{"id":36312,"date":"2013-09-04T09:35:30","date_gmt":"2013-09-04T07:35:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36312"},"modified":"2013-09-04T09:35:30","modified_gmt":"2013-09-04T07:35:30","slug":"zur-frage-nach-der-hohe-des-grunderwerbsteuersatzes-bedingung-der-erteilung-einer-auskiesungsgenehmigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-frage-nach-der-hohe-des-grunderwerbsteuersatzes-bedingung-der-erteilung-einer-auskiesungsgenehmigung\/","title":{"rendered":"Zur Frage nach der H\u00f6he des Grunderwerbsteuersatzes; Bedingung der Erteilung einer Auskiesungsgenehmigung"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 7 K 563\/13 GE<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">29.07.2013<\/span><\/div>\n<div>Gericht:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">7. Senat<\/span><\/div>\n<div>Entscheidungsart:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Urteil<\/span><\/div>\n<div>Aktenzeichen:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">7 K 563\/13 GE<\/span><\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Unter \u00c4nderung des Bescheides vom 22.11.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2013 wird die Grunderwerbsteuer auf 1.611 Euro herabgesetzt.<\/span><\/div>\n<div>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/p>\n<p>2Die Kl\u00e4gerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 25. 5. 2004 von &#8222;A&#8220; das Grundst\u00fcck &#8222;X&#8220;. Der Kaufpreis betrug 3,50 \u20ac\/qm f\u00fcr die landwirtschaftliche Fl\u00e4che, insgesamt 20.814,50 \u20ac. Weiterhin wurde Folgendes vereinbart:<\/p>\n<p>3\u201eSollte der Firma &#8222;B&#8220; die Zulassung der Auskiesung des ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fccks innerhalb der n\u00e4chsten 15 Jahre unter wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen bestandskr\u00e4ftig erteilt werden, gerechnet von heute an, so verpflichtet sich die Firma &#8222;B&#8220; zur Zahlung eines zus\u00e4tzlichen Kiesentgeltes in H\u00f6he von 9,80 \u20ac\/qm f\u00fcr die alsdann genehmigte Kiesabbaufl\u00e4che auf der genannten Fl\u00e4che. Das Kiesentgelt wird f\u00e4llig vier Wochen nach Eintritt der Bestandskraft der Entkiesungsgenehmigung. Rein schuldrechtlich vereinbaren die Beteiligten: Sollte der Firma &#8222;B&#8220; innerhalb von 15 Jahren ab heute keine Auskiesungsgenehmigung erteilt werden oder aber innerhalb dieses Zeitraums eine Auskiesungsgenehmigung bestandskr\u00e4ftig abgelehnt werden, so steht jeder Partei das Recht zu, innerhalb eines Jahres ab Entstehung des R\u00fccktrittsgrundes von diesem Vertrag zur\u00fcck zu treten.\u201c<\/p>\n<p>4Weiterhin wurde in dem Vertrag die Auflassung bez\u00fcglich des \u00fcbertragenen Grundbesitzes erkl\u00e4rt und die Eintragung des Eigentumswechsels bewilligt.<\/p>\n<p>5Der Kaufpreis von 20.814,50 \u20ac wurde im Jahr 2004 gezahlt. Das beklagte Finanzamt setzte hierf\u00fcr gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Grunderwerbsteuer fest. Der Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>6In der Folgezeit bem\u00fchte sich die Kl\u00e4gerin um eine Auskiesungsgenehmigung f\u00fcr einen Bereich, in dem auch das erworbene Grundst\u00fcck lag. Diese Genehmigung wurde im Jahr 2012 erteilt. Daraufhin zahlte die Kl\u00e4gerin an die Ver\u00e4u\u00dferin das vereinbarte Kiesentgelt in H\u00f6he von 46.030 \u20ac und teilte dies dem Finanzamt mit.<\/p>\n<p>7Mit Bescheid vom 22. 11. 