{"id":36316,"date":"2013-09-04T09:38:27","date_gmt":"2013-09-04T07:38:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36316"},"modified":"2013-09-04T09:38:27","modified_gmt":"2013-09-04T07:38:27","slug":"zum-vorliegen-eines-innergemeinschaftlichen-verbringens-und-einer-gewinnerzielungsabsicht-i-zhg-m-dem-kauf-einer-yacht-zwecks-vercharterung-in-spanien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-vorliegen-eines-innergemeinschaftlichen-verbringens-und-einer-gewinnerzielungsabsicht-i-zhg-m-dem-kauf-einer-yacht-zwecks-vercharterung-in-spanien\/","title":{"rendered":"Zum Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Verbringens und einer Gewinnerzielungsabsicht i. Zhg. m. dem Kauf einer Yacht zwecks Vercharterung in Spanien"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 5 K 3463\/10 U<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>10.07.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>5. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>5 K 3463\/10 U<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Kosten des Verfahrens haben die Kl\u00e4gerin zu 94,5 v.H. und das beklagte Finanzamt zu 5,5 v.H. zu tragen.<\/p>\n<p>Die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren war notwendig.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Die Kl\u00e4gerin ist eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, an welcher im Streitjahr 2008 Herr W zu 51 % und Frau H zu 49 % beteiligt waren. Die Gesellschafter waren 2008 gleichzeitig auch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft.<\/p>\n<p>3Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin ist der gewerbliche Handel mit Waren aller Art, nicht genehmigungspflichtige Dienstleistungen aller Art, Vermietungsleistungen von Autos, Flugzeugen, Schiffen und anderen beweglichen und unbeweglichen Gegenst\u00e4nden des allgemeinen Rechtsverkehrs, Halten von Beteiligungen, Immobilienverwaltung und Vermietung von Immobilien. Seit 2003 geh\u00f6rt zum Angebot der Kl\u00e4gerin auch die Vercharterung von Motoryachten.<\/p>\n<p>4Am 20.12.2006 hatte die Kl\u00e4gerin Yacht A &#8211; f\u00fcr 1.100.000 \u20ac zzgl. 176.000 \u20ac Umsatzsteuer erworben. Im M\u00e4rz 2007 wurde diese Yacht auf Veranlassung der Kl\u00e4gerin von Deutschland nach Palma de Mallorca transportiert, um sie &#8211; wie die Kl\u00e4gerin bekundete &#8211; an fremde Dritte zu vermieten. Die Yacht A ordnete die Kl\u00e4gerin ihrem Unternehmensverm\u00f6gen zu und machte hinsichtlich des Erwerbs f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2006 erfolgreich den Vorsteuerabzug geltend.<\/p>\n<p>5Mit Rechnung vom 23.12.2008 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin die Yacht A zum Einkaufspreis (1.100.000 \u20ac) zur\u00fcck an die deutsche Firma. Die Yacht wurde der K\u00e4uferin am gleichen Tag auf Mallorca \u00fcbergeben. In der Rechnung- in welcher die der Kl\u00e4gerin erteilte deutsche Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer (USt.-ID-Nr.) ausgewiesen wird &#8211; wird der Verkauf von der Kl\u00e4gerin als nicht steuerbar behandelt. \u00dcber eine spanische USt.-ID-Nr. verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n<p>6Mit Kaufvertrag vom 13.8.2008 und Rechnung vom 8.12.2008 kaufte die Kl\u00e4gerin unter Anrechnung des Kaufpreises f\u00fcr die Yacht A die gebrauchte Yacht B &#8211; f\u00fcr 1.630.900 \u20ac zzgl. 309.871 \u20ac Umsatzsteuer. Die Finanzierung der Yacht B erfolgte teils durch Verrechnung mit dem f\u00fcr die Yacht A zu entrichtenden Kaufpreis, teils durch Aufnahme eines Bankdarlehens i.H.v. 1.000.000 \u20ac, f\u00fcr welches sich der Ehemann der Gesellschafterin H verb\u00fcrgte. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages sollte die Yacht B im Dezember in Deutschland an die Kl\u00e4gerin \u00fcbergeben werden. Nach Angabe der Kl\u00e4gerin sollte die Yacht B ebenfalls ihrem Unternehmensverm\u00f6gen zugeordnet werden; dementsprechend brachte sie in der Umsatzsteuervoranmeldung f\u00fcr Dezember 2008 die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer i.H.v. 309.871 \u20ac als Vorsteuer in Abzug.<\/p>\n<p>7Im Rahmen einer bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2008 (Pr\u00fcfungsbericht vom 19.6.2009) gelangte die Pr\u00fcferin unter Bezugnahme auf \u00a7 3 Abs. 1a UStG i.V.m. Abschn. 15b Abs. 11 der Umsatzsteuerrichtlinien 2008 \u2013 UStR &#8211; zu der Feststellung, dass der Verkauf der Yacht A als innergemeinschaftliche Lieferung in Gestalt des Verbringens zu beurteilen sei. Dieser an sich gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. \u00a7 6a Abs. 2 UStG steuerfreie Umsatz sei als steuerpflichtig zu behandeln, da die Kl\u00e4gerin insoweit ihre sich aus \u00a7 17c Abs. 3 UStDV ergebenden Aufzeichnungspflichten verletzt habe (siehe Tz. 15 des Berichts). Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr diesen Umsatz betrage gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG 1.100.000 \u20ac, sodass die Umsatzsteuer f\u00fcr diesen Umsatz i.H.v. 209.000 \u20ac (19%) festzusetzen sei.