{"id":36314,"date":"2013-09-04T09:37:10","date_gmt":"2013-09-04T07:37:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36314"},"modified":"2013-09-04T09:37:10","modified_gmt":"2013-09-04T07:37:10","slug":"zu-den-merkmalen-einer-doppelten-haushaltsfuhrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zu-den-merkmalen-einer-doppelten-haushaltsfuhrung\/","title":{"rendered":"Zu den Merkmalen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 3 K 3799\/10 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>26.10.2012<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>3. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>3 K 3799\/10 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>T a t b e s t a n d :<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung vorliegen.<\/p>\n<p>3Die im Jahr 1959 geborene Kl\u00e4gerin lebte bis Mai 1995 im Haushalt ihrer Eltern in H, den ihr Vater nach dem Tod der Mutter im Jahr 1977 fortgef\u00fchrt hatte. Aufgrund eines von der Kl\u00e4gerin und Herrn A abgeschlossenen Mietvertrags vom 12.05.1995 bezog sie mit diesem im August 1995 eine 61,75 qm gro\u00dfe Wohnung in M. Nach dem Tod ihres Vaters am 13.09.1998 schloss sie am 07.01.1999 mit einer KG ab dem 01.01.1999 einen Mietvertrag \u00fcber die 59,10 qm gro\u00dfe Wohnung in H ab.<\/p>\n<p>4Die Kl\u00e4gerin war seit Juni 1994 in H arbeitslos gemeldet; ab September 1997 bis Juni 1999 bezog sie Unterhaltsgeld im Rahmen einer Umschulungsma\u00dfnahme zur Fachangestellten. Ab dem 14.06.1999 nahm sie in R eine Besch\u00e4ftigung auf.<\/p>\n<p>5Im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2001 bis 2007 machte die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr ihre Wohnung in M und f\u00fcr ihre Heimfahrten nach H als Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung steuerlich geltend.<\/p>\n<p>6Das Finanzamt (FA) H erkannte die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Veranlagungen zur Einkommensteuer 2001 bis 2004 im Wesentlichen an. Die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2001 bis 2004 wurden bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>7Nach Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2005 bat der nunmehr zust\u00e4ndige Beklagte mit Schreiben vom 03.04.2007 u. a. um Nachweise zur beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung. Die Kl\u00e4gerin verwies in ihrer Stellungnahme darauf, dass die Begr\u00fcndung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung aus beruflichem Anlass bereits in den Vorjahren vom FA H gepr\u00fcft und anerkannt worden sei. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufrechterhaltung seien unerheblich. Die Kl\u00e4gerin legte ferner Kopien der Mietvertr\u00e4ge und \u00dcberweisungsbelege hinsichtlich der Mieten f\u00fcr die Wohnung in H vor. Bis einschlie\u00dflich 2007 wurden auf Antrag der Kl\u00e4gerin auf ihren Lohnsteuerkarten Freibetr\u00e4ge eingetragen, in denen u.a. Aufwendungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung enthalten waren.<\/p>\n<p>8Aufgrund einer Anzeige des Beklagten wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung leitete das FA f\u00fcr Steuerstrafsachen und Steuerfahndung am 14.05.2007 gegen die Kl\u00e4gerin ein Strafverfahren ein.<\/p>\n<p>9Der Beamte der Straf- und Bu\u00dfgeldsachenstelle kam in seinem Abschlussvermerk vom 19.01.2009 (StraBu-Akte Bl. 246ff.) zu dem Ergebnis, dass die Kl\u00e4gerin mit der Anmietung der Wohnung in M ihren Lebensmittelpunkt von H nach M verlegt habe. Daf\u00fcr spreche, dass es sich bei Herrn A um den Lebensgef\u00e4hrten der Kl\u00e4gerin handele, was sich insbesondere aus der aufgefundenen Korrespondenz und den gemeinsamen Urlauben ergebe. Die Ausstattung der Wohnung in H lege nahe, dass es sich um eine nach Art einer Ferienwohnung genutzte Zweitwohnung handele. Die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen habe ferner ergeben, dass mehrere der in den Reisekostenabrechnungen angegebenen Fahrten zwischen H und M nicht durchgef\u00fchrt worden sein k\u00f6nnten, weil die Kl\u00e4gerin sich an diesen Tagen nicht an den in den Abrechnungen genannten Orten aufgehalten haben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>10Der