{"id":36297,"date":"2006-01-09T19:12:03","date_gmt":"2006-01-09T17:12:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36297"},"modified":"2013-09-03T19:16:05","modified_gmt":"2013-09-03T17:16:05","slug":"die-betreuung-von-vermittlern-ist-keine-umsatzsteuerbefreite-vermittlungsleistung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/die-betreuung-von-vermittlern-ist-keine-umsatzsteuerbefreite-vermittlungsleistung\/","title":{"rendered":"Die Betreuung von Vermittlern ist keine umsatzsteuerbefreite Vermittlungsleistung."},"content":{"rendered":"<dl>\n<dd><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 16. Senat, Beschluss vom 09.01.2006, 16 V 436\/05<\/span><\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<p>Art 13 Teil B Buchst d Ziff 5 EWGRL 388\/77, \u00a7 4 Nr 8 UStG 1999<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Der Antragsteller zu 1 (ASt 1) betrieb bis zum 1. Dezember 1999 als Einzelunternehmer ein Unternehmen, in dem er als Handelsvertreter Produkte der Firma S. AG vertrieb. Dies geschah auf Grundlage eines mit der Firma S.- Vertriebsgesellschaft GmbH geschlossenen Vertriebsvertrages. Ab dem 1. Dezember 1999 wird dieselbe T\u00e4tigkeit durch die Antragstellerin zu 2 (ASt 2) ausge\u00fcbt, an die der ASt 1 sein Unternehmen ver\u00e4u\u00dferte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Im Streit steht die umsatzsteuerliche Behandlung von sogenannten Differenzprovisionen, die der Antragsgegner als umsatzsteuerpflichtig ansieht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Die Differenzprovisionen haben ihre rechtlichen Grundlage in Anlage D zum geschlossen Vertriebsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>&#8222;1. Hat der Vermittler der Auftraggeberin andere Vermittler zugef\u00fchrt, die mit der Auftraggeberin einen gesonderten Vertriebsvertrag abgeschlossen haben, und sind diese zugef\u00fchrten Vermittler von der Auftraggeberin dem Vermittler zur Betreuung unterstellt, so erh\u00e4lt der Vermittler in Abh\u00e4ngigkeit von der T\u00e4tigkeit der ihm unterstellten Vermittler eine Differenzprovision.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>2. Der Vermittler hat nach Ma\u00dfgabe der folgenden Regelungen Anspruch auf Differenzprovision f\u00fcr jeden Vertrag, der von einem ihm unterstellten und ihm betreuten Vermittler vermittelt wird.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>3. Die H\u00f6he der Provision ergibt sich aus der Differenz zwischen den in den besonderen Provisionsbedingungen zu diesem Vertriebsvertrag festgelegten Provisionss\u00e4tzen des Vermittlers f\u00fcr Vermittlungsprovisionen und Betreuungsgeb\u00fchren und den entsprechenden &#8211; geringeren &#8211; Provisionss\u00e4tzen des jeweiligen unterstellten Vermittlers. Soweit die Provisionss\u00e4tze identisch sind, entf\u00e4llt eine Differenzprovision.&#8220;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>In Anlage 1 Ziffer 5 zum Vertriebsvertrag ist unter der \u00dcberschrift Differenzprovision folgendes geregelt: &#8222;Wenn und soweit dem Vermittler von der Auftraggeberin weitere Vermittler unterstellt sind oder werden, die einen eigenen Vertriebsvertrag mit der Auftraggeberin abgeschlossen haben, erh\u00e4lt der Vermittler f\u00fcr die umfassende Betreuung dieser Vermittler eine Differenzprovision, deren Voraussetzungen und H\u00f6he sich aus den Bestimmungen in Anlage D ergeben&#8220;.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Der Antragsgegner f\u00fchrt im August 2003 &#8211; September 2004 eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durch, die sich insbesondere auch mit der umsatzsteuerlichen Einordnung der an die Antragsteller gezahlten Differenzprovisionen befasste. Weil die Antragsteller bis dahin diese Provisionen als umsatzsteuerfrei behandelt haben, die Au\u00dfenpr\u00fcfung jedoch von der Steuerpflicht dieser Provisionen ausging, wurde der Umfang dieser Provisionszahlungen aus dem Buchf\u00fchrungswerk der Antragsteller durch diese ermittelt und der Au\u00dfenpr\u00fcferin zur Verf\u00fcgung gestellt. Die Au\u00dfenpr\u00fcfung ermittelte sodann die Bemessungsgrundlagen f\u00fcr die angenommenen steuerpflichtigen Ums\u00e4tze und ber\u00fccksichtigte die darauf anteilig entfallenden Vorsteuerabzugsbetr\u00e4ge.