<\/p>\n<p>8Bez\u00fcglich der im Dezember 2008 erworbenen Yacht B gelangt die Pr\u00fcferin in ihrem Bericht (siehe Tz. 16) zu der Feststellung, dass der Kl\u00e4gerin der Vorsteuerabzug zu versagen sei. Werde der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines sog. Freizeitgegenstandes &#8211; wie vorliegend einer Motoryacht &#8211; begehrt, seien besonders hohe Anforderungen an den Nachweis der Absicht einer unternehmerischen Nutzung zu stellen. Die Pr\u00fcferin f\u00fchrt in ihrem Bericht aus, dass die Kl\u00e4gerin im Pr\u00fcfungszeitraum bereits seit f\u00fcnf Monaten Eigent\u00fcmerin der Yacht B gewesen sei, ohne dass in dieser Zeit \u00fcberzeugende und ernsthaft betriebene Werbema\u00dfnahmen zur Kundengewinnung vorgenommen worden seien. So sei noch am 9.6.2009 die Internet-Seite der Kl\u00e4gerin nicht aktualisiert und die neue Yacht B zur Vercharterung angeboten worden. Vorgelegt worden sei von der Kl\u00e4gerin lediglich ein unprofessioneller Flyer, der wie selbst gefertigt am PC wirke sowie ein Vertragsentwurf \u00fcber eine geplante Zusammenarbeit mit einer Charterfirma aus der Slowakei, die sie im Internet nicht habe ausfindig machen k\u00f6nnen. Auf die Anforderung der Pr\u00fcferin vom 11.3.2009 hin habe die Kl\u00e4gerin lediglich eine E-Mail vom 1.4.2009 an den Herausgeber von Bootsfachzeitschriften vorgelegt, indem sie diesem mitgeteilt habe, dass sie eine umfangreiche Bewerbung f\u00fcr die Yacht B plane.<\/p>\n<p>9Die von der Kl\u00e4gerin behauptete Absicht, die Yacht B unternehmerisch zu nutzen, habe diese auch nicht anhand der tats\u00e4chlichen Nutzung der Vorg\u00e4ngeryacht A glaubhaft machen k\u00f6nnen. So sei das Logbuch der Yacht A nachgeschrieben worden. Die Ausgangsrechnungen \u00fcber die Vercharterung dieser Yacht h\u00e4tten sich teilweise als blo\u00dfe Scheinrechnungen, denen tats\u00e4chlich keine Leistungen zu Grunde gelegen h\u00e4tten, erwiesen oder es sei zumindest fraglich, ob die abgerechneten Charterleistungen tats\u00e4chlich er-bracht worden seien. Hinzu komme, dass die Familie der Gesellschafterin H in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis Ende 2008 ganzj\u00e4hrig eine Wohnung auf Mallorca angemietet habe, was daf\u00fcr spreche, dass die Familie sich oft privat auf Mallorca aufhalte und auch die Yacht dort privat nutze.<\/p>\n<p>10Das beklagte Finanzamt setzte die Feststellungen der Pr\u00fcferin durch Erlass eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides f\u00fcr Dezember 2008 vom 30.7.2009 um.<\/p>\n<p>11Den hiergegen von der Kl\u00e4gerin erhobenen Einspruch hat das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 30.8.2010 betreffend den mittlerweile anstelle des Vorauszahlungsbescheides getretenen Umsatzsteuerjahresbescheid f\u00fcr 2008 vom 16.8.2010 hinsichtlich der streitigen Punkte \u2013 Umsatzbesteuerung des Verkaufs der Yacht A; Versagung des Vorsteuerabzugs bez\u00fcglich des Erwerbs der Yacht B &#8211; als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. In der Einspruchsentscheidung hat das Finanzamt die Umsatzsteuer f\u00fcr 2008 auf 273.556,09 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>12Hiergegen richtet sich die am 29.9.2010 eingegangene Klage.<\/p>\n<p>13Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>14Zwar sei dem Finanzamt zuzustimmen, dass der Verkauf der zun\u00e4chst nur zu Vermietungszwecken nach Mallorca verbrachten Yacht A im Dezember 2008 den Tatbestand einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Gestalt des Verbringens erf\u00fclle gem\u00e4\u00df \u00a7 6a Abs. 2 i.V.m. \u00a7 3 Abs. 1a UStG. Dieser Umsatz sei jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 1 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei zu belassen, weil &#8211; auch wenn die Kl\u00e4gerin keine Aufzeichnungen im Sinne des \u00a7 17c Abs. 3 UStDV gef\u00fchrt habe &#8211; objektiv feststehe, dass die Yacht A nach Spanien verbracht worden sei und es sich nach der Rechtsprechung des BFH bei dem Buch- und Belegnachweis der \u00a7\u00a7 17a, 17c UStDV nicht um eine materielle Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung handele.<\/p>\n<p>15Sollte der Verkauf der Yacht A auf Mallorca vom Gericht unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7 3d UStG im Inland als steuerpflichtig beurteilt werden, so sei die Umsatzsteuer zur Ermittlung der korrekten Bemessungsgrundlage aus dem Verkaufspreis von 1.100.000 \u20ac herauszurechnen, was eine Verringerung der Umsatzsteuer um 33.169,75 \u20ac zur Folge habe.<\/p>\n<p>16Diesbez\u00fcglich haben sich im Sitzungstermin die Beteiligten dahingehend verst\u00e4ndigt, dass die Bemessungsgrundlage i.S. des \u00a7 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG f\u00fcr die Yacht A statt wie bisher mit 1.100.000 \u20ac nur in H\u00f6he von 950.000 \u20ac anzusetzen sei.<\/p>\n<p>17Bez\u00fcglich des Erwerbs der Yacht B ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, dass ihr der Vorsteuerabzug in H\u00f6he von 309.871 \u20ac\u00a0 zu bewilligen sei.