Beklagte schloss sich den Feststellungen des FA f\u00fcr Steuerstrafsachen und Steuerfahndung an und erlie\u00df am 19.08.2009 f\u00fcr die Streitjahre 2001 bis 2004 nach \u00a7\u00a0173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide, in denen er keine Aufwendungen anl\u00e4sslich einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung mehr anerkannte. Bei den erstmaligen Veranlagungen zur Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre 2005 bis 2007 durch die Einkommensteuerbescheide vom 19.08.2009 ber\u00fccksichtigte er nur noch Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen der Wohnung in M und der Arbeitsst\u00e4tte, f\u00fcr Arbeitsmittel und f\u00fcr die Kontof\u00fchrung als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Die von der Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr diese Jahre in den Steuererkl\u00e4rungen als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen anl\u00e4sslich einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung lie\u00df er unter Hinweis auf die Feststellungen der Straf- und Bu\u00dfgeldsachenstelle nicht mehr zum Abzug zu.<\/p>\n<p>11Die Kl\u00e4gerin legte gegen die Einkommensteuerbescheide vom 19.08.2009 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 17.11.2009 ab. Mit am 07.01.2010 bei Gericht eingegangenem Antrag verfolgte die Kl\u00e4gerin daraufhin ihr Aussetzungsbegehren auf gerichtlichem Wege weiter.<\/p>\n<p>12Mit Beschluss vom 10.06.2010 (3 V 56\/10 A (E)) setzte der Senat die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2001 bis 2004 vom 19.08.2009 von der Vollziehung aus. Im \u00dcbrigen lehnte er den Aussetzungsantrag der Kl\u00e4gerin ab.<\/p>\n<p>13Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, im Streitfall best\u00fcnden zwar keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung i. S. von \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 S\u00e4tze 1 und 2 EStG in den Streitjahren nicht erf\u00fcllt habe. Aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden sei jedoch ernstlich zweifelhaft, dass der Beklagte deshalb die Steuerfestsetzungen f\u00fcr die Streitjahre 2001 bis 2004 habe \u00e4ndern d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>14Mit Einspruchsentscheidung vom 24.09.2010 \u00e4nderte der Beklagte die angefochtenen Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2001 bis 2004 unter Beachtung der Ausf\u00fchrungen des Senats im Beschluss vom 10.06.2010 entsprechend ab. Gleichzeitig hielt er an seiner Rechtsauffassung fest, dass eine Berichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO f\u00fcr diejenigen Werbungskosten erfolgen k\u00f6nne, f\u00fcr die der Senat in seinem Beschluss die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet angesehen habe.<\/p>\n<p>15Mit Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 24.09.2010 wies er die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2005 bis 2007 vom 19.08.2009 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>16Die Kl\u00e4gerin hat am 25.10.2010 Klage erhoben.<\/p>\n<p>17Die unter dem Aktenzeichen 3 K 3798\/10 E gef\u00fchrte Klage betreffend die Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr 2001 bis 2004 hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.10.2012 wieder zur\u00fcckgenommen. Das Verfahren 3 K 3798\/10 E ist daraufhin mit Beschluss vom 26.10.2012 gem\u00e4\u00df \u00a7 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt worden.<\/p>\n<p>18Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2005 bis 2007 vom 19.08.2009 h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin an ihrem Klagebegehren fest. Insoweit beruft sie sich insbesondere auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.