{"id":36319,"date":"2013-09-04T16:31:03","date_gmt":"2013-09-04T14:31:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36319"},"modified":"2013-09-04T16:31:03","modified_gmt":"2013-09-04T14:31:03","slug":"keine-ruckwirkende-verzinsung-der-einkommensteuernachzahlung-bei-ruckwirkendem-wegfall-eines-investitionsabzugsbetrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-ruckwirkende-verzinsung-der-einkommensteuernachzahlung-bei-ruckwirkendem-wegfall-eines-investitionsabzugsbetrags\/","title":{"rendered":"Keine r\u00fcckwirkende Verzinsung der Einkommensteuernachzahlung bei r\u00fcckwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Gibt der Unternehmer die Absicht zu einer Investition auf, f\u00fcr die er einen Steuerabzugsbetrag nach \u00a7 7g des Einkommensteuergesetzes erhalten hat, verliert er r\u00fcckwirkend den Anspruch auf die Steuerverg\u00fcnstigung. Die betreffende Einkommensteuer muss er dann nachzahlen, und zwar ohne einen Zinszuschlag. Dies ergