{"id":36310,"date":"2013-09-04T09:32:44","date_gmt":"2013-09-04T07:32:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36310"},"modified":"2013-09-04T09:32:44","modified_gmt":"2013-09-04T07:32:44","slug":"zinsen-aus-einem-vermachtnis-mit-hinausgeschobener-falligkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zinsen-aus-einem-vermachtnis-mit-hinausgeschobener-falligkeit\/","title":{"rendered":"Zinsen aus einem Verm\u00e4chtnis mit hinausgeschobener F\u00e4lligkeit"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 16 K 3701\/12 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">14.02.2013<\/span><\/div>\n<div>Gericht:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Einzelrichter des 16. Senats<\/span><\/div>\n<div>Entscheidungsart:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Urteil<\/span><\/div>\n<div>Aktenzeichen:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">16 K 3701\/12 E<\/span><\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die Klage wird abgewiesen.<\/span><\/div>\n<div>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1Tatbestand<\/p>\n<p>2Die Kl\u00e4ger sind f\u00fcr das Streitjahr 2006 durch Bescheid vom 25.7.2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist, ob Zinsen in H\u00f6he von 51.250\u00a0 Euro im Zusammenhang mit einem Verm\u00e4chtnis des Vaters des Kl\u00e4gers als Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers zu qualifizieren sind.<\/p>\n<p>3Die Eltern des Kl\u00e4gers hatten am 31.1.2000 ein Testament errichtet. Nach dem Tod des Vaters des Kl\u00e4gers wurde am 21.8.2001 das Testament er\u00f6ffnet. Unter anderem war darin bestimmt (Nr. 4 des Testaments), dass der Kl\u00e4ger beim Tod des Erstversterbenden Elternteils als Verm\u00e4chtnis einen Geldbetrag in H\u00f6he des beim Tod des Erstversterbenden geltenden Freibetrages bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer erhalten sollte. Der Betrag sei f\u00fcnf Jahre nach dem Tod f\u00e4llig und bis dahin mit 5 % p.a. zu verzinsen.<\/p>\n<p>4Mit Vertrag vom 27.6.2007 verzichtete die Mutter des Kl\u00e4gers auf ihre Nie\u00dfbrauchs-rechte an verschiedenen Immobilien. Der darin f\u00fcr den Kl\u00e4ger liegende Verm\u00f6gensvorteil wurde von den Beteiligten mit 456.825,02 Euro beziffert. Im Gegenzug (\u201eGegenleistung\u201c) stellte der Kl\u00e4ger seine Mutter von einem (Rest-) Darlehen i.H.v. 20.000 Euro frei und verzichtete auf seine Anspr\u00fcche aus dem vorgenannten Verm\u00e4chtnis. Letztgenannter Anspruch betrug 205.000 Euro (Freibetrag \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftssteuergesetzes \u2013ErbStG- in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) zzgl. der Verzinsung in H\u00f6he von 61.640 Euro. Die Verzinsung bis zum Ablauf von f\u00fcnf Jahren nach dem Tod des Vaters (21.8.2006) hatte 51.250 Euro betragen.<\/p>\n<p>5Der Beklagte hatte zun\u00e4chst f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2007 die Zinseinnahme von insgesamt 61.640 Euro steuerlich erfasst (Bescheid vom 13.4.2011). Hier\u00fcber kam es zum Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 16 K 3407\/11 E. Dieses Klageverfahren wurde durch \u00fcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rungen beendet. Die Beteiligten waren darin \u00fcberein gekommen, dass der Zinsertrag jedenfalls nicht im Jahre 2007 zugeflossen sei. Daraufhin erlie\u00df der Beklagte den eingangs genannten Einkommensteuerbescheid 2006. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kl\u00e4ger am 5.10.2012 Klage erhoben.<\/p>\n<p>6Die Kl\u00e4ger sind der Meinung, dass die Zinsen Teil der Zuwendung von Todes wegen seien und deshalb nicht als einkommensteuerlicher Ertrag gewertet werden d\u00fcrften. Der Vater des Kl\u00e4gers habe diesem einen Betrag von 256.250 Euro mit der Befristung vermacht. Hierzu werde auf die Vorschrift des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verwiesen. Nur mit R\u00fccksicht auf die sich bis zum Tode m\u00f6glicherweise der H\u00f6he nach ver\u00e4nderten Freibetr\u00e4ge habe der Vater die testamentarische Bestimmung getroffen. Es habe sich lediglich um die Umschreibung des berechenbaren Umfangs des Verm\u00e4chtnisses gehandelt. Der Fall sei vergleichbar mit einer Anordnung des Erblassers, einem Pflichtteilsberechtigten zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs eine monatliche Rente zu zahlen. Wegen weiterer Einzelheiten wird insbesondere auf das Vorbringen der Kl\u00e4ger in dem Klageverfahren Az. 16 K 3407\/11 E verwiesen.<\/p>\n<p>7Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>8den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 25.7.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.9.2012 aufzuheben.<\/p>\n<p>9Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>10die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>11Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>12Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Beklagte hat zu Recht die Zinseinnahmen i.H.v. 51.250 Euro als Einnahmen bei der Berechnung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers erfasst und der Besteuerung zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>13Gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen Ertr\u00e4ge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die R\u00fcckzahlung des Kapitalverm\u00f6gens oder ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung zugesagt oder gew\u00e4hrt worden ist, auch wenn die H\u00f6he des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt. Dies gilt unabh\u00e4ngig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.<\/p>\n<p>14Der erbrechtlich begr\u00fcndete Anspruch des Kl\u00e4gers auf das Verm\u00e4chtnis i.H.v. 205.000 Euro stellte eine mit dem Tod des Erblassers begr\u00fcndete sonstige Kapitalforderung im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2173 Satz 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt die genannte Geldsumme als vermacht, da die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet war. Die Forderung (\u00a7 2174 BGB: schuldrechtlicher Anspruch) kommt mit dem Erbfall zur Entstehung (Anfall des Verm\u00e4chtnisses; \u00a7 2176 BGB). Die testamentarisch verf\u00fcgte sp\u00e4tere F\u00e4lligkeit unter gleichzeitiger Bestimmung einer Verzinsung bis zum F\u00e4lligkeitszeitpunkt bewirkte nicht, dass das Verm\u00e4chtnis als solches unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet war (vgl. \u00a7 2177 BGB). Der Hinweis der Kl\u00e4ger auf \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG f\u00fchrte daher zu keiner anderen Beurteilung. Die angeordnete Verzinsung belegt vielmehr, dass das Kapital zwar zun\u00e4chst der Erbin belassen werden sollte, aber eine Zuordnung zum Verm\u00e4chtnisnehmer, dem Kl\u00e4ger, getroffen war, mit der Folge des zu leistenden Zinsentgeltes.<\/p>\n<p>15F\u00fcr diese Auslegung der testamentarischen Bestimmung spricht zudem, dass der Erblasser bez\u00fcglich der H\u00f6he des Verm\u00e4chtnisses dem Verm\u00e4chtnisnehmer offenbar den steuerlichen Freibetrag erhalten wollte. Dass dabei ein \u00dcberschreiten des Freibetrages durch die Zinsen gewollt oder auch nur bedacht worden war, kommt in dem Testament in keiner Weise zum Ausdruck. Die hierzu von den Kl\u00e4gern angestellten \u00dcberlegungen haben nur spekulativen Charakter. Der durch die Kl\u00e4ger dar\u00fcberhinaus angestellte Vergleich mit dem rentenberechtigten Pflichtteilsnehmer betrifft einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt. Der Hinweis, dass der Erblasser, h\u00e4tte er die H\u00f6he des Freibetrages zum Todeszeitpunkt gekannt, auch den Gesamtbetrag unter einer Befristung (\u00a7 2177 BGB) h\u00e4tte benennen k\u00f6nnen, trifft zwar zu. Das Gericht entscheidet jedoch nicht \u00fcber hypothetische Sachverhalte, sondern nur \u00fcber das verwirklichte Geschehen.<\/p>\n<p>16Mit F\u00e4lligkeit im Jahre 2006 war der Zinsbetrag auch zugeflossen i.S.v. \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Ein Zufluss ist bereits dann gegeben, wenn der Empf\u00e4nger der Leistung die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis erlangt hat (vgl. z.B. Bundesfinanzhof \u2013BFH- Urteil vom 21.11.1989 IX R 170\/85, Bundessteuerblatt \u2013BStBl- II 1990, 310; BFH-Urteil vom 21.10.1981 I R 230\/78, BStBl II 1982, 139). Der Kl\u00e4ger hatte sich damit, dass er den Verm\u00e4chtnisbetrag nebst Zinsen nicht einforderte, obwohl er den Leistungserfolg h\u00e4tte herbeif\u00fchren k\u00f6nnen, daf\u00fcr entschieden, das Kapital weiterhin verzinslich zu \u00fcberlassen. Damit hat er \u00fcber den Gesamtbetrag zum Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit verf\u00fcgt. Daf\u00fcr, dass er es nicht in der Hand gehabt h\u00e4tte, den Betrag zum F\u00e4lligkeitszeitpunkt einzufordern und zu realisieren sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar geworden.<\/p>\n<p>17Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 16 K 3701\/12 E Datum:\u00a014.02.2013 Gericht:\u00a0Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper:\u00a0Einzelrichter des 16. Senats Entscheidungsart:\u00a0Urteil Aktenzeichen:\u00a016 K 3701\/12 E Tenor:\u00a0Die Klage wird abgewiesen. 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