2012 setzte der Beklagte hierf\u00fcr Grunderwerbsteuer iHv 2.301 \u20ac fest, wobei er als Bemessungsgrundlage das gezahlte Kiesentgelt zugrunde legte und einen Steuersatz von 5 % anwandte. Gegen den Bescheid legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein, mit dem sie sich gegen den Steuersatz von 5 % wandte. Der Erwerbsvorgang sei vor dem 1. 10. 2011 verwirklicht worden. Der Beklagte wies den Einspruch am 22. 1. 2013 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>8Hiergegen richtet sich die Klage.<\/p>\n<p>9Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>10Der Beklagte habe rechtswidrig den mit NRW-Landesgesetz \u00fcber die Festsetzung des Steuersatzes f\u00fcr die Grunderwerbsteuer vom 25. 7. 2011 (GV NRW S. 389), in Kraft getreten am 1. 10. 2011, eingef\u00fchrten Steuersatz von 5 % auf den vorliegenden Fall angewandt. Das Gesetz sehe einen Steuersatz von 5 % f\u00fcr alle Erwerbsvorg\u00e4nge vor, die sich auf im Land NRW gelegene Grundst\u00fccke bez\u00f6gen; es sei anzuwenden auf Erwerbsvorg\u00e4nge, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes verwirklicht worden seien. Dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Erwerb liege der am 25. 5. 2004 abgeschlossene Kaufvertrag zugrunde. Ein Erwerbsvorgang sei iSv \u00a7 23 GrEStG verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rungen umgesetzt worden sei, wenn also die Vertragsparteien im Verh\u00e4ltnis zueinander gebunden seien, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer ausl\u00f6se oder nicht (BFH BStBl II 1003,308). Der Zeitpunkt des Erwerbs sei vom Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs zu unterscheiden. Zeitpunkt des Erwerbs sei der Zeitpunkt, in dem der zugrunde liegende Erwerbsvorgang durch \u00c4nderung der Rechtszust\u00e4ndigkeit an dem Grundst\u00fcck gewisserma\u00dfen in die Tat umgesetzt werde. Dieser Zeitpunkt sei ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bestimmung, wann ein Steuertatbestand bzw. \u2013anspruch entstehe. Er sei aber irrelevant f\u00fcr die Frage, wann der Erwerbsvorgang verwirklicht sei. Damit sei f\u00fcr die Anwendbarkeit des Landesgesetzes entscheidend, wann eine Bindung der Parteien an das im Kaufvertrag Vereinbarte eingetreten sei. Der Vertrag \u00fcber den Kauf des Grundst\u00fccks zum Preis von 20.814,50 \u20ac sei in 2004 bindend abgeschlossen worden. Neben der schuldrechtlichen Einigung sei auch die Auflassung erkl\u00e4rt worden. Die im Vertrag angesprochene beh\u00f6rdliche Genehmigung stelle eine blo\u00dfe Rechtsbedingung dar, die nicht als aufschiebende Bedingung iSv \u00a7 14 GrEStG zu werten sei. Auch das vereinbarte R\u00fccktrittsrecht beeintr\u00e4chtige die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs nicht. Auch durch die Vereinbarung der Zahlung des Kiesentgeltes bei Erteilung der Genehmigung sei der Erwerbsvorgang nicht insgesamt aufschiebend bedingt.<\/p>\n<p>11Ebenso wenig werde mit Eintritt der Bedingung in 2012 ein weiterer, neuer Erwerbsvorgang verwirklicht. Aufschiebend bedingt sei lediglich ein abgegrenzter Teil der Gegenleistung. Das Entgelt f\u00fcr den im Grundst\u00fcck enthaltenen Kies werde an die M\u00f6glichkeit des Erwerbers, diesen zu verwerten, gekn\u00fcpft. Unabh\u00e4ngig davon h\u00e4tten die Parteien die Wirkungen des Erwerbsvorgangs jedoch sofort und ohne Bedingung eintreten lassen. Auch nach der Rechtsprechung werde im Fall der teilweise aufschiebend bedingten Gegenleistung angenommen, dass ein einziger urspr\u00fcnglicher Erwerbsvorgang mit Abschluss des Vertrages vorliege, dem abh\u00e4ngig von der Gestaltung der Gegenleistung zwei unterschiedliche Steuertatbest\u00e4nde zuzuordnen seien (BFH vom 22. 