{"id":36210,"date":"2013-07-31T18:09:09","date_gmt":"2013-07-31T16:09:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36210"},"modified":"2013-09-06T09:52:40","modified_gmt":"2013-09-06T07:52:40","slug":"abgrenzung-werkvertrag-oder-unzulassige-arbeitnehmeruberlassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgrenzung-werkvertrag-oder-unzulassige-arbeitnehmeruberlassung\/","title":{"rendered":"Abgrenzung Werkvertrag oder unzul\u00e4ssige Arbeitnehmer\u00fcberlassung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Abgrenzung Werkvertrag oder unzul\u00e4ssige Arbeitnehmer\u00fcberlassung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><br \/>\nDie gewerbsm\u00e4\u00dfige Arbeitnehmer\u00fcberlassung, also das Verleihen von Arbeitnehmern, war seit je her genehmigungspflichtig. Seit Ende 2011 haben sich die Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen noch versch\u00e4rft. Gleichzeitig ist das Umgehen einer Arbeitnehmer\u00fcberlassung durch den Abschluss von Werkvertr\u00e4gen, nicht zuletzt um Lohnkosten zu senken, ein h\u00e4ufiges Mittel, das in letzter Zeit regelm\u00e4\u00dfig medial thematisiert worden ist. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte jetzt \u00fcber die Abgrenzung zwischen einem zul\u00e4ssigen Werkvertrag und einer unzul\u00e4ssigen, weil ohne Genehmigung ausge\u00fcbten, Arbeitnehmer\u00fcberlassung zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war bei einem Unternehmen besch\u00e4ftigt, das seinerseits mit einem Schlachthof einen Werkvertrag geschlossen hatte, nach der das Unternehmen f\u00fcr den Schlachthof Verpackungsleistungen erbrachte. Dabei erhielt die Kl\u00e4gerin von ihrem Arbeitgeber einen Lohn der um ein Drittel niedriger lag, als der Lohn der Verpackungsmitarbeiter des Schlachthofs. Mit ihrer Klage machte sie Anspr\u00fcche auf Zahlung des Lohns der Schlachthofmitarbeiter geltend. Ihre Klage begr\u00fcndete sie damit, dass der Schlachthof durch seine Mitarbeiter bestimmt habe, wie ihre Arbeit eingeteilt werde, welche Arbeiten sie zu verrichten habe und auch im \u00dcbrigen ihr gegen\u00fcber weisungsberechtigt gewesen sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Gericht gab der Kl\u00e4gerin Recht, weil kein Werkvertrag vorgelegen habe. Vielmehr lag im Verh\u00e4ltnis des Arbeitgebers zum Schlachthof eine Arbeitnehmer\u00fcberlassung vor. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Abgrenzung sei dabei das Weisungsrecht und die Eingliederung in den Schlachthofbetrieb. Insbesondere die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin nach dem Bedarf und auf Weisung des Schlachthofs eingesetzt worden sei, spreche dagegen, dass der Arbeitgeber der Kl\u00e4gerin ein eigenes Werk gegen\u00fcber dem Schlachthof geschuldet habe. Hinzu komme, dass es dar\u00fcber hinaus so gewesen sei, dass der Schlachthof unmittelbare Weisungskompetenz \u00fcber die Kl\u00e4gerin gehabt habe, was f\u00fcr eine Eingliederung in den Schlachthofbetrieb spreche und gegen die Annahme eines Werkvertrags, bei dem die Kl\u00e4gerin Weisungen von ihrem eigenen Arbeitgeber erhalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung macht deutlich, dass die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer\u00fcberlassung und Werkvertrag nicht in den vertraglichen Abreden zwischen den Unternehmen liegt, sondern in der tats\u00e4chlichen Ausgestaltung des Vertragsverh\u00e4ltnisses und dem t\u00e4glichen Arbeitsleben. Kommt es hier zu Eingliederung bzw. zum Wechsel des Weisungsrechts, dann wird ein Werkvertrag nicht mehr anzunehmen sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgrenzung Werkvertrag oder unzul\u00e4ssige Arbeitnehmer\u00fcberlassung Kernfrage Die gewerbsm\u00e4\u00dfige Arbeitnehmer\u00fcberlassung, also das Verleihen von Arbeitnehmern, war seit je her genehmigungspflichtig. Seit Ende 2011 haben sich die Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen noch versch\u00e4rft. 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