<\/p>\n<p>19Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt sie vor, sie habe nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1977 die F\u00fchrung des Haushaltes mit ihrem Vater \u00fcbernommen und sich auch finanziell daran beteiligt. Seit diesem Zeitpunkt habe sie daher einen eigenen Hausstand unterhalten. Dar\u00fcber hinaus sei bereits die Anmietung der Wohnung in M im Mai 1995 aus beruflichen Gr\u00fcnden erfolgt, denn ab diesem Zeitpunkt habe sie sich um eine neue Anstellung im Ballungszentrum des Ruhrgebiets bem\u00fcht. Die Arbeitsvermittlung in H, wo sie bis 1999 arbeitssuchend gemeldet gewesen sei, habe ihr lediglich Anstellungsm\u00f6glichkeiten in der dortigen Region vermitteln k\u00f6nnen. Ihre Bem\u00fchungen um eine Besch\u00e4ftigung im Ruhrgebiet seien erst 1999 mit der Aufnahme der T\u00e4tigkeit als Fachangestellte erfolgreich gewesen. Unabh\u00e4ngig hiervon sei ihr Lebensmittelpunkt im gesamten Zeitraum in H anzusiedeln gewesen, da sich dort s\u00e4mtliche ihrer sozialen Kontakte befunden h\u00e4tten. Au\u00dfer zu ihrem derzeitigen Lebensgef\u00e4hrten, Herrn A, habe sie in M keine pers\u00f6nlichen Kontakte gekn\u00fcpft. Sie sei dort auch keinem Verein oder einer sonstigen Vereinigung beigetreten. Soweit der Beklagte Unterlagen \u00fcber ihre Mitgliedschaft in einem Sportverein in M an der Ruhr vorgelegt habe (Bl. 19f. d. A.), \u00e4ndere dies nichts daran, dass sie dort keinerlei soziale Kontakte entwickelt habe. Entgegen den Feststellungen der Steuerfahndung sei Herr A in den Streitjahren auch nicht ihr Lebensgef\u00e4hrte gewesen. Mit ihm habe sie lediglich eine Wohngemeinschaft gef\u00fchrt, die ihr die Durchf\u00fchrung ihrer Bewerbungsbem\u00fchungen vor Ort habe erleichtern sollen. Die Steuerfahndung habe einseitig Beweismittel f\u00fcr das Bestehen einer angeblichen pers\u00f6nlichen Beziehung zu Herrn A gesammelt. Andere Beweismittel, die einen gegenteiligen Schluss zulie\u00dfen, seien von ihr ignoriert worden. Schlie\u00dflich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass hinsichtlich der Frage ihres Lebensmittelpunktes nicht allein an ihre lange Besch\u00e4ftigungsdauer in M angekn\u00fcpft werden k\u00f6nne. Nicht zuletzt sei auch der Umstand zu ber\u00fccksichtigen, dass sie regelm\u00e4\u00dfig an den Wochenenden nach H gefahren sei. Die weite Fahrtstrecke habe sie allein zur Aufrechterhaltung und Pflege ihrer dortigen sozialen Kontakte auf sich genommen.<\/p>\n<p>20Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>21die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2005 bis 2007 vom 19.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.09.2010 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die erkl\u00e4rten Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung jeweils ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>22Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>23die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>24Er macht im Wesentlichen geltend, die Kl\u00e4gerin trage f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung die Feststellungslast, weil es sich hierbei um steuermindernde Umst\u00e4nde handele. Dieser Feststellungslast habe sie nicht entsprochen. Die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung seien in den Streitjahren eindeutig nicht erf\u00fcllt. Der Abschluss des Mietvertrages im Mai 1995 sei lange vor Beginn der Umschulungsma\u00dfnahme zur Fachangestellten erfolgt. Berufliche Gr\u00fcnde k\u00f6nnten hierf\u00fcr nicht ausschlaggebend gewesen sein. Es sei auch davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kl\u00e4gerin im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung in M im Mai 1995 zusammen mit ihrem Lebensgef\u00e4hrten, Herrn A, von H nach M verlagert habe. Unter dem Aspekt des bereits vierj\u00e4hrigen Zusammenlebens mit ihrem Lebensgef\u00e4hrten und der dann erfolgten Aufnahme eines unbefristeten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses in R tr\u00e4ten die von der Kl\u00e4gerin geschilderten sozialen Kontakte nach H in den Hintergrund. Die Anmietung der Wohnung in H rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn eine solche Zweitwohnung k\u00f6nne auch lediglich f\u00fcr Besuchs- oder Ferienzwecke vorgehalten werden.<\/p>\n<p>25Im Rahmen des parallel zum finanzgerichtlichen Verfahren laufenden Strafverfahrens ist die Kl\u00e4gerin mit Urteil des Landgerichts vom 19.10.2011 \u2212 unter Aufhebung des freisprechenden Urteils des Amtsgerichts vom 01.03.2011 \u2212 wegen Steuerhinterziehung in den Jahren 2001 bis 2004 zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagess\u00e4tzen zu jeweils 50,- Euro verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Revision der Kl\u00e4gerin wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24.05.2012 als unbegr\u00fcndet verworfen. Auf die Gr\u00fcnde dieser Entscheidungen wird Bezug genommen (Bl. 32ff. und 70ff. d. A.).