<\/p>\n<p>18Bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Yacht B im Dezember 2008 habe die Kl\u00e4gerin die objektiv belegbare Absicht gehabt, diese Yacht gewinnbringend im Sinne eines Totalgewinns zu verchartern. Zwar habe die Kl\u00e4gerin vor Erwerb der Yacht B keine Marktanalyse bzw. Wirtschaftlichkeitsberechnung in Bezug auf deren Vercharterung eingeholt. Dies k\u00f6nne allerdings auch nicht verlangt werden.<\/p>\n<p>19Auch bei anderen unternehmerischen Entscheidungen verlasse man sich bei der Kl\u00e4gerin auf die ausschlie\u00dflich und allein im Kopf der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bzw. des Ehemanns der Gesellschafterin H, welcher die Gesellschaften berate, aufgestellten Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt einer Unternehmensgruppe in Wuppertal, die sich haupts\u00e4chlich mit dem Erwerb, der Aufbereitung und sp\u00e4teren Vermietung von Industriebrachen und herunter gewirtschafteten Gewerbeimmobilien besch\u00e4ftige. Bei keiner unternehmerischen Entscheidung in diesem Unternehmensverband verlasse man sich auf schriftliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Marktanalysen; dennoch arbeiteten s\u00e4mtliche Gesellschaften der Unternehmensgruppe erfolgreich und mit Gewinn. Der Erfolg der Gruppe resultiere daraus, dass die Gesch\u00e4fte v\u00f6llig anders betrieben w\u00fcrden als bei anderen Unternehmen. Man verlasse sich auf das Bauchgef\u00fchl, die Kontakte und die Erfahrungen aus der Vergangenheit. Seitens der Kl\u00e4gerin ben\u00f6tige man keine Markt- bzw. Wirtschaftlichkeitsanalyse, um etwas gewinnbringend zu vermarkten und es w\u00fcrden auch keine gro\u00dfartigen Werbema\u00dfnahmen ben\u00f6tigt. Wichtiger sei Flexibilit\u00e4t und ein vern\u00fcnftiger Umgang mit potentiellen Kunden und den W\u00fcnschen des Kunden.<\/p>\n<p>20Die Kl\u00e4gerin habe bereits seit 2003 feststellen k\u00f6nnen, dass man mit der Vercharterung von Booten auf Mallorca Geld verdienen k\u00f6nne. Nach der \u00dcberzeugung des als Berater fungierenden H, der bei anderen Unternehmen der Gruppe Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei, und den von ihm gewonnenen Erfahrungen sei die Vercharterung einer gro\u00dfen Yacht \u2013 wie der Yacht B \u2013 erfolgversprechender als die einer mittelgro\u00dfen Yacht wie der Yacht A. Daher habe man sich 2008 zum Verkauf der Yacht A und zum Kauf der Yacht B entschlossen.<\/p>\n<p>21Herr H habe zwischenzeitlich auch gute Kontakte zu Fu\u00dfballstars aus der ersten Bundesliga aufbauen k\u00f6nnen. Aufgrund zahlreicher Gespr\u00e4che habe Herr H erfahren, dass von deren Seite aus gro\u00dfes Interesse an der Anmietung von Yachten innerhalb der Sommerpause bestanden habe.<\/p>\n<p>22Desweiteren habe ein guter Bekannter des Herrn H, Herr S, erkl\u00e4rt, dass er aufgrund einer Erbschaft in dreistelliger Millionenh\u00f6he die Yacht B im Falle des Erwerbs durch die Kl\u00e4gerin f\u00fcr einen Gro\u00dfteil des Jahres f\u00fcr eine Charter von 200.000 \u20ac zuz\u00fcglich s\u00e4mtlicher Nebenkosten anmieten wolle. Vor diesem Hintergrund habe Herr H vor dem Erwerb der Yacht B j\u00e4hrliche Einnahmen in H\u00f6he von rund 200.000 \u20ac errechnet, so dass aus seiner damaligen Sicht ein entsprechender Gewinn mit dem Boot realistisch gewesen sei. Dass sich diese damalige Vorstellung nicht realisiert habe, habe sich erst nach dem Erwerb der Yacht B ergeben. Der potentielle Kunde S habe immer wieder neue Ausreden gehabt, warum er noch nicht \u00fcber die Millionenerbschaft verf\u00fcgen k\u00f6nne, so dass es letztendlich nicht zu dieser geplanten Vercharterung des Bootes gekommen sei.<\/p>\n<p>23Auf Basis der Beratung und der Einsch\u00e4tzungen des von der Kl\u00e4gerin als Zeugen angebotenen\u00a0Herrn H und in Kenntnis zu dessen Kontakten zu Herrn S und den Bundesligafu\u00dfballern sowie aufgrund dessen Bekundung, auch selbst f\u00fcr ca. 12-15 Tage im Jahr die Yacht anmieten zu wollen, habe sich die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin zum Kauf der Yacht B entschlossen.<\/p>\n<p>24In den ersten f\u00fcnf Monaten nach dem Erwerb der Yacht B habe die Kl\u00e4gerin bewusst auf Werbema\u00dfnahmen verzichtet, weil das Boot aufgrund diverser M\u00e4ngel noch nicht zur Vermietung geeignet gewesen sei. Erst im Juni 2009 seien die M\u00e4ngel behoben worden und man habe das Boot f\u00fcr Vermietungszwecke nutzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>25In einer von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Charter\u00fcbersicht betreffend die Jahre 2008-2010 (Anl. 6 zum Schriftsatz vom 3.4.2011; Bl. 166) hat die Kl\u00e4gerin Einnahmen aus der Vermietung der Yacht, beginnend ab Mai 2009, i.H.v. 151.800 \u20ac f\u00fcr 2009 und i.H.v. 145.000 \u20ac f\u00fcr 2010 aufgelistet.<\/p>\n<p>26Mit Schriftsatz vom 25.8.2011 teilt die Kl\u00e4gerin mit, dass sie zwischenzeitlich einen langfristigen Chartervertrag \u2013 Laufzeit vom 10.5.2011 bis 31.12.2016 &#8211; mit einer spanischen Firma zu einem j\u00e4hrlichen Preis von 165.000 \u20ac netto f\u00fcr das Jahr 2011 bzw. 180.000 \u20ac netto f\u00fcr die Folgejahre abgeschlossen habe. Aufgrund dieses langfristigen Mietvertrages sei mit einem Totalgewinn bez\u00fcglich der Vermietung dieser Yacht zu rechnen.