{"id":36299,"date":"2013-09-03T20:05:08","date_gmt":"2013-09-03T18:05:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36299"},"modified":"2013-09-03T20:05:08","modified_gmt":"2013-09-03T18:05:08","slug":"ausstellung-von-elektronischen-lohnsteuerbescheinigungen-ab-2014","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausstellung-von-elektronischen-lohnsteuerbescheinigungen-ab-2014\/","title":{"rendered":"Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2014"},"content":{"rendered":"<h3 id=\"ueberschrift3\">Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung f\u00fcr das Kalenderjahr ab 2014<\/h3>\n<h3 id=\"ueberschrift4\">BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2378 \/ 13 \/ 10002 vom 28.08.2013<\/h3>\n<p>Die Arbeitgeber sind grunds\u00e4tzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum<br \/>\n28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu \u00fcbermitteln<br \/>\n(\u00a7 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Die Daten\u00fcbermittlung ist<br \/>\nnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Ma\u00dfgabe der Steuerdaten-\u00dcbermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Das f\u00fcr die Authentifizierung erforderliche<br \/>\nZertifikat muss vom Daten\u00fcbermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de)<br \/>\nbeantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische \u00dcbermittlung der<br \/>\nLohnsteuerbescheinigung nicht m\u00f6glich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen<br \/>\nDatensatz sind unter www.elster.de abrufbar.<br \/>\nDavon abweichend k\u00f6nnen Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschlie\u00dflich<br \/>\nArbeitnehmer im Rahmen einer geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung in ihren Privathaushalten im<br \/>\n1<br \/>\nDie \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem BMF-Schreiben vom 4. September 2012 (BStBl 1 Seite 912) sind durch Fettund Kursivdruck hervorgehoben.<\/p>\n<p>Sinne des \u00a7 8a SGB IV besch\u00e4ftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung<br \/>\neine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.<br \/>\nF\u00fcr die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen<br \/>\nLohnsteuerbescheinigungen sind \u00a7 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der<br \/>\nLohnsteuer-Richtlinien (LStR) ma\u00dfgebend. Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl<br \/>\nf\u00fcr unbeschr\u00e4nkt als auch f\u00fcr beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu<br \/>\nerstellen.<br \/>\nF\u00fcr Arbeitnehmer, f\u00fcr die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschlie\u00dflich nach den \u00a7\u00a7 40<br \/>\nbis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.<br \/>\nI. Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2014<br \/>\nDem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der<br \/>\nelektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.)<br \/>\nauszuh\u00e4ndigen oder elektronisch bereitzustellen (\u00a7 41b Absatz 1 Satz 3 EStG). Sofern f\u00fcr den<br \/>\nArbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber<br \/>\nnicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische \u00dcbermittlung der Lohnsteuerbescheinigung<br \/>\nmit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zul\u00e4ssig.<br \/>\nDas Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird j\u00e4hrlich im<br \/>\nBundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gemacht.<br \/>\nAu\u00dferdem gilt Folgendes:<br \/>\n1. Es sind die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder<br \/>\ndie auf der entsprechenden Bescheinigung f\u00fcr den Lohnsteuerabzug eingetragenen<br \/>\nLohnsteuerabzugsmerkmale zu bescheinigen. Die hierf\u00fcr im amtlichen Muster des<br \/>\nAusdrucks vorgesehene Anzahl der Eintragungszeilen ist variabel.<br \/>\nEin amtlicher Gemeindeschl\u00fcssel (AGS) ist seit 2012 nicht mehr anzugeben.<br \/>\n2. Unter Nummer 2 des Ausdrucks sind in dem daf\u00fcr vorgesehenen Teilfeld die<br \/>\nnachfolgenden Gro\u00dfbuchstaben zu bescheinigen:<br \/>\n\u201eS\u201c ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten<br \/>\nDienstverh\u00e4ltnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus fr\u00fcheren<br \/>\nDienstverh\u00e4ltnissen des Kalenderjahres au\u00dfer Betracht geblieben ist.<\/p>\n<p>\u201eM\u201c ist grunds\u00e4tzlich einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anl\u00e4sslich oder w\u00e4hrend<br \/>\neiner beruflichen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten<br \/>\nHaushaltsf\u00fchrung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem<br \/>\nDritten eine nach \u00a7 8 Absatz 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu<br \/>\nbewertende Mahlzeit zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. Die Eintragung hat<br \/>\nunabh\u00e4ngig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach \u00a7 8 Absatz 2<br \/>\nSatz 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach \u00a7 40<br \/>\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG pauschal besteuert hat.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sind f\u00fcr die Bescheinigung des Gro\u00dfbuchstaben \u201eM\u201c auch die<br \/>\nAusf\u00fchrungen des Einf\u00fchrungsschreibens zur Reform des steuerlichen<br \/>\nReisekostenrechts ab 1. Januar 2014 zu beachten.<br \/>\n\u201eF\u201c ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbef\u00f6rderung eines Arbeitnehmers<br \/>\nzwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nach \u00a7 3 Nummer 32 EStG erfolgte.<br \/>\n3. Unter Nummer 3 des Ausdrucks ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen<br \/>\nBruttoarbeitslohns &#8211; einschlie\u00dflich des Werts der Sachbez\u00fcge &#8211; zu bescheinigen, den der<br \/>\nArbeitnehmer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis im Kalenderjahr bezogen hat. Bruttoarbeitslohn<br \/>\nist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der f\u00fcr Lohnzahlungszeitr\u00e4ume gezahlt<br \/>\nworden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bez\u00fcgen, die dem<br \/>\nArbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem<br \/>\nhochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die<br \/>\nlaufend und einmalig gezahlten Versorgungsbez\u00fcge einschlie\u00dflich Sterbegelder und<br \/>\nAbfindungen\/Kapitalauszahlungen solcher Anspr\u00fcche (Nummer 8 und Nummer 32 des<br \/>\nAusdrucks). Versorgungsbez\u00fcge f\u00fcr mehrere Jahre, die erm\u00e4\u00dfigt besteuert wurden, sind<br \/>\nausschlie\u00dflich in Nummer 9 zu bescheinigen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die<br \/>\nFreibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge (\u00a7 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (\u00a7 24a EStG) gek\u00fcrzt werden. Andere Freibetr\u00e4ge sind gleichfalls nicht<br \/>\nabzuziehen und Hinzurechnungsbetr\u00e4ge nicht hinzuzurechnen. Arbeitsl\u00f6hne im Sinne des<br \/>\n\u00a7 8 Absatz 3 EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach \u00a7 8 Absatz 3 Satz 2 EStG zu<br \/>\nk\u00fcrzen.<br \/>\nHat der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn zur\u00fcckgefordert, ist unter Nummer 3<br \/>\nbei fortbestehendem Dienstverh\u00e4ltnis nur der gek\u00fcrzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn<br \/>\nzu bescheinigen. Dies gilt auch f\u00fcr zur\u00fcckgeforderten Arbeitslohn, der im Zuflussjahr<br \/>\nerm\u00e4\u00dfigt besteuert worden ist. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und<br \/>\nzur\u00fcckgefordertem Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem<br \/>\nMinuszeichen zu versehen.<\/p>\n<p>Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn geh\u00f6ren steuerfreie Bez\u00fcge, z.B.<br \/>\nsteuerfreie Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie<br \/>\nUmzugskostenverg\u00fctungen, steuerfreier Reisekostenersatz, steuerfreier Auslagenersatz,<br \/>\ndie nach \u00a7 3 Nummer 56 und 63 EStG steuerfreien Beitr\u00e4ge des Arbeitgebers an einen<br \/>\nPensionsfonds, eine Pensionskasse oder f\u00fcr eine Direktversicherung sowie Bez\u00fcge, f\u00fcr<br \/>\ndie die Lohnsteuer nach \u00a7\u00a7 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Nicht unter<br \/>\nNummer 3, sondern gesondert zu bescheinigen sind insbesondere erm\u00e4\u00dfigt besteuerte<br \/>\nEntsch\u00e4digungen, erm\u00e4\u00dfigt besteuerter Arbeitslohn f\u00fcr mehrere Kalenderjahre sowie die<br \/>\nauf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandst\u00e4tigkeitserlasses von<br \/>\nder Lohnsteuer freigestellten Bez\u00fcge.<br \/>\n4. Unter Nummer 4 bis 6 des Ausdrucks sind die Lohnsteuer, der Solidarit\u00e4tszuschlag<br \/>\nund die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten<br \/>\nBruttoarbeitslohn einbehalten hat. Wurden Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag oder<br \/>\nKirchensteuer nicht einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen<br \/>\nwaagerechten Strich auszuf\u00fcllen.<br \/>\n5. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den<br \/>\nEhegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nummer 7 oder Nummer 14 des<br \/>\nAusdrucks anzugeben (Halbteilung der Kirchensteuer). Diese Halbteilung der<br \/>\nKirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb<br \/>\nist in diesen L\u00e4ndern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nummer 6 oder<br \/>\nNummer 13 einzutragen.<br \/>\n6. Unter Nummer 8 des Ausdrucks sind die in Nummer 3 enthaltenen Versorgungsbez\u00fcge<br \/>\nnach \u00a7 19 Absatz 2 EStG (z.B. auch regelm\u00e4\u00dfige Anpassungen von Versorgungsbez\u00fcgen<br \/>\nnach \u00a7 19 Absatz 2 Satz 9 EStG) einzutragen.<br \/>\nWerden einem Versorgungsempf\u00e4nger zus\u00e4tzlich zum laufenden Versorgungsbezug<br \/>\nweitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile (z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzusch\u00fcsse, Freifahrtberechtigungen, Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren) gew\u00e4hrt, z\u00e4hlen diese<br \/>\nebenfalls zu den unter Nummer 8 zu bescheinigenden Versorgungsbez\u00fcgen.<br \/>\n7. Im Lohnsteuerabzugsverfahren erm\u00e4\u00dfigt besteuerte Entsch\u00e4digungen (z. B. Abfindungen)<br \/>\nund erm\u00e4\u00dfigt besteuerter Arbeitslohn f\u00fcr mehrere Kalenderjahre (z.B. Jubil\u00e4umszuwendungen) sind in einer Summe unter Nummer 10 des Ausdrucks gesondert zu<br \/>\nbescheinigen.<br \/>\nEntsch\u00e4digungen und Arbeitslohn f\u00fcr mehrere Kalenderjahre, die nicht erm\u00e4\u00dfigt<br \/>\nbesteuert wurden, k\u00f6nnen unter Nummer 19 eingetragen werden; diese Betr\u00e4ge m\u00fcssen<\/p>\n<p>in dem unter Nummer 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.<br \/>\nGesondert zu bescheinigen sind unter Nummer 11 bis 14 des Ausdrucks die Lohnsteuer,<br \/>\nder Solidarit\u00e4tszuschlag und die Kirchensteuer, die der Arbeitgeber von erm\u00e4\u00dfigt<br \/>\nbesteuerten Versorgungsbez\u00fcgen f\u00fcr mehrere Kalenderjahre, Entsch\u00e4digungen und<br \/>\nVerg\u00fctungen f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 34 EStG einbehalten hat.<br \/>\n8. Das Kurzarbeitergeld einschlie\u00dflich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Zuschuss bei Besch\u00e4ftigungsverbot f\u00fcr die Zeit vor oder nach einer<br \/>\nEntbindung sowie f\u00fcr den Entbindungstag w\u00e4hrend der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Verdienstausfallentsch\u00e4digung nach dem Infektionsschutzgesetz,<br \/>\nAufstockungsbetr\u00e4ge und Altersteilzeitzuschl\u00e4ge sind in einer Summe unter Nummer 15<br \/>\ndes Ausdrucks zu bescheinigen. Hat der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zur\u00fcckgefordert,<br \/>\nsind nur die so gek\u00fcrzten Betr\u00e4ge zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von<br \/>\nausgezahlten und zur\u00fcckgeforderten Betr\u00e4gen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag<br \/>\nmit einem Minuszeichen zu bescheinigen. Wurde vom Arbeitgeber in F\u00e4llen des \u00a7 47b<br \/>\nAbsatz 4 SGB V Krankengeld in H\u00f6he des Kurzarbeitergeldes gezahlt, ist dieses nicht<br \/>\nunter Nummer 15 des Ausdrucks anzugeben.<br \/>\n9. Unter Nummer 16 a) des Ausdrucks ist der nach Doppelbesteuerungsabkommen und<br \/>\nunter Nummer 16 b) der nach dem Auslandst\u00e4tigkeitserlass steuerfreie Arbeitslohn<br \/>\nauszuweisen.<br \/>\n10. Unter Nummer 17 des Ausdrucks sind die steuerfreien Sachbez\u00fcge f\u00fcr Fahrten zwischen<br \/>\nWohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte (\u00a7 8 Absatz 2 Satz 11 EStG -Job-Ticket &#8211; oder \u00a7 8<br \/>\nAbsatz 3 EStG &#8211; Verkehrstr\u00e4ger-) betragsm\u00e4\u00dfig zu bescheinigen.<br \/>\nBei steuerfreier Sammelbef\u00f6rderung nach \u00a7 3 Nummer 32 EStG ist der Gro\u00dfbuchstabe<br \/>\n\u201eF\u201c unter Nummer 2 des Ausdrucks einzutragen; vgl. Textziffer II. 2 des BMFSchreibens vom 27.Januar 2004 (BStBl I Seite 173).<br \/>\n11. Unter Nummer 18 des Ausdrucks sind pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen f\u00fcr<br \/>\nFahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zu bescheinigen.<br \/>\n12. Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind die nach \u00a7 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei<br \/>\ngezahlten Verg\u00fctungen f\u00fcr Verpflegung bei beruflich veranlassten Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten<br \/>\nzu bescheinigen.<br \/>\nSofern das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt nach \u00a7 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 LStDV f\u00fcr<br \/>\nsteuerfreie Verg\u00fctung f\u00fcr Verpflegung eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto<\/p>\n<p>zugelassen hat, ist eine Bescheinigung dieser Betr\u00e4ge nicht zwingend erforderlich.<br \/>\nSteuerfreie Verg\u00fctungen bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung sind unter Nummer 21 des<br \/>\nAusdrucks zu bescheinigen.<br \/>\n13. Bei der Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen ist Folgendes zu beachten:<br \/>\na) Beitr\u00e4ge und Zusch\u00fcsse zur Alterssicherung<br \/>\nDer Arbeitgeberanteil der Beitr\u00e4ge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und<br \/>\nan berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (vgl. BMF-Schreiben vom<br \/>\n7. Februar 2007, BStBl I Seite 262), ist getrennt unter Nummer 22 a) und b) des<br \/>\nAusdrucks auszuweisen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23<br \/>\na) und b). Gleiches gilt f\u00fcr Beitr\u00e4ge zur Alterssicherung, wenn darin zumindest<br \/>\nteilweise ein Arbeitnehmeranteil enthalten ist, die auf Grund einer nach ausl\u00e4ndischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausl\u00e4ndische Sozialversicherungstr\u00e4ger, die den inl\u00e4ndischen Sozialversicherungstr\u00e4gern vergleichbar<br \/>\nsind, geleistet werden. Beitr\u00e4ge zur Alterssicherung an ausl\u00e4ndische Versicherungsunternehmen sind nicht zu bescheinigen.<br \/>\nWerden von ausl\u00e4ndischen Sozialversicherungstr\u00e4gern Globalbeitr\u00e4ge erhoben, ist<br \/>\neine Aufteilung vorzunehmen. In diesen F\u00e4llen ist unter Nummer 22 a) und Nummer<br \/>\n23 a) der auf die Rentenversicherung entfallende Teilbetrag zu bescheinigen. Die f\u00fcr<br \/>\ndie Aufteilung ma\u00dfgebenden staatenbezogenen Prozents\u00e4tze werden f\u00fcr jeden<br \/>\nVeranlagungszeitraum durch ein gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben.<br \/>\nUnter Nummer 22 a) und Nummer 23 a) sind auch Beitr\u00e4ge zur umlagefinanzierten<br \/>\nH\u00fcttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland zu bescheinigen. Das<br \/>\nGleiche gilt f\u00fcr Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge bei geringf\u00fcgiger Besch\u00e4ftigung, wenn<br \/>\ndie Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wurde (der Arbeitgeberbeitrag in H\u00f6he von<br \/>\n15 % oder 5 % und der Arbeitnehmerbeitrag). Dies gilt f\u00fcr den Arbeitgeberbeitrag<br \/>\nauch dann, wenn kein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung gezahlt wurde.<br \/>\nArbeitgeberbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung f\u00fcr Besch\u00e4ftigte nach<br \/>\n\u00a7 172 Absatz 1 SGB VI (z.B. bei weiterbesch\u00e4ftigten Rentnern) geh\u00f6ren nicht zum<br \/>\nsteuerpflichtigen Arbeitslohn; sie sind nicht als steuerfreie Arbeitgeberanteile im<br \/>\nSinne des \u00a7 3 Nummer 62 EStG unter Nummer 22 a) zu bescheinigen. Dies gilt auch,<br \/>\nwenn dieser Arbeitnehmerkreis geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigt ist (\u00a7 172 Absatz 3 und 3a<br \/>\nSGB VI).<\/p>\n<p>Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur Rentenversicherung und an berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit nach \u00a7 3 Nummer 2 EStG steuerfreiem<br \/>\nKurzarbeitergeld stehen, sind ebenfalls nicht zu bescheinigen.<br \/>\nZahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung im<br \/>\nSinne des \u00a7 3 Nummer 28 EStG (z. B. bei Altersteilzeit), k\u00f6nnen diese nicht als<br \/>\nSonderausgaben ber\u00fccksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung<br \/>\nanzugeben. Werden dar\u00fcber hinaus steuerpflichtige Beitr\u00e4ge zum Ausschluss einer<br \/>\nMinderung der Altersrente gezahlt, sind diese an die gesetzliche Rentenversicherung<br \/>\nabgef\u00fchrten Beitr\u00e4ge als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nummer 23 a)<br \/>\nzu bescheinigen.<br \/>\nIn F\u00e4llen, in denen der Arbeitgeber die Beitr\u00e4ge nicht unmittelbar an eine berufsst\u00e4ndische Versorgungseinrichtung, sondern dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen steuerfreien Zuschuss zahlt, darf der Arbeitgeber unter Nummer 22 b) und<br \/>\nNummer 23 b) weder einen Arbeitgeber- noch einen Arbeitnehmeranteil<br \/>\nbescheinigen. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss kann in den nicht amtlich<br \/>\nbelegten Zeilen mit der Beschreibung \u201eSteuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu<br \/>\nberufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen\u201c bescheinigt werden.<br \/>\nb) Zusch\u00fcsse zur Kranken- und Pflegeversicherung<br \/>\nSteuerfreie Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung bei<br \/>\nfreiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern,<br \/>\nsoweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist,sind unter<br \/>\nNummer 24 a) des Ausdrucks einzutragen. Entsprechende Zusch\u00fcsse zu privaten<br \/>\nKrankenversicherungen sind unter Nummer 24 b) zu bescheinigen. Unter Nummer<br \/>\n24 c)sind steuerfreie Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung)<br \/>\neinzutragen. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten<br \/>\noder privat versicherten Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind unter<br \/>\nNummer 24 a) bis c) die gesamten vom Arbeitgeber gew\u00e4hrten Zusch\u00fcsse zu<br \/>\nbescheinigen.<br \/>\nZu bescheinigen sind auch Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers zur Kranken- und<br \/>\nPflegeversicherung bei ausl\u00e4ndischen Versicherungsunternehmen und bei<br \/>\nausl\u00e4ndischen Sozialversicherungstr\u00e4gern. Nicht einzutragen ist der<br \/>\nArbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei<br \/>\npflichtversicherten Arbeitnehmern.