<\/p>\n<p>26Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Steuerakten verwiesen.<\/p>\n<p>27<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>28Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>29Die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2005 bis 2007 vom 19.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.09.2010 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>30Die Kl\u00e4gerin hat nicht den Nachweis daf\u00fcr erbracht, dass die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung in den Streitjahren 2005 bis 2007 erf\u00fcllt waren.<\/p>\n<p>31Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, aus welchen Gr\u00fcnden die doppelte Haushaltsf\u00fchrung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt, besch\u00e4ftigt ist und auch am Besch\u00e4ftigungsort wohnt (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Ein nicht verheirateter Arbeitnehmer kann einen eigenen Hausstand au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsortes unterhalten, wenn er seinen Lebensmittelpunkt dort beibeh\u00e4lt und sich \u2212 abgesehen von der Berufst\u00e4tigkeit am Besch\u00e4ftigungsort \u2212 st\u00e4ndig dort aufh\u00e4lt. Dort und nicht am Besch\u00e4ftigungsort muss sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinden. Das Vorhalten einer Wohnung au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsortes f\u00fcr gelegentliche Besuche oder f\u00fcr Ferienaufenthalte ist nicht als Unterhalten eines eigenen Hausstandes zu werten. Ob die au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsortes gelegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls festzustellen. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je l\u00e4nger die Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit dauert, immer mehr daf\u00fcr, dass die eigentliche Haushaltsf\u00fchrung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Besch\u00e4ftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch f\u00fcr Besuchszwecke vorgehalten wird. Indizien k\u00f6nnen sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen oder anderen Wohnung aufh\u00e4lt, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie gro\u00df sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Besch\u00e4ftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren pers\u00f6nlichen Beziehungen bestehen. Insoweit ist von Belang, wo sich die Bezugspersonen des Arbeitnehmers \u00fcberwiegend aufhalten; dies gilt auch, soweit ein alleinstehender Arbeitnehmer mit seinem Lebensgef\u00e4hrten zusammenlebt (BFH-Urteile vom 22.02.2001 VI R, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH \u2212BFH\/NV\u2212 2001, 1111 und vom 09.08.2007 VI R 10\/06, BStBl II 2007, 820). Ein nicht verheirateter Arbeitnehmer unterh\u00e4lt einen eigenen Hausstand dar\u00fcber hinaus nur, wenn er diesen aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzt, ihn f\u00fchrt und f\u00fcr die Kosten des Haushalts aufkommt. Ein eigener Hausstand wird nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsf\u00fchrung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Haushalt (z. B. den der Eltern eingegliedert ist), so dass von einer eigenen Haushaltsf\u00fchrung nicht gesprochen werden kann (BFH-Urteil vom 14.06.2007 VI R 60\/05, BStBl II 2007, 890).<\/p>\n<p>32Bei Zugrundelegung dieser Grunds\u00e4tze sind die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung in den Streitjahren nicht nachgewiesen.