<\/p>\n<p>27Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>28den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2008 vom 16.8.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.8.2010 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer um 518.871 \u20ac vermindert wird,<\/p>\n<p>29hilfsweise unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung,<\/p>\n<p>30hilfsweise Revisionszulassung.<\/p>\n<p>31Das beklagte Finanzamt beantragt,<\/p>\n<p>32die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>33hilfsweise unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung.<\/p>\n<p>34Hinsichtlich der Yacht A vertritt das Finanzamt die Ansicht, dass die Kl\u00e4gerin durch ihren Entschluss, die zuvor zu \u2013 vor\u00fcbergehenden \u2013 Vermietungszwecken nach Mallorca verbrachte Yacht zur\u00fcck an die Firma in Deutschland zu verkaufen, den Verbringenstatbestand des \u00a7 6a Abs. 2 UStG erf\u00fcllt habe und dieser Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln sei, da die Kl\u00e4gerin keine Aufzeichnungen i.S. des \u00a7 17c Abs. 3 UStDV gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>35Den Vortrag der Kl\u00e4gerin, sich beim Kauf der Yacht B alleine auf das Bauchgef\u00fchl und die Beratung des Herrn H verlassen zu haben, h\u00e4lt das Finanzamt f\u00fcr die Untermauerung einer Gewinnerzielungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs der Yacht f\u00fcr v\u00f6llig unzureichend, da die Kl\u00e4gerin insoweit die objektive Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen trage.<\/p>\n<p>36Kontakte zu mietwilligen Profifu\u00dfballern und die Behauptung, Herr S habe infolge einer Erbschaft bereits vor Erwerb der Yacht B die Absicht bekundet, das Boot f\u00fcr 200.000 \u20ac j\u00e4hrlich anmieten zu wollen, habe die Kl\u00e4gerin erstmals in diesem Klageverfahren vorgetragen.<\/p>\n<p>37Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass im Dezember 2008 seitens der Kl\u00e4gerin keinerlei unternehmerisches Konzept zur Vermarktung der neu angeschafften Yacht B vorgelegen habe. Die von der Kl\u00e4gerin erst nach Ablauf des Streitjahres 2008 vorgelegten, nach Ansicht des Finanzamts ohnehin nicht zu akzeptierenden Gewinnprognoserechnungen und Vertr\u00e4ge k\u00f6nnten insoweit nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs im Dezember 2008 zur\u00fcckwirken. Die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Gesamtumst\u00e4nde und Gestaltungen und ihr jeweils neuer Sachvortrag, mit denen sie den Stellungnahmen des Finanzamts begegnet sei, h\u00e4tten keine Gewinn bringende Vercharterung auf der Basis eines seri\u00f6sen betriebswirtschaftlichen Konzepts deutlich machen k\u00f6nnen. Vielmehr seien private Interessen der Gesellschafterin H und ihres Ehemannes an der eigenen Nutzung des Schiffes erkennbar. Die \u00dcbernahme einer B\u00fcrgschaft und von Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Unterhaltung der Yacht B durch Herrn H lasse alleine den Schluss zu, dass die Vercharterung des Schiffes vorwiegend im privaten Interesse und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt sei.<\/p>\n<p>38<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>39Die Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg und ist im \u00fcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>40I. Die Verbringung der Yacht A nach Mallorca ist zwar als umsatzsteuerpflichtig zu beurteilen. Allerdings haben sich die Beteiligten dahingehend verst\u00e4ndigt (worauf sich der jeweilige Hilfsantrag bezieht), dass die Bemessungsgrundlage f\u00fcr diesen Umsatz nicht \u2013 wie im angefochtenen Bescheid angesetzt &#8211; 1.100.000,- \u20ac, sondern nur 950.000 \u20ac betr\u00e4gt. Hierdurch mindert sich die derzeit auf 273.556,09 \u20ac festgesetzte Umsatzsteuer (siehe Einspruchsentscheidung vom 30.8.2010) um 28.500 \u20ac auf 245.056,09 \u20ac.<\/p>\n<p>41Entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin ist ihr die Steuerfreiheit f\u00fcr die Verbringung der Yacht A nach Mallorca zu versagen.<\/p>\n<p>42Die Kl\u00e4gerin hat den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Verbringens der bereits 2007 zun\u00e4chst nur zu Vermietungszwecken nach Mallorca bef\u00f6rderten Yacht A im Zeitpunkt des Verkaufs im Dezember 2008 gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1a UStG erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>43Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1a UStG gilt als Lieferung gegen Entgelt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verf\u00fcgung, ausgenommen zu einer nur vor\u00fcbergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingef\u00fchrt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer.<\/p>\n<p>44Die Bef\u00f6rderung der Yacht A nach Mallorca im M\u00e4rz 2007 erfolgte zun\u00e4chst mit der Absicht, diese zu vermieten bzw. durch die Familie der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin H zu nutzen. Es handelt sich dabei um eine ihrer Art nach nur vor\u00fcbergehende Verwendung im Gemeinschaftsgebiet, welche noch nicht den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Verbringens erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>45Mit dem Verkauf der Yacht A im Dezember endete die vor\u00fcbergehende Verwendung, damit gilt die Yacht A in diesem Zeitpunkt als verbracht i.S. des \u00a7 3 Abs. 1a UStG (siehe auch Art. 17 Abs. 3 der Richtline 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem &#8211; Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie &#8211; MWStSystRl.-; vergl. Abschn. 15b Abs. 11 UStR 2008, Martin in S\u00f6lch\/Ringleb, Kommentar zum UStG, \u00a7 3 Rdnr. 196).<\/p>\n<p>46Das Finanzamt hat diesen \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 6a Abs. 2 UStG einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellten &#8211; Umsatz zu Recht nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 1 Buchst. b UStG als steuerfrei beurteilt, da die hierf\u00fcr notwendigen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>47Das Verbringen der Yacht A nach Spanien ist als steuerpflichtig zu beurteilen, weil die Kl\u00e4gerin nicht die umsatzsteuerlichen Konsequenzen hieraus \u2013 Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs der Yacht B in Spanien \u2013 gezogen hat. Spiegelbildlich steht der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. des innergemeinschaftlichen Verbringens gem\u00e4\u00df \u00a7 6a Abs. 1 und 2 UStG im Inland die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland gegen\u00fcber (siehe \u00a7 1a UStG).<\/p>\n<p>48Dementsprechend wird durch \u00a7 6a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 UStG die Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Verbringens unter anderem davon abh\u00e4ngig gemacht, dass der Erwerb des verbrachten Gegenstandes beim Abnehmer \u2013 der in diesem Fall mit dem Lieferer identisch ist (vergl. Abschn. 15b Abs. 1 Satz 3 UStR) &#8211; den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.<\/p>\n<p>49Nach der f\u00fcr alle Mitgliedstaaten verbindlichen MWStSystRl. (siehe Art. 2 Abs. 1 Buchst. b), Art. 20 MWStSystRl.) unterlag der mit dem Verbringen der Yacht A einhergehende innergemeinschaftliche Erwerb in Spanien zwar grunds\u00e4tzlich der dortigen Erwerbsbesteuerung.<\/p>\n<p>50Unstreitig ist jedoch, dass der innergemeinschaftliche Erwerb der Yacht A von der Kl\u00e4gerin bisher in Spanien weder versteuert noch als solcher deklariert wurde. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hatte sich die Kl\u00e4gerin in Spanien nicht erteilen lassen, dementsprechend hatte sie diesen Umsatz auch nicht in einer zusammenfassenden Meldung gem\u00e4\u00df \u00a7 18a UStG (siehe \u00a7 18a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2; Abs. 7 Nr. 2 UStG) erfasst und konnte im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung auch keine Aufzeichnungen im Sinne des \u00a7 6a Abs. 3 i.V.m. \u00a7 17c Abs. 3 UStDV vorlegen (siehe Tz. 15 des USt.-Sp.-Berichts vom19.6.2009).<\/p>\n<p>51Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH \u2013(u.a. Urteil des BFH vom 06. Dezember 2007 \u2013 V R 59\/03 \u2013, BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57), wonach die in den \u00a7\u00a7 17a, 17c UStDV aufgef\u00fchrten Nachweispflichten des Unternehmers keine materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung darstellen, wenn trotz der Nichterf\u00fcllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststehe, dass die Voraussetzungen des \u00a7 6a Abs. 1 UStG vorliegen, kann sich die Kl\u00e4gerin schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie selbst durch ihre Vorgehensweise die Erwerbsbesteuerung in Spanien dadurch vermieden hat, dass sie sich dort weder umsatzsteuerlich hat registrieren lassen noch den innergemeinschaftlichen Erwerb der Yacht A angezeigt hat.<\/p>\n<p>52Nach der Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteile des BFH vom 11. August 2011 \u2013 V R 50\/09 \u2013, BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151 und vom 17. Februar 2011 V R 30\/10, BFH\/NV 2011, 1451,) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes \u2013 EuGH &#8211; ist eine Lieferung i.S. des \u00a7 6a Abs. 1 UStG als steuerpflichtig zu behandeln, wenn &#8211; obwohl die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv vorliegen &#8211; der Steuerpflichtige unter Versto\u00df gegen die auf dem ersten Satzteil des Art. 28c Teil A der Richtlinie 77\/388\/EWG (nunmehr Art. 138 Abs. 1 der MWStSystRl.) beruhenden Pflichten zum Beleg- und Buchnachweis die Identit\u00e4t des Erwerbers verschleiert, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu erm\u00f6glichen (EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285\/09, R, UR 2011, 15 Rdnr. 45).<\/p>\n<p>53Entsprechend ist nach Auffassung des Senats der hier vorliegende Sachverhalt eines innergemeinschaftlichen Verbringens im Sinne von \u00a7 6a Abs. 2 UStG zu beurteilen, wenn der in diesem Fall mit dem Lieferer identische Erwerber durch das Unterlassen seiner Registrierung als Unternehmer im Bestimmungsmitgliedstaat und die Nichtdeklarierung des dortigen Erwerbs die Erwerbsbesteuerung verhindert.