{"id":36222,"date":"2013-06-30T16:04:25","date_gmt":"2013-06-30T14:04:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36222"},"modified":"2013-09-03T10:42:03","modified_gmt":"2013-09-03T08:42:03","slug":"getrennte-buroetage-im-zweifamilienhaus-als-hausliches-arbeitszimmer-zu-qualifizieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/getrennte-buroetage-im-zweifamilienhaus-als-hausliches-arbeitszimmer-zu-qualifizieren\/","title":{"rendered":"Getrennte B\u00fcroetage im Zweifamilienhaus als h\u00e4usliches Arbeitszimmer zu qualifizieren?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Getrennte B\u00fcroetage im Zweifamilienhaus als h\u00e4usliches Arbeitszimmer zu qualifizieren?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nAufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer unterliegen grunds\u00e4tzlich einem steuerlichen Abzugsverbot. Ein eingeschr\u00e4nkter Abzug von bis zu 1.250 EUR gilt nur, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Hiervon profitieren nicht nur Lehrer, sondern insbesondere Au\u00dfendienstler oder nebenberuflich T\u00e4tige. Ein uneingeschr\u00e4nkter Abzug aller Kosten verbleibt in Ausnahmef\u00e4llen nur bei solchen Steuerpflichtigen, die den (qualitativen) Mittelpunkt ihrer Bet\u00e4tigung im Arbeitszimmer haben. Geht man davon aus, dass eine Vielzahl von Berufen den Kern der T\u00e4tigkeit beim Kunden, Mandanten oder Patienten aus\u00fcben, bleibt f\u00fcr den Komplettabzug meist kein Raum. Da wundert es nicht, dass der Versuch unternommen wird, den unbestimmten Rechtsbegriff des &#8222;h\u00e4uslichen Arbeitszimmers&#8220; zu umgehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu auch mehrmals Hoffnung gemacht, u. a. wenn die R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr ge\u00f6ffnet sind (z. B. bei Arztpraxen im Einfamilienhaus). Auch eine weitere in einem Mehrfamilienhaus befindliche und als Arbeitsraum genutzte Wohnung kann den Bezug zur Privatwohnung verlieren. Um diese letzte Fallgestaltung herum rankt sich ein weiteres Urteil.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nBetroffen war ein angestellter Arzt, der freiberuflich als Erfinder Eink\u00fcnfte erzielte und hierf\u00fcr ein B\u00fcro im Obergeschoss des von ihm und seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses unterhielt. Der Zugang war ihm von der Wohnung im Erdgeschoss nicht unmittelbar sondern nur \u00fcber eine eigene Eingangst\u00fcr und separaten Treppenaufgang m\u00f6glich. Das Finanzgericht lie\u00df nach einer Klage des Erfinders den uneingeschr\u00e4nkten Abzug zu. Das Finanzamt ging jedoch in Revision und bekam Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH beurteilte auch diese Fallgestaltung als h\u00e4usliches Arbeitszimmer und schr\u00e4nkte den Betriebsausgabenabzug ein. Entscheidendes Merkmal bleibt die Einbindung des Arbeitsraums in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re, d. h. die Zugeh\u00f6rigkeit zur Wohnung. Dabei sei eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung nach Auffassung der Richter nicht erforderlich, denn auch Mansardenzimmer oder Kellerr\u00e4ume st\u00e4nden als Zubeh\u00f6rr\u00e4ume noch in einer r\u00e4umlichen Verbindung. Eine Durchbrechung des inneren Zusammenhangs setze regelm\u00e4\u00dfig voraus, dass das Arbeitszimmer \u00fcber eine der Allgemeinheit zug\u00e4ngliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfl\u00e4che zu erreichen sei. Denn nur in diesem Fall werde die r\u00e4umliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnhaus gel\u00f6st. Das gelte unabh\u00e4ngig von dem Abschluss separater Mietvertr\u00e4ge (wie im Streitfall).<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nBei Arbeitsr\u00e4umen im eigenen Ein- oder Zweifamilienhaus wird die Einbindung in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re nach der Rechtsprechung des BFH etwa auch durch (dauerhaften) Publikumsverkehr oder die Besch\u00e4ftigung von nicht familienangeh\u00f6rigen Teilzeitkr\u00e4ften aufgehoben oder \u00fcberlagert. Solche F\u00e4lle versprechen Aussicht auf Erfolg.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Getrennte B\u00fcroetage im Zweifamilienhaus als h\u00e4usliches Arbeitszimmer zu qualifizieren? Kernproblem Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer unterliegen grunds\u00e4tzlich einem steuerlichen Abzugsverbot. Ein eingeschr\u00e4nkter Abzug von bis zu 1.250 EUR gilt nur, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. 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