11. 1995 II R 26\/92). Ein neuer Erwerbsvorgang werde mit Eintritt der Bedingung gerade nicht verwirklicht. Der Anwendungserlass der OFD Rheinland vom 16. 8. 2011 verkenne die Rechtslage, in dem er von einem neuen Erwerbsvorgang ausgehe.<\/p>\n<p>12Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>13den Grunderwerbsteuerbescheid vom 22. 11. 2012 idF der Einspruchsentscheidung vom 22. 1. 2013 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Steuer auf 1.611 \u20ac herabgesetzt wird.<\/p>\n<p>14Der Beklagte beantragt Klageabweisung.<\/p>\n<p>15Der Beklagte tr\u00e4gt vor,<\/p>\n<p>16das Kiesentgelt stelle eine aufschiebend bedingte Gegenleistung iSv \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG dar und sei wie eine nachtr\u00e4glich vereinbarte Gegenleistung zu behandeln. Mit Eintritt der Bedingung entstehe ein neuer Steueranspruch. Vor Eintritt der Bedingung sei die Verpflichtung zur Leistung des aufschiebend bedingten Teils der Gegenleistung nicht wirksam, so dass daraus keine Grunderwerbsteuer entstehen k\u00f6nne. Erst mit Bedingungseintritt werde die Teilgegenleistung f\u00fcr die Besteuerung ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>17<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p>18Die Klage ist begr\u00fcndet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, \u00a7 100 Abs. 1 FGO, soweit die Grunderwerbsteuer nach einem Steuersatz von 5 % festgesetzt wurde.<\/p>\n<p>19Nach \u00a7 1 des nordrhein-westf\u00e4lischen Gesetzes \u00fcber die Festsetzung des Steuersatzes f\u00fcr die Grunderwerbsteuer vom 25. Juli 2011 (G VRW 2011,389) betr\u00e4gt der Steuersatz f\u00fcr Erwerbsvorg\u00e4nge, die sich auf im Land NRW gelegene Grundst\u00fccke beziehen, 5 v.H.; der Steuersatz ist auf Erwerbsvorg\u00e4nge anzuwenden, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes verwirklicht werden. Nach \u00a7 2 tritt das Gesetz am 1. Oktober 2011 in Kraft.<\/p>\n<p>20Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist ein Erwerbsvorgang verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rungen umgesetzt worden ist, wenn also die Beteiligten im Verh\u00e4ltnis zueinander gebunden sind (BFH-Urteile vom 17. September 1986 II R 136\/84, BFHE 147, 538, BStBl II 1987, 35; vom 8. Februar 2000 II R 51\/98, BFHE 191, 411, BStBl II 2000, 318, m.w.N.; vom 22. September 2004 II R 45\/02 BFH\/NV 2005,1137). Die erforderliche Bindung der Beteiligten muss einen Erwerbsvorgang nach \u00a7 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG betreffen. Deshalb k\u00f6nnen rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rungen nur dann zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs f\u00fchren, wenn sie unmittelbar die die Steuerbarkeit eines Rechtsvorgangs i.S. von \u00a7 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG konstituierenden Merkmale erf\u00fcllen, ohne dass bereits ein Erwerb eintritt. Zu diesen Merkmalen geh\u00f6rt bei \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Erwerb des Eigentumsverschaffungsanspruchs. Durch Vereinbarungen, die dem Erwerber keinen solchen Anspruch verschaffen sollen, kann deshalb ein Erwerbsvorgang nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht verwirklicht werden. Liegt eine rechtsgesch\u00e4ftliche Bindung der Vertragsparteien vor, ist es f\u00fcr die Verwirklichung des Steuertatbestandes unerheblich, ob der Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer ausl\u00f6st (Bouttau\/Viskorf \u00a7 23 GrEStG Rz. 24).