<\/p>\n<p>54Nachdem sich die Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf verst\u00e4ndigt haben, dass als Bemessungsgrundlage f\u00fcr diesen Umsatz gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG anstelle des bisher angesetzten historischen, im Dezember 2006 entrichteten Einkaufspreises i.H.v. 1.100.000 \u20ac (siehe Tz. 15 des USt.-Sp.-Berichts vom 19.6.2009) nur ein verringerter Betrag i.H.v. 950.000 \u20ac anzusetzen ist, war die Umsatzsteuer f\u00fcr 2008 um 28.500 \u20ac zu vermindern (Differenz 150.000 \u20ac X 19%).<\/p>\n<p>55Ob anstelle der Versagung der Steuerfreiheit f\u00fcr das innergemeinschaftliche Verbringen der Yacht A vorliegend auch eine Erwerbsbesteuerung nach \u00a7 3d S. 2 UStG in Betracht k\u00e4me, l\u00e4sst der Senat dahingestellt. Sollte die Kl\u00e4gerin jedoch zuk\u00fcnftig die Erwerbsbesteuerung bez\u00fcglich der Yacht A in Spanien nachholen und dies gegen\u00fcber dem Finanzamt nachweisen, so d\u00fcrfte dies &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung des Rechtsgedankens des \u00a7 3d S. 2 UStG &#8211; als r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne des \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO &#8211; zu werten sein mit der Folge, dass dann der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2008 erneut ge\u00e4ndert und die Steuerfreiheit f\u00fcr das innergemeinschaftliche Verbringen der Yacht A gem\u00e4\u00df \u00a7 6a Abs. 2 UStG nachtr\u00e4glich anerkannt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>56II. Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Yacht B ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1a UStG zu versagen, weil eine Gewinnerzielungsabsicht der Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt des Erwerbs der Yacht im Dezember 2008 nach der \u00dcberzeugung des Senats nicht feststellbar ist.<\/p>\n<p>57Gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer unter anderem die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, in Abzug bringen. Nicht abziehbar sind jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1a UStG die Vorsteuerbetr\u00e4ge, die auf Aufwendungen, f\u00fcr die das Abzugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, oder des \u00a7 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; gilt, entfallen. Von dem Abzugsverbot sind auch die Aufwendungen f\u00fcr die Anschaffung einer Motoryacht betroffen (\u00a7 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG).<\/p>\n<p>58Das Vorsteuerabzugsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst demnach Aufwendungen f\u00fcr Yachten, die vom Erwerber nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinnabsicht vermietet werden (vgl. Urteile des BFH vom 02. Juli 2008 XI R 61\/06, juris vom 06. August 1998 V R 74\/96, BFHE 186, 454, BStBl II 1999, 104, betreffend eine Motorjacht; und vom 24. August 2000 V R 9\/00, BFHE 193, 161, BStBl II 2001, 76, betreffend eine Segeljacht).<\/p>\n<p>59Derartige Aufwendungen sind ertragsteuerrechtlich nicht abziehbar und unterliegen deshalb umsatzsteuerrechtlich dem Vorsteuerausschluss, wenn die Verwendung der Yacht bei typisierender Betrachtung dazu geeignet ist, private Neigungen zu befriedigen. Davon kann bei einer Yachtvercharterung ohne Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht regelm\u00e4\u00dfig ausgegangen werden (Urteil des BFH vom 02.07.2008 XI R 61\/06, HFR 2009, 278, JURIS).<\/p>\n<p>60Die Absicht der steuerrechtlich relevanten Gewinn-\/\u00dcberschusserzielung zeigt sich in dem Bestreben, w\u00e4hrend des Bestehens der &#8222;Einkunftsquelle&#8220; insgesamt einen &#8222;Totalgewinn&#8220; bzw. Einnahmen\u00fcberschuss zu erzielen. Ob der Unternehmer eine derartige Absicht hatte, l\u00e4sst sich als innere Tatsache nicht anhand seiner Erkl\u00e4rungen, sondern nur aufgrund \u00e4u\u00dferer Umst\u00e4nde feststellen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 48\/99, BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282, unter II.1.b). Hierf\u00fcr ist insbesondere von Bedeutung, ob die Bet\u00e4tigung bei objektiver Betrachtung nach ihrer Art, ihrer Gestaltung und den gegebenen Ertragsaussichten einen Total\u00fcberschuss erwarten l\u00e4sst (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33\/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227).<\/p>\n<p>61W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe die Yacht B durch Kaufvertrag vom 13.8.2008 und Rechnung vom 8.12.2008 in der Absicht erworben, aus deren Vercharterung Gewinne zu erzielen, ist das Finanzamt der Auffassung, der Erwerb der Yacht habe weit \u00fcberwiegend der Befriedigung privater Interessen der Gesellschafterin H bzw. deren Ehemannes gedient.