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Dem Ergebnis der Au\u00dfenpr\u00fcfung folgend setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre fest. Die dagegen eingelegten Einspr\u00fcche sind noch nicht entschieden. Antr\u00e4ge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Mit dem bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wenden sich die Antragsteller gegen die Annahme, sie h\u00e4tten umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht. Die Differenzprovisionen seien keine Zuf\u00fchrungsvermittlungsprovisionen gewesen. Vielmehr h\u00e4tten die Antragsteller Differenzprovisionen nur dann erhalten, wenn ihnen unterstellte Untervermittler tats\u00e4chlich ihrerseits Vermittlungsleistungen gegen\u00fcber der S.-Vertriebsgesellschaft mbH erbracht h\u00e4tten. Die Bezahlung der Differenzprovision sei somit erfolgt, weil eine erfolgreiche Vermittlungsleistung erbracht worden sei. Zwecks Durchf\u00fchrung der eigenen Vermittlungsleistung h\u00e4tten die Antragsteller die angebundenen bzw. tats\u00e4chlich unterstellten Untervermittler geschult und betreut, um einen einheitlichen Qualit\u00e4tsstandard im Hinblick auf die von ihnen durchgef\u00fchrte und zu verantwortende Eigenverrichtungsleistungen sicherzustellen. Eine Vermittlungsprovision unterliege schon aus Rechtsgr\u00fcnden nicht der Umsatzsteuer. Sie sei vielmehr schon zwingend aufgrund der Regelung in Artikel 13 B d) Ziffer 5 der 6.-EG-Richtlinie von der Umsatzsteuer zu befreien.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Der Antragsteller zu 1 beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>den Umsatzsteuerbescheid 1999 von der Vollziehung auszusetzen,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>die Antragstellerin zu 2 beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2000 und 2001 von der Vollziehung auszusetzen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Der Antragsgegner tritt den Antr\u00e4gen entgegen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Es best\u00fcnden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzungen. Die EG-rechtliche Vorgabe des Artikel 13 Teil B d) Nr. 5 der 6.-EG-Richtlinie sei durch \u00a7 4 Nr. 8 UStG in nationales Recht umgesetzt worden. Zur Frage der Auslegung des Begriffs der Vermittlung habe sich der BFH im Urteil vom 09.10.2003 V R 5\/03 eingehend ge\u00e4u\u00dfert. Bei einer mehrstufigen Vermittlung von Finanzums\u00e4tzen sei nur derjenige Vermittler umsatzsteuerbefreit, der einen unmittelbaren Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit einer der zuk\u00fcnftigen Vertragsparteien des Grundgesch\u00e4ftes abgeschlossen habe, der sogenannte erste Vermittler. Nachgeschaltete Vermittler in einer Vertriebsstruktur seien hingegen nicht umsatzsteuerbefreit. Allerdings bestehe aufgrund des BMF-Schreibens vom 13. Dezember 2004 eine \u00dcbergangsfrist, in der auch nachrangige Vermittlungst\u00e4tigkeiten tats\u00e4chlich steuerbefreit blieben. Deshalb habe der Antragsgegner den Gro\u00dfteil der von den Antragstellern erbrachten Leistungen weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt. Dies treffe jedoch nicht f\u00fcr die bezogenen Differenzprovisionen zu. Denn diese erhielten die Antragsteller nach den geschlossenen Vertr\u00e4gen f\u00fcr die vereinbarte Betreuung der Untervermittler. Die Antragsteller erbr\u00e4chten insoweit also keine Vermittlungsleistung. Die Annahme der Umsatzsteuerpflicht dieser Leistungen sei zutreffend. Was die H\u00f6he der Bemessungsgrundlagen angehe, so sei diese aufgrund der von den Antragstellern zur Verf\u00fcgung gestellten Zahlen ermittelt worden, konkrete Einw\u00e4nde seien nicht erhoben worden. Deshalb seien insoweit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel begr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Der Antrag ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>1. Die Aussetzung der Vollziehung soll gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>a) Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. Februar 