<\/p>\n<p>21Bei aufschiebend bedingten Erwerbsvorg\u00e4ngen ist der Zeitpunkt der Verwirklichung nicht zwingend identisch mit dem der Steuerentstehung, die nach \u00a7 14 GrEStG hinausgeschoben ist (Pahlke\/Franz \u00a7 23 GrEStG Rz. 6). Nach \u00a7 14 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuer, wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abh\u00e4ngig ist, mit dem Eintritt der Bedingung. Ist nur die Gegenleistung insgesamt oder zum Teil bedingt geschuldet, ist \u00a7 14 GrEStG entsprechend im Umfang der Bedingung anwendbar (Pahlke\/Franz \u00a7 14 GrEStG Rz. 12).<\/p>\n<p>22Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ist von dem der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs zu unterscheiden. F\u00fcr den Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs ist grunds\u00e4tzlich auf die bereits durch die rechtsgesch\u00e4ftlichen Willenserkl\u00e4rungen eingetretene Bindungswirkung und nicht auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts abzustellen. Das bedingte Rechtsgesch\u00e4ft ist tatbestandlich bereits mit seiner Vornahme vollendet und g\u00fcltig; lediglich seine Rechtswirkungen sind hinausgeschoben (Boruttau\/Viskorf \u00a7 23 GrEStG Rz. 29; Pahlke\/Franz \u00a7 23 GrEStG Rz. 6). Aufschiebend bedingte Rechtsgesch\u00e4fte sind nach dem Recht zu beurteilen, das f\u00fcr den Zeitpunkt des die Beteiligten bindenden Vertragsabschlusses gilt (Boruttau\/Viskorf \u00a7 14 GrEStG Rz. 82).<\/p>\n<p>23Im Streitfall haben die Beteiligten des Vertrages in 2004 die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundbesitzes an die Kl\u00e4gerin bindend vereinbart. Der Erwerbsgegenstand, die sofort f\u00e4llige Gegenleistung sowie die weitere Teilgegenleistung waren in dem Vertrag festgelegt. Die Entstehung der Teilgegenleistung von weiteren 9,80 \u20ac\/qm war lediglich aufschiebend bedingt durch die Erteilung der Auskiesungsgenehmigung. Der Erwerbsvorgang war damit im Jahr\u00a0 2004 insgesamt verwirklicht.<\/p>\n<p>24Etwas anderes ergibt sich nicht aus \u00a7 9 Abs. 2 GrEStG. \u00a7 9 Abs. 2 GrEStG erfasst\u00a0 nachtr\u00e4gliche Leistungen, die nach Verwirklichung des Erwerbsvorgangs begr\u00fcndet worden sind, z.B. wenn der Kaufpreis nachtr\u00e4glich erh\u00f6ht wird (Loose \u00a7 9 GrEStG Rz. 551 f.). Vereinbaren die Beteiligten eines Rechtsgesch\u00e4fts iSv \u00a7 1 Abs. 1 GrEStG nachtr\u00e4glich eine Erh\u00f6hung der Gegenleistung, ist der darin liegende Erwerbsvorgang iSv \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG in dem Zeitpunkt iSv \u00a7 23 GrEStG verwirklicht, in dem die Bindung der Vertragspartner bez\u00fcglich der zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrten Gegenleistung eingetreten ist (BFH vom 26. April 2006\u00a0 II R 3\/05 BStBl II 2006,604; Loose \u00a7 9 GrEStG\u00a0 Rz. 556). Vorliegend hatte die Kl\u00e4gerin sich bereits im Jahr 2004 verpflichtet, die erh\u00f6hte Gegenleistung zu leisten, wenn sie die Auskiesungsgenehmigung erhielt. Die erh\u00f6hte Gegenleistung ist insofern nicht nachtr\u00e4glich vereinbart worden. Daher war sie dem Steuersatz von 3,5 % zu unterwerfen.<\/p>\n<p>25Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 7 K 563\/13 GE Datum:\u00a029.07.2013 Gericht:\u00a0Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper:\u00a07. Senat Entscheidungsart:\u00a0Urteil Aktenzeichen:\u00a07 K 563\/13 GE Tenor:\u00a0Unter \u00c4nderung des Bescheides vom 22.11.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2013 wird die Grunderwerbsteuer auf 1.611 Euro herabgesetzt. 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