong><br \/>\nDer BFH hat seine Rechtsprechung im vergangenen Jahr weiterentwickelt. Wesentlich ist, dass sich der Preis bei der Bewertung von Personalrabatten nach dem am Ende von Verkaufsverhandlungen stehenden letzten Angebot richtet. Damit sind auch \u00fcbliche Rabatte abzuziehen. Alternativ l\u00e4sst jetzt auch endlich das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem neuen Erlass eine g\u00fcnstigere Bewertung mit dem Marktpreis zu. Aber was bedeutet das in der Praxis? Der Arbeitgeber kann das bisherige Bewertungsverfahren beibehalten und ber\u00fccksichtigt zudem seine \u00fcblichen Rabatte. Der Arbeitnehmer kann dann im Veranlagungsverfahren einen g\u00fcnstigeren Marktpreis nachweisen und den bisher versteuerten Arbeitslohn korrigieren. Nat\u00fcrlich kann diese Arbeit bereits der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug \u00fcbernehmen und den Nachweis als Beleg zum Lohnkonto nehmen.<\/p>\n<p><strong>Beispiel des BMF<\/strong><br \/>\nEin M\u00f6belh\u00e4ndler, der seinen Kunden \u00fcblicherweise 10 % Rabatt einr\u00e4umt, verkauft an einen Arbeitnehmer im Januar einen Schrank und im Februar eine Couch f\u00fcr je 3.000 EUR. Die M\u00f6bel sind mit je 5.000 EUR ausgezeichnet. Der H\u00e4ndler kann vom Preis nach Rabatt von je 4.500 EUR den Bewertungsabschlag von 4 % abziehen und kommt damit auf 4.320 EUR, so dass der Vorteil 1.320 EUR betr\u00e4gt. Nach Abzug des Freibetrags ist ein Arbeitslohn von 240 EUR (Schrank) und 1.320 EUR (Couch) zu versteuern. Kann der Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren den Couchpreis eines anderen H\u00e4ndlers f\u00fcr 4.000 EUR nachweisen (z. B. aus dem Internet, aber zeitgleich mit dem Kauf), ist eine K\u00fcrzung des Arbeitslohns um 320 EUR m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Zeitliche Anwendung<\/strong><br \/>\nDie g\u00fcnstigere Regelung kann in allen offenen F\u00e4llen angewendet werde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF duldet g\u00fcnstigere Bewertungsmethode f\u00fcr Sachbez\u00fcge Kernproblem Bezieht ein Arbeitnehmer Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (sog. Sachbez\u00fcge), sind diese vom Arbeitgeber zu bewerten und unterliegen der Lohnsteuer. Dabei gelten 2 Bewertungsmethoden: Geh\u00f6ren die gew\u00e4hrten Vorteile zur typischen Liefer- oder Leistungspalette des Arbeitgebers (z. 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