<\/p>\n<p>33Zweifelhaft ist bereits, ob die Kl\u00e4gerin in den Jahren bis zur Anmietung der Wohnung ihres Vaters Anfang 1999 in dieser Wohnung \u00fcber in sich abgeschlossene R\u00e4umlichkeiten verf\u00fcgte, die die Merkmale eines eigenen Hausstandes erf\u00fcllten. Nur unter dieser Voraussetzung h\u00e4tte sie jedoch bereits 1995 durch die Anmietung der Wohnung in M eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Es erg\u00e4be sich aber auch dann nichts Anderes, wenn die Kl\u00e4gerin in der elterlichen Wohnung einen eigenen Hausstand unterhalten h\u00e4tte. Denn sie hat nicht nachgewiesen, dass die Anmietung der Wohnung in M im Mai 1995 aus rein beruflichen Gr\u00fcnden erfolgte. Zwar hat sie vorgetragen, dass sie sich ab diesem Zeitpunkt um eine Anstellung im Bereich des Ruhrgebiets bem\u00fcht habe. Nachweise hierf\u00fcr hat sie indes nicht vorgelegt. Es ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin, wie sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt hat, bis einschlie\u00dflich 1999 in H arbeitssuchend gemeldet war. Auch vor diesem Hintergrund erschlie\u00dft sich f\u00fcr den Senat nicht ohne weiteres, dass bereits die blo\u00dfe Durchf\u00fchrung von Bewerbungsbem\u00fchungen den Bezug der Wohnung in M notwendig gemacht haben soll. Vielmehr w\u00e4re die Anmietung einer Wohnung unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten erst bei einem sich abzeichnenden Erfolg der Bewerbungen und einer in Aussicht gestellten Anstellung zu erwarten gewesen. Auch der Bezug des Unterhaltsgeldes erst ab dem 04.09.1997 und die Arbeitslosigkeit von Juli 1994 bis Juni 1997 sprechen dagegen, dass es vor Beginn der Umschulung einen beruflichen Grund f\u00fcr die Anmietung in M gab. Selbst wenn jedoch auch dies der Fall gewesen sein sollte, legen die Gesamtumst\u00e4nde im Streitfall den Schluss nahe, dass die Kl\u00e4gerin ihren Lebensmittelpunkt sp\u00e4testens 1999 (jedenfalls aber zu Beginn des Streitzeitraums ab 2005) nach M verlegt hat. Hierf\u00fcr spricht zum einen, dass sie die Wohnung zusammen mit Herrn A anmietete, bei dem es sich nach den im Urteil des Landgerichts vom 19.10.2011 getroffenen Feststellungen um ihren Lebensgef\u00e4hrten handelte. Die von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Widerlegung dieses Umstandes vorgetragenen Ausf\u00fchrungen verm\u00f6gen angesichts der detaillierten Feststellungen des Landgerichts \u00fcber die Lebenspartnerschaft zu Herrn A (vgl. S. 18ff. des landgerichtlichen Urteils), denen der Senat folgt, nicht zu \u00fcberzeugen. Soweit die Kl\u00e4gerin vorgebracht hat, die Steuerfahndung habe Beweismittel, die gegen eine Lebenspartnerschaft mit Herrn A spr\u00e4chen, ignoriert, hat sie derartige Beweismittel weder im vorbereitenden Verfahren noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegt.<\/p>\n<p>34Dar\u00fcber hinaus ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin nach ihren eigenen Angaben nach etwa eineinhalbj\u00e4hriger Arbeitssuche sowie zweij\u00e4hriger Umschulung im Juni 1999 in dem B\u00fcro in R eine (von ihrer Wohnung in M nur etwa 10 km entfernt gelegene) unbefristete Stelle aufnahm. Zudem war ihr Vater als letzter engster Angeh\u00f6riger am 13.09.1998 verstorben. Zwar mag die Kl\u00e4gerin weiterhin pers\u00f6nliche Kontakte nach H unterhalten haben und aus ihrer pers\u00f6nlich-subjektiven Sicht dort ihren Lebensmittelpunkt gesehen haben. Aber auch in M hatten sich in den Streitjahren soziale Bindungen entwickelt. Jedenfalls in den Jahren 2001 bis 2007 war sie aktives Mitglied in einem Sportverein in M (vgl. Bl. 20 d. A.). Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sie dort keinerlei soziale Kontakte gekn\u00fcpft haben will. Auch angesichts des bereits vierj\u00e4hrigen Zusammenlebens mit ihrem Lebensgef\u00e4hrten seit Juni 1999 in der Wohnung in M und der Aufnahme eines unbefristeten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses erscheinen ihre Kontakte nach H bei einer Gesamtw\u00fcrdigung nicht so gewichtig, dass sie die Annahme des Lebensmittelpunktes in M entkr\u00e4ften k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>35Die Merkmale einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung in den Jahren 2005 bis 2007 sind damit nicht hinreichend nachgewiesen. Die Versagung des Abzugs der insoweit geltend gemachten Aufwendungen erfolgte nach alledem zu Recht.<\/p>\n<p>36Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 3 K 3799\/10 E Datum: 26.10.2012 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 3. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 3 K 3799\/10 E Tenor: Die Klage wird abgewiesen. 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