<\/p>\n<p>62Ungeachtet der von der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren und in diesem Klageverfahren vorgelegten Berechnungen und Begr\u00fcndungen, welche einen Totalgewinn prognostizieren sollen, ist das Gericht unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung der Ansicht, dass die Vorsteuerabzugsvoraussetzungen vorliegend nicht erf\u00fcllt sind bzw. die Kl\u00e4gerin diese entgegen der ihr obliegenden Beweislast nicht nachgewiesen hat.<\/p>\n<p>63Die Entscheidung dar\u00fcber, ob eine den Vorsteuerabzug er\u00f6ffnende Verwendung des Leistungsbezugs vorliegt, ist durch eine abschlie\u00dfende Prognose bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs auf der Grundlage der durch objektiver Anhaltspunkte belegten Absicht des Unternehmers zu treffen (Bunjes, Kommentar zum UStG, \u00a7 15 Rn. 106).<\/p>\n<p>64Diese Sichtweise, wonach auf die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht im Zeitpunkt des Erwerbs abzustellen ist, entspricht der st\u00e4ndigen Auffassung des BFH, wonach die unternehmerische Entscheidung, einen Leistungsbezug dem Unternehmen zuzuordnen, bereits &#8222;bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands&#8220; zu treffen ist. Sp\u00e4tere Absichts\u00e4nderungen eines Steuerpflichtigen wirken hiernach nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zur\u00fcck und f\u00fchren deshalb nicht dazu, dass f\u00fcr Eingangsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetr\u00e4ge nachtr\u00e4glich als Vorsteuern abziehbar sind (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 11.04.2008 V R 10\/07 BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741 und vom 08.10.2008 XI R 58\/07 BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394).<\/p>\n<p>65Entsprechend dieser Rechtsprechung h\u00e4lt es der Senat vorliegend f\u00fcr entscheidungserheblich, ob die Kl\u00e4gerin die von ihr behauptete Absicht, durch die Vercharterung der Yacht Eink\u00fcnfte in Gestalt eines Totalgewinns zu erzielen, durch objektive Anhaltspunkte im Zeitpunkt des Erwerbs im Dezember Jahr 2008 belegen kann. S\u00e4mtliche erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt avisierten oder verwirklichten Gesch\u00e4ftsmodelle, insbesondere die nunmehr von der Kl\u00e4gerin mitgeteilte Vercharterung der Yacht an die Firma in Spanien durch Vertrag vom 12.5.2011 zu einem j\u00e4hrlichen Festpreis von 165.000 \u20ac bzw. 180.000 \u20ac d\u00fcrften in Anbetracht der vorzitierten Rechtsprechung f\u00fcr die Frage des Vorsteuerabzugs im Jahr 2008 unbeachtlich sein.<\/p>\n<p>66Objektive Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Yacht die Absicht gehabt h\u00e4tte, durch deren sp\u00e4tere Vercharterung Gewinne zu erzielen, lassen sich nach Auffassung des Gerichts weder aus den Schrifts\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin noch aus den sonstigen in den Steuerakten befindlichen Unterlagen entnehmen. Das Finanzamt hat hierzu festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin vor dem Erwerb der Yacht B &#8211; immerhin einer Investition in H\u00f6he von mehr als 1,9 Mio. \u20ac (brutto) &#8211; keinerlei Marktanalyse bzw. Wirtschaftlichkeitsberechnung in Bezug auf die Vercharterung der Yacht B eingeholt hatte. Erste Werbema\u00dfnahmen &#8211; die von der Pr\u00fcferin zudem als nicht ernsthaft beurteilt wurden (siehe Tz. 16 des USt.-Sp.-Berichts vom 19.6.2009) &#8211; hatte die Kl\u00e4gerin erstmals f\u00fcnf Monate nach Erwerb der Yacht \u2013 und damit bereits nach Beginn der Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung &#8211; ergriffen. Soweit sich die Kl\u00e4gerin darauf beruft, dass die Yacht B nur an die Stelle der zuvor bereits im Charterbetrieb eingesetzten Yacht A getreten sei, mag dieser Vortrag zwar dazu geeignet sein, auf eine Vermietungsabsicht der Kl\u00e4gerin auch bez\u00fcglich der Yacht B im Zeitpunkt des Erwerbs schlie\u00dfen zu lassen. Allerdings reicht dieser Vortrag nicht aus, um eine Absicht der Kl\u00e4gerin dahingehend anzunehmen, mit der Vercharterung der 2008 erworbenen Yacht auch Gewinne zu erzielen. Dies w\u00e4re nur dann der Fall, wenn die Kl\u00e4gerin bei Erwerb der Yacht B diese in ein bereits erprobtes, einen Totalgewinn zulassendes Gesch\u00e4ftsmodell integriert h\u00e4tte. Dies ist aber nicht der Fall. Auch die Vercharterung der Vorg\u00e4ngeryacht A erfolgte nicht im Rahmen eines Gesch\u00e4ftsmodells, durch das ein Totalgewinn zu erwarten gewesen w\u00e4re. In Bezug auf die Vorg\u00e4ngeryacht existierten auch keine l\u00e4ngerfristigen Vertr\u00e4ge, Gesch\u00e4ftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen, die auf die 2008 erworbene Yacht B \u00fcbertragen worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>67Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt hierzu in ihren aktuellen Schrifts\u00e4tzen vor, man habe sich bei Erwerb der Yacht B auf die Beratung des H und auf dessen \u201eBauchgef\u00fchl\u201c und Kontakte zu potentiellen Kunden verlassen, womit man auch bei anderweitigen unternehmerischen Entscheidungen innerhalb der Unternehmensgruppe der Kl\u00e4gerin gute Erfolge verzeichnet habe. Wirtschaftlichkeitsberechnungen h\u00e4tten alleine im Kopf der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin bzw. im Kopf des Herrn H stattgefunden.