1984 III B 40\/83, BStBl II 1984, 454 und vom 30. Dezember 1996 I B 61\/96, BStBl II 1997, 466). Solche Umst\u00e4nde sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Mangels anderer pr\u00e4senter Beweismittel geht das Gericht davon aus, dass sich die Vertragsbeteiligten entsprechend der geschlossenen Vertr\u00e4ge verhalten haben. Deshalb kann angenommen werden, dass die hier in Streit stehenden Differenzprovisionen Entgelte f\u00fcr diejenigen Leistungen sind, zu denen sich die Antragsteller verpflichtet haben. Dies war nach Anlage 1 zum Vertriebsvertrag die umfassende Betreuung der Vermittler. Derartige Betreuungsleistungen sind aber nicht selbst Vermittlungsleistungen. Insoweit verweist das Gericht auf die f\u00fcr zutreffend erachteten Ausf\u00fchrungen im BFH Urteil vom 23. Oktober 2002 V R 68\/01, BStBl II 2003, 618.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Die Betreuung der Vermittler ist auch keine Dienstleistung, die unter Artikel 13 B d) Ziffer 5 der 6. EG-Richtlinie sein k\u00f6nnte. Die genannte Norm befreit die Ums\u00e4tze &#8211; einschlie\u00dflich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung &#8211; die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen bezieht. Die Betreuung von Untervermittlern ist f\u00fcr sich betrachtet keine Dienstleistung, die unter die genannte Befreiungsnorm fallen kann. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob man annehmen k\u00f6nnte, dass die Untervermittler ihrerseits mit ihrer Dienstleistung, die auf die Beteiligung der Anleger an stillen Gesellschaften abzielt, unter die Befreiungsnorm fielen. Die Betreuung der Untervermittler hat mit der vom Untervermittler selbst erbrachten Dienstleistung keinen unmittelbaren Zusammenhang mehr. Sie ist f\u00fcr sich kein Umsatz, der sich auf Anteile an Gesellschaften bezieht. Dem Umstand, dass die Antragsteller die erbrachten Dienstleistungen der Betreuung der Untervermittler nur erfolgsbezogen mit konkreten (Vermittlungs-) Leistungen der Untervermittler verg\u00fctet bekommen haben, kommt insoweit keine Bedeutung zu.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Konkrete Einwendungen gegen die H\u00f6he der steuerlichen Bemessungsgrundlagen sind von den Antragstellern nicht vorgebracht worden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>b) Ebensowenig ist die Aussetzung geboten, weil die Vollziehung des angefochtenen Bescheides f\u00fcr die Antragsteller eine unbillige H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Die Vollziehung eines &#8211; noch nicht bestandskr\u00e4ftigen &#8211; Steuerbescheides ist f\u00fcr den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die \u00fcber die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wiedergutzumachen w\u00e4ren, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gef\u00e4hrdet w\u00e4re (vgl. Beschluss des BFH vom 24. M\u00e4rz 1994 IV S 1\/94, BStBl II 1994, 398). Solche Gr\u00fcnde sind weder aus den Akten ersichtlich, noch haben sie die Antragsteller substantiiert vorgetragen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 16. Senat, Beschluss vom 09.01.2006, 16 V 436\/05 Art 13 Teil B Buchst d Ziff 5 EWGRL 388\/77, \u00a7 4 Nr 8 UStG 1999 Tatbestand 1 Der Antragsteller zu 1 (ASt 1) betrieb bis zum 1. Dezember 1999 als Einzelunternehmer ein Unternehmen, in dem er als Handelsvertreter Produkte der Firma S. AG vertrieb. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/die-betreuung-von-vermittlern-ist-keine-umsatzsteuerbefreite-vermittlungsleistung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Die Betreuung von Vermittlern ist keine umsatzsteuerbefreite Vermittlungsleistung.<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[63],"tags":[3269],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36297"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36297"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36297\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36297"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36297"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36297"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}