<\/p>\n<p>c) Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung<br \/>\nDer Arbeitnehmerbeitrag zur inl\u00e4ndischen gesetzlichen Krankenversicherung bei<br \/>\npflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 einzutragen. Es sind die<br \/>\nan die Krankenkasse abgef\u00fchrten Beitr\u00e4ge zu bescheinigen, d. h. ggf. mit<br \/>\nBeitragsanteilen f\u00fcr Krankengeld. Wurde ein Sozialausgleich f\u00fcr den Zusatzbeitrag<br \/>\ndurchgef\u00fchrt, ist der dadurch geminderte oder erh\u00f6hteBeitrag zu bescheinigen.<br \/>\nDie Beitr\u00e4ge des Arbeitnehmers zur inl\u00e4ndischen sozialen Pflegeversicherung sind<br \/>\nunter Nummer 26 des Ausdrucks zu bescheinigen.<br \/>\nBei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern<br \/>\nist unter Nummer 25 und 26 der gesamte Beitrag zu bescheinigen, wenn der<br \/>\nArbeitgeber die Beitr\u00e4ge an die Krankenkasse abf\u00fchrt (sog. Firmenzahler). Dies gilt<br \/>\nauch in den F\u00e4llen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Wurde ein Sozialausgleich f\u00fcr<br \/>\nden Zusatzbeitrag durchgef\u00fchrt, ist der dadurch geminderte oder erh\u00f6hte Beitrag zu<br \/>\nbescheinigen. Arbeitgeberzusch\u00fcsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeitr\u00e4gen<br \/>\nabzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 zu bescheinigen.<br \/>\nIn F\u00e4llen, in denen der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung<br \/>\nversicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beitr\u00e4ge an die<br \/>\nKrankenkasse abf\u00fchrt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und 26 keine<br \/>\nEintragungen vorzunehmen. Dies gilt auch in den F\u00e4llen des Bezugs von<br \/>\nKurzarbeitergeld. Arbeitgeberzusch\u00fcsse sind unabh\u00e4ngig davon ungek\u00fcrzt unter<br \/>\nNummer 24 zu bescheinigen.<br \/>\nDie vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beitr\u00e4ge aus Versorgungsbez\u00fcgen an<br \/>\ndie gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung sind ebenfalls unter<br \/>\nNummer 25 und Nummer 26 zu bescheinigen. Dies gilt f\u00fcr pflichtversicherte<br \/>\nArbeitnehmer und f\u00fcr freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung<br \/>\nversicherte Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Beitr\u00e4ge an die Krankenkasse<br \/>\nabf\u00fchrt (sog. Firmenzahler).<br \/>\nBeitr\u00e4ge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausl\u00e4ndische Sozialversicherungstr\u00e4ger sind nicht zu bescheinigen.<\/p>\n<p>d) Beitr\u00e4ge zur Arbeitslosenversicherung<br \/>\nArbeitnehmerbeitr\u00e4ge zur Arbeitslosenversicherung sind unter Nummer 27 des<br \/>\nAusdrucks zu bescheinigen; dies gilt auch bei Beitragszahlungen an ausl\u00e4ndische<br \/>\nSozialversicherungstr\u00e4ger.<br \/>\ne) Bescheinigung bei steuerfreiem oder pauschal besteuertem Arbeitslohn<br \/>\nUnter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks d\u00fcrfen keine Beitr\u00e4ge bescheinigt werden,<br \/>\ndie mit steuerfreiem Arbeitslohn in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang<br \/>\nstehen, z.B. Arbeitslohn, der nach dem Auslandst\u00e4tigkeitserlass oder auf Grund<br \/>\neines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist. Somit sind die auf den nach \u00a7 3<br \/>\nNummer 63 Satz 3 EStG steuerfreien Arbeitslohn (zus\u00e4tzlicher H\u00f6chstbetrag von<br \/>\n1.800 \u20ac; vgl. Rz. 28 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010, BStBl I<br \/>\nSeite 681) oder auf den im Zusammenhang mit nach \u00a7 3 Nummer 56 EStG steuerfreiem Arbeitslohn stehenden Hinzurechnungsbetrag nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 3 und 4<br \/>\nSvEV entfallenden, nicht als Sonderausgaben abziehbaren Beitr\u00e4ge nicht zu<br \/>\nbescheinigen. Gleiches gilt in den F\u00e4llen, in denen Beitr\u00e4ge oder Zusch\u00fcsse des<br \/>\nArbeitgebers nicht nach \u00a7 3 Nummer 62 EStG, sondern nach einer anderen<br \/>\nVorschrift steuerfrei sind.Bei Pflichtversicherungen sind die gesetzlichen<br \/>\nArbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen,<br \/>\nnicht zu bescheinigen. Die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallenden Zusch\u00fcsse<br \/>\nund Beitr\u00e4ge f\u00fcr freiwillig in der gesetzlichen Kranken-\/sozialen<br \/>\nPflegeversicherung Versicherten und privat Kranken-\/ Pflegeversicherten sind<br \/>\nhingegen unter Nummer 24 bis 26 in voller H\u00f6he zu bescheinigen.<br \/>\nIm Fall der beitragspflichtigen Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten einer<br \/>\nDirektzusage oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen<br \/>\nRentenversicherung sind die Beitr\u00e4ge unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu<br \/>\nbescheinigen (\u00a7 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).<br \/>\nWerden bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Beitr\u00e4ge von<br \/>\npauschal besteuertem Arbeitslohn (z.B. nach \u00a7 37b Absatz 2, \u00a7 40b EStG ggf.<br \/>\ni. V. m. \u00a7 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV) erhoben, sind diese unter Nummer 22<br \/>\nbis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen.<br \/>\nBei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Lohnzahlungszeitraum<br \/>\nist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge zu bescheinigen, der sich nach<br \/>\ndem Verh\u00e4ltnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des<br \/>\nLohnzahlungszeitraums (h\u00f6chstens ma\u00dfgebende Beitragsbemessungsgrenze) ergibt.<br \/>\nHierbei sind steuerpflichtige Arbeitslohnanteile, die nicht der Sozialversicherungs-<\/p>\n<p>pflicht unterliegen (z.B. Entlassungsabfindungen), nicht in die Verh\u00e4ltnisrechnung<br \/>\neinzubeziehen. Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum<br \/>\ndie f\u00fcr die Beitragsberechnung ma\u00dfgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die<br \/>\nSozialversicherungsbeitr\u00e4ge des Lohnzahlungszeitraums folglich insgesamt dem<br \/>\nsteuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.<br \/>\nWerden Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge erstattet, sind unter Nummer 22 bis 27 nur die<br \/>\ngek\u00fcrzten Beitr\u00e4ge zu bescheinigen.<br \/>\nf) Teilbetr\u00e4ge der Vorsorgepauschale f\u00fcr die private Basis-Kranken- und private<br \/>\nPflege-Pflichtversicherung<br \/>\nUnter Nummer 28 des Ausdrucks ist der tats\u00e4chlich im Lohnsteuerabzugsverfahren<br \/>\nber\u00fccksichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale nach \u00a7 39b Absatz 2 Satz 5<br \/>\nNummer 3 Buchstabe d EStG (Beitr\u00e4ge zur privaten Basis-Krankenversicherung und<br \/>\nprivaten Pflege-Pflichtversicherung) zu bescheinigen (z. B. bei Arbeitnehmern ohne<br \/>\nArbeitgeberzuschuss mit einem nachgewiesenen Monatsbeitrag von 500 \u20ac,<br \/>\nBesch\u00e4ftigungsdauer drei Monate, Bescheinigung 1.500 \u20ac). Wurde beim<br \/>\nLohnsteuerabzug die Mindestvorsorgepauschale ber\u00fccksichtigt (ggf. auch nur in<br \/>\neinzelnen Lohnzahlungszeitr\u00e4umen), ist auch diese zu bescheinigen (z. B. Ansatz<br \/>\nder Mindestvorsorgepauschale f\u00fcr zwei Monate, Bescheinigung von 2\/12 der<br \/>\nMindestvorsorgepauschale).<br \/>\nBei geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigten, bei denen die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers erhoben wird und kein Arbeitnehmeranteil<br \/>\nf\u00fcr die Krankenversicherung zu entrichten ist, ist an Stelle des Teilbetrags f\u00fcr die<br \/>\ngesetzliche Krankenversicherung die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen und<br \/>\nunter Nummer 28 des Ausdrucks zu bescheinigen. Entsprechendes gilt f\u00fcr andere<br \/>\nArbeitnehmer, z. B. Praktikanten, Sch\u00fcler, Studenten. Siehe auch Programmablaufplan f\u00fcr den Lohnsteuerabzug zu \u201eVKVLZZ\u201c und \u201eVKVSONST\u201c. Ist der<br \/>\nberechnete Betrag negativ, ist der Wert mit einem deutlichen Minuszeichen zu<br \/>\nversehen.<br \/>\nBeitr\u00e4ge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausl\u00e4ndische Versicherungsunternehmen sind nicht zu bescheinigen.<br \/>\nWerden vom Arbeitnehmer Beitr\u00e4ge zur privaten Krankenversicherung und PflegePflichtversicherung nachgewiesen, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine<br \/>\nLohnsteuerbescheinigung auszustellen.<\/p>\n<p>14. F\u00fcr die Ermittlung des bei Versorgungsbez\u00fcgen nach \u00a7 19 Absatz 2 EStG zu ber\u00fccksichtigenden Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag<br \/>\n(Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge) sind die Bemessungsgrundlage des Versorgungsfreibetrags, das Jahr des Versorgungsbeginns und bei unterj\u00e4hriger Zahlung von Versorgungsbez\u00fcgen der erste und letzte Monat, f\u00fcr den Versorgungsbez\u00fcge gezahlt werden,<br \/>\nma\u00dfgebend.<br \/>\nFolgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der H\u00f6chstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag f\u00fcr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen (\u00a7 19 Absatz 2 Satz 7 EStG). Unabh\u00e4ngig davon ist bei erstmaliger Zahlung dieses Hinterbliebenenbezugs im laufenden Kalenderjahr unter<br \/>\nNummer 31 des Ausdrucks eine unterj\u00e4hrige Zahlung zu bescheinigen.<br \/>\nSterbegelder und Kapitalauszahlungen\/Abfindungen von Versorgungsbez\u00fcgen sowie<br \/>\nNachzahlungen von Versorgungsbez\u00fcgen, die sich ganz oder teilweise auf vorangegangene Kalenderjahre beziehen, sind als eigenst\u00e4ndige zus\u00e4tzliche Versorgungsbez\u00fcge<br \/>\nzu behandeln. F\u00fcr diese Bez\u00fcge sind die H\u00f6he des gezahlten Bruttobetrags im Kalenderjahr und das ma\u00dfgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben. In diesen<br \/>\nF\u00e4llen sind die ma\u00dfgebenden Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge in voller H\u00f6he und<br \/>\nnicht zeitanteilig zu ber\u00fccksichtigen (Rz. 127 bis 130 des BMF-Schreibens vom<br \/>\n13. September 2010, a .a. O.).<br \/>\nDer Arbeitgeber ist verpflichtet, die f\u00fcr die Berechnung der Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge erforderlichen Angaben f\u00fcr jeden Versorgungsbezug gesondert im Lohnkonto<br \/>\naufzuzeichnen (\u00a7 4 Absatz 1 Nummer 4 LStDV i. V. m. Rz. 132 des BMF-Schreibens<br \/>\nvom 13. September 2010, a. a. O.). Die hiernach im Lohnkonto aufgezeichneten Angaben<br \/>\nzu Versorgungsbez\u00fcgen sind in den Ausdruck wie folgt zu \u00fcbernehmen (\u00a7 41b Absatz 1<br \/>\nSatz 2 EStG):<br \/>\na) Versorgungsbezug, der laufenden Arbeitslohn darstellt<br \/>\nUnter Nummer 29 des Ausdrucks ist die nach \u00a7 19 Absatz 2 S\u00e4tze 4 bis 11 EStG<br \/>\nermittelte Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Versorgungsfreibetrag (das Zw\u00f6lffache des<br \/>\nVersorgungsbezugs f\u00fcr den ersten vollen Monat zuz\u00fcglich voraussichtlicher Sonderzahlungen) einzutragen. In die Bemessungsgrundlage sind auch zus\u00e4tzlich zu den<br \/>\nlaufenden Versorgungsbez\u00fcgen gew\u00e4hrte weitere Zuwendungen und geldwerte<br \/>\nVorteile (z.B. steuerpflichtige Fahrtkostenzusch\u00fcsse, Freifahrtberechtigungen,<br \/>\nKontof\u00fchrungsgeb\u00fchren) einzubeziehen.<\/p>\n<p>Unter Nummer 30 ist das ma\u00dfgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns<br \/>\n(vierstellig) zu bescheinigen.<br \/>\nUnter Nummer 31 ist nur bei unterj\u00e4hriger Zahlung eines laufenden<br \/>\nVersorgungsbezugs der erste und letzte Monat (zweistellig mit Bindestrich, z.B.<br \/>\n\u201e02 &#8211; 12\u201c oder \u201e01 &#8211; 08\u201c), f\u00fcr den Versorgungsbez\u00fcge gezahlt wurden, einzutragen.<br \/>\nDies gilt auch bei unterj\u00e4hrigem Wechsel des Versorgungstr\u00e4gers.<br \/>\nb) Versorgungsbezug, der einen sonstigen Bezug darstellt<br \/>\nSterbegelder, Kapitalauszahlungen\/Abfindungen von Versorgungsbez\u00fcgen und die<br \/>\nals sonstige Bez\u00fcge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbez\u00fcgen, die<br \/>\nin Nummer 3 und Nummer 8 des Ausdrucks enthalten sind, sind unter Nummer 32<br \/>\ngesondert zu bescheinigen.<br \/>\nNach \u00a7 34 EStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Versorgungsbez\u00fcge f\u00fcr mehrere Kalenderjahre sind dagegen nur unter Nummer 9 des Ausdrucks zu bescheinigen.<br \/>\nZus\u00e4tzlich ist zu den in Nummer 9 oder Nummer 32 bescheinigten Versorgungsbez\u00fcgen jeweils unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des<br \/>\nVersorgungsbeginns anzugeben.<br \/>\nc) Mehrere Versorgungsbez\u00fcge<br \/>\nF\u00e4llt der ma\u00dfgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbez\u00fcge in dasselbe<br \/>\nKalenderjahr (Nummer 30 des Ausdrucks), kann der Arbeitgeber unter Nummer 29<br \/>\ndes Ausdrucks die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbez\u00fcge in einem Betrag bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens vom<br \/>\n13. September 2010, a. a. O.). In diesem Fall sind auch die unter Nummer 8 zu<br \/>\nbescheinigenden Versorgungsbez\u00fcge zusammenzufassen.<br \/>\nBei mehreren als sonstigeBez\u00fcge gezahlten Versorgungsbez\u00fcgen mit ma\u00dfgebendem<br \/>\nVersorgungsbeginn in demselben Kalenderjahr k\u00f6nnen die Nummer 8 und\/oder<br \/>\nNummer 9 sowie Nummer 30 und Nummer 32 zusammengefasst werden. Gleiches<br \/>\ngilt, wenn der Versorgungsbeginn laufender Versorgungsbez\u00fcge und als sonstige<br \/>\nBez\u00fcge gezahlter Versorgungsbez\u00fcge in dasselbe Kalenderjahr f\u00e4llt.<br \/>\nBei mehreren laufenden Versorgungsbez\u00fcgen und als sonstige Bez\u00fcge gezahlten<br \/>\nVersorgungsbez\u00fcgen mit unterschiedlichen Versorgungsbeginnen nach \u00a7 19<br \/>\nAbsatz 2 Satz 3 EStG sind die Angaben zu Nummer 8 und\/oder Nummer 9 sowie<br \/>\nNummer 29 bis 32 jeweils getrennt zu bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens<\/p>\n<p>15. Unter Nummer 33 des Ausdrucks ist die Summe des vom Arbeitgeber an Angeh\u00f6rige<br \/>\ndes \u00f6ffentlichen Dienstes im Kalenderjahr ausgezahlten Kindergeldes zu bescheinigen,<br \/>\nwenn es zusammen mit den Bez\u00fcgen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird (\u00a7 72<br \/>\nAbsatz 7 Satz 1 EStG).<br \/>\n16. In der letzten Zeile des Ausdrucks ist stets das Finanzamt, an das die Lohnsteuer<br \/>\nabgef\u00fchrt wurde, und dessen vierstellige Nummer einzutragen. Bei<br \/>\nFinanzamtsau\u00dfenstellen mit eigener Nummer ist diese Nummer einzutragen.<br \/>\nIn den nicht amtlich belegten Zeilen des Ausdrucks sind freiwillig vom Arbeitgeber \u00fcbermittelte Daten zu bescheinigen, z.B.<br \/>\n\u2212 \u201eArbeitnehmerbeitrag zur Winterbesch\u00e4ftigungs-Umlage\u201c,<br \/>\n\u2212 bei Arbeitgeberbeitr\u00e4gen zur Zusatzversorgung, die nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen<br \/>\nversteuert wurden: \u201eSteuerpflichtiger Arbeitgeberbeitrag zur Zusatzversorgung\u201c,<br \/>\n\u2212 \u201eArbeitnehmerbeitrag\/-anteil zur Zusatzversorgung\u201c,<br \/>\n\u2212 bei Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte: \u201eAnzahl der Arbeitstage\u201c,<br \/>\n\u2212 bei steuerfreiem Fahrtkostenersatz f\u00fcr beruflich veranlasste Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten:<br \/>\n\u201eSteuerfreie Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit\u201c,<br \/>\n\u2212 \u201eVersorgungsbez\u00fcge f\u00fcr mehrere Kalenderjahre, die nicht erm\u00e4\u00dfigt besteuert wurden -in 3.<br \/>\nund 8. enthalten\u201c.<br \/>\nAu\u00dferdem sind weitere, nicht der Finanzverwaltung \u00fcbermittelte Angaben zul\u00e4ssig<br \/>\n(betriebsinterne, f\u00fcr den Arbeitnehmer bestimmte Informationen); dies ist entsprechend<br \/>\nzu kennzeichnen.<br \/>\nDie Anschrift des Arbeitnehmers kann im Ausdruck &#8211; abweichend von der im Datensatz<br \/>\nelektronisch \u00fcbermittelten Adresse -so gestaltet sein, dass sie den Gegebenheiten des<br \/>\nUnternehmens entspricht (z.B. \u00dcbermittlung durch Hauspost, Auslandszustellung).<br \/>\nEintragungsfelder (Tabellen) mit zeitraumbezogenen Angaben (Historie) k\u00f6nnen variabel<br \/>\n-je nach F\u00fcllungsgrad &#8211; ausgedruckt werden. Es ist darauf zu achten, dass die IdNr.\/eTIN bei<br \/>\nBenutzung von Fensterbriefumh\u00fcllungen im Adressfeld nicht sichtbar ist.<br \/>\nNeben der Anschrift des Arbeitgebers ist die Steuernummer seiner lohnsteuerlichen<br \/>\nBetriebsst\u00e4tte anzugeben. Hat ein Dritter f\u00fcr den Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Pflichten<br \/>\n\u00fcbernommen (\u00a7 38 Absatz 3a EStG), ist die Anschrift und Steuernummer des Dritten<br \/>\nanzugeben.<\/p>\n<p>Damit gew\u00e4hrleistet ist, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung(en) der<br \/>\nFinanzverwaltung vollst\u00e4ndig zur Verf\u00fcgung stehen, muss nach der elektronischen \u00dcbermittlung das Verarbeitungsprotokoll abgerufen werden. Im Ausdruck der elektronischen<br \/>\nLohnsteuerbescheinigung ist als Transferticket die elektronisch vergebene Quittungsnummer<br \/>\ndes Verarbeitungsprotokolls anzugeben, soweit dies technisch m\u00f6glich ist.<br \/>\nEine Korrektur der elektronisch an das Finanzamt \u00fcbermittelten Lohnsteuerbescheinigung ist<br \/>\nzul\u00e4ssig, wenn es sich um eine blo\u00dfe Berichtigung eines zun\u00e4chst unrichtig \u00fcbermittelten<br \/>\nDatensatzes handelt (R 41c.1 Absatz 7 LStR). Die erneute \u00dcbermittlung kann nur dann als<br \/>\nKorrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-)Merkmal<br \/>\nunver\u00e4ndert beibehalten wird (z. B. auch eTIN).<br \/>\nStellen Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn dar, sind diese f\u00fcr die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeitr\u00e4umen zuzurechnen, f\u00fcr die sie geleistet werden (R 39b.5<br \/>\nAbsatz 4 Satz 1 LStR). Wird eine solche Nachzahlung nach Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses im selben Kalenderjahr f\u00fcr Lohnzahlungszeitr\u00e4ume bis zur Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses geleistet, ist die bereits erteilte und \u00fcbermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu<br \/>\nkorrigieren. Sonstige Bez\u00fcge, die nach Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses oder in folgenden<br \/>\nKalenderjahren gezahlt werden, sind gesondert zu bescheinigen; als Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses ist in diesen F\u00e4llen der Monat der Zahlung anzugeben.<br \/>\nII. Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber<br \/>\nohne maschinelle Lohnabrechnung ab 2014<br \/>\nDie unter I. Nummer 1 bis 16 aufgef\u00fchrten Regelungen f\u00fcr den Ausdruck der elektronischen<br \/>\nLohnsteuerbescheinigung gelten f\u00fcr die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2014 entsprechend. Eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung kann von<br \/>\nArbeitgebern ausgestellt werden, f\u00fcr die das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt zugelassen hat, dass<br \/>\ndiese nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen (\u00a7\u00a7 39e Absatz 7, 41b Absatz 1<br \/>\nS\u00e4tze 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere f\u00fcr Arbeitgeber ohne maschinelle<br \/>\nLohnabrechnung, die ausschlie\u00dflich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringf\u00fcgigen<br \/>\nBesch\u00e4ftigung nach \u00a7 8a SGB IV im Privathaushalt besch\u00e4ftigen und die<br \/>\nLohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung \u00fcbermitteln.<br \/>\nDer Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos vom Finanzamt zur<br \/>\nVerf\u00fcgung gestellt.<br \/>\nDieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung f\u00fcr das Kalenderjahr ab 2014 BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2378 \/ 13 \/ 10002 vom 28.08.2013 Die Arbeitgeber sind grunds\u00e4tzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. 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