<\/p>\n<p>68Dieser Sachvortrag entspricht insoweit den Erkenntnissen der Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcferin bzw. des beklagten Finanzamts, als auch diese Herrn H als treibende Kraft hinter dem Erwerb der Yacht ausgemacht haben. Allerdings beschr\u00e4nkt sich der Vortrag der Kl\u00e4gerin insoweit auf den subjektiven Bereich der Entscheidungsfindung.<\/p>\n<p>69Auf welche konkreten wirtschaftlichen Erkenntnisse und Grundlagen Herr H bei seiner Kaufberatung zur\u00fcckgreifen konnte, welche Qualifikation ihn \u00fcberhaupt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Berater in Sachen \u201eYachtvercharterung auf Mallorca\u201c geeignet erscheinen lie\u00df, wird nicht mitgeteilt.<\/p>\n<p>70Das Gericht geht bei lebensnaher Betrachtung daher davon aus, dass Herr H als Ehemann der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin und ma\u00dfgeblicher Kopf hinter den Entscheidungen der Unternehmensgruppe die treibende Kraft bei Erwerb der Yacht war. Dies zeigt sich auch darin, dass Herr H pers\u00f6nlich in H\u00f6he von 1.000.000 \u20ac B\u00fcrgschaftsverpflichtungen bei Aufnahme des Kaufpreisdarlehens einging. Dessen privates Interesse an dem Yachterwerb ist jedoch im Hinblick auf die Nutzung der Yacht, wie auch schon der Vorg\u00e4ngeryachten, in erheblichem Umfang zu privaten Zwecken der Familie H unverkennbar. Diesbez\u00fcglich und hinsichtlich der W\u00fcrdigung der von der Kl\u00e4gerin im vorgerichtlichen Verfahren mitgeteilten Gewinnprognosen wird gem\u00e4\u00df \u00a7 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Finanzamts in seiner Einspruchsentscheidung vom 30.08.2010 Bezug genommen.<\/p>\n<p>71Dem Gericht bieten sich im Ergebnis keine objektiven Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass im Zeitpunkt des Erwerbs der Yacht B bei den Verantwortlichen der Kl\u00e4gerin eine Absicht dahingehend bestanden haben k\u00f6nnte, diese im Wege eines Gesch\u00e4ftsmodells unternehmerisch zu nutzen, welches einen Totalgewinn realistisch erscheinen lie\u00dfe. Das Gericht vertritt insoweit die Ansicht, dass bei einer kostspieligen Investition in ein Wirtschaftsgut wie vorliegend einer Motoryacht \u2013 einem typischen Repr\u00e4sentationsgegenstand &#8211; zu einem Bruttokaufpreis von ca. 1,9 Mio \u20ac, die behauptete Gewinnerzielungsabsicht im Zeitpunkt des Kaufs durch Vorlage zuvor eingeholter Markt- bzw. Wirtschaftlichkeitsanalysen nachzuweisen ist, zumindest dann, wenn es sich nicht nur um eine Ersatzbeschaffung f\u00fcr ein bereits bestehendes und mit Gewinn betriebenes Unternehmen handelt.<\/p>\n<p>72Soweit sich aus den objektiven Gegebenheiten im Zeitpunkt des Ankaufs der Yacht B \u00fcberhaupt auf eine Verwendungsabsicht der Kl\u00e4gerin schlie\u00dfen l\u00e4sst, d\u00fcrfte sich diese bei lebensnaher Betrachtung darauf beschr\u00e4nkt haben, die Yacht im Rahmen sich bietender M\u00f6glichkeiten \u2013 ohne n\u00e4heres Gesch\u00e4ftskonzept im Zeitpunkt des Kaufs &#8211; hin und wieder fremd zu vermieten und ansonsten durch die Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin bzw. deren Ehemann zu nutzen. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug sind hierdurch unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 15 Abs. 1a UStG nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>73Dem von der Kl\u00e4gerin angebotenen Zeugenbeweis \u2013 Vernehmung ihres ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers W bzw. des Herrn H (siehe Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 2.5.2013) \u2013 brauchte das Gericht nicht nachzugehen, da hiermit lediglich der subjektive Hintergrund, welcher der Kaufentscheidung zugrunde lag, unter Beweis gestellt wird, jedoch keine objektiven Anhaltspunkte daf\u00fcr geboten werden, dass die Kl\u00e4gerin die Yacht B mit Gewinnerzielungsabsicht erworben habe.<\/p>\n<p>74Die Klage war daher mit der Kostenfolge des \u00a7 136 Abs. 1 Satz 1 FGO \u00fcberwiegend abzuweisen.<\/p>\n<p>75Die Entscheidung, die Zuziehung des Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren, beruht auf \u00a7 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.<\/p>\n<p>76Die Revisionszulassung h\u00e4lt das Gericht zur Fortbildung des Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO f\u00fcr angezeigt im Hinblick auf die Frage der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Verbringens in F\u00e4llen der nicht durchgef\u00fchrten Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland und bez\u00fcglich der Frage, ob die Gewinnerzielungsabsicht \u2013 und nicht nur die Absicht der unternehmerischen Verwendung \u2013 in F\u00e4llen des \u00a7 15 Abs. 1a UStG durch objektive Anhaltspunkte bereits zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges nachgewiesen werden muss.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 5 K 3463\/10 U Datum: 10.07.2013 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 5. 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