{"id":36228,"date":"2013-06-30T16:26:59","date_gmt":"2013-06-30T14:26:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36228"},"modified":"2013-09-03T10:49:45","modified_gmt":"2013-09-03T08:49:45","slug":"grundstuckskaufvertrage-option-zur-umsatzsteuer-aber-richtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grundstuckskaufvertrage-option-zur-umsatzsteuer-aber-richtig\/","title":{"rendered":"Grundst\u00fcckskaufvertr\u00e4ge: Option zur Umsatzsteuer, aber richtig!"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grundst\u00fcckskaufvertr\u00e4ge: Option zur Umsatzsteuer, aber richtig!<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><br \/>\nGrundst\u00fccksverk\u00e4ufe an Unternehmer k\u00f6nnen als nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen (i. W. GiG) oder als &#8222;normale&#8220; steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferung zu behandeln sein. Von Bedeutung ist diese Differenzierung im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Berichtigung der im Zusammenhang mit dem Objekt geltend gemachten Vorsteuer (nach \u00a7 15a UStG). Bei der GiG ergibt sich keine Vorsteuerberichtigung f\u00fcr den Verk\u00e4ufer, da der Erwerber in dessen &#8222;Fu\u00dfstapfen&#8220; tritt und das Vorsteuerkorrekturpotential fortf\u00fchrt. Liegt hingegen keine GiG vor ist der Verkauf steuerfrei. Eine Korrektur der Vorsteuer zuungunsten des Verk\u00e4ufers kann dann nur durch eine Option zur Umsatzsteuer vermieden werden (\u00a7 9 Abs. 1 UStG) Gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der Verkauf als GiG zu behandeln ist, wird h\u00e4ufig zus\u00e4tzlich eine Umsatzsteuerklausel vereinbart, wonach zur Umsatzsteuer optiert wird, um eine Vorsteuerberichtigung zu vermeiden, falls die Finanzverwaltung den Verkauf nicht als GiG qualifiziert.<\/p>\n<p><strong>Aktuelle Rechtslage<\/strong><br \/>\nDie aktuelle Rechtsauffassung l\u00e4sst eine Option zur Umsatzsteuer nur noch bis zur formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr des Vertragsabschlusses zu. Diese tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist des entsprechenden Umsatzsteuerbescheides ein. Bisher beinhalteten die Umsatzsteuerklauseln h\u00e4ufig nur eine bedingte Option zur Umsatzsteuer, die dann eintrat, wenn die Finanzverwaltung die GiG endg\u00fcltig abgelehnt hatte. Aufgrund der ge\u00e4nderten Rechtslage wird nunmehr zu einer unbedingten Option geraten, da bef\u00fcrchtet wird, dass aufgrund Eintretens der formellen Bestandskraft die bedingte Option ins Leere l\u00e4uft. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zu dieser wichtigen Frage fehlte bisher.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><br \/>\nDie Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. best\u00e4tigt nun, dass nur die unbedingte Option vor einer Vorsteuerberichtigung sch\u00fctzt. Eine unbedingte Option liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien im notariellen Kaufvertrag die unbedingte Option zur Umsatzsteuer nach \u00a7 9 Abs. 1 UStG erkl\u00e4ren und gleichzeitig vereinbaren, dass der Grundst\u00fccksverkauf als GiG zu behandeln ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><br \/>\nAuch wenn es sich grunds\u00e4tzlich widerspricht, 2 Dinge gleichzeitig zu vereinbaren, die sich gegenseitig ausschlie\u00dfen, so ist der Finanzverwaltung zu folgen. Umsatzsteuerklauseln, die eine Berichtigung der Vorsteuer bewirken sollen, m\u00fcssen unbedingt vereinbart werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grundst\u00fcckskaufvertr\u00e4ge: Option zur Umsatzsteuer, aber richtig! Einf\u00fchrung Grundst\u00fccksverk\u00e4ufe an Unternehmer k\u00f6nnen als nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen (i. W. GiG) oder als &#8222;normale&#8220; steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferung zu behandeln sein. Von Bedeutung ist diese Differenzierung im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Berichtigung der im Zusammenhang mit dem Objekt geltend gemachten Vorsteuer (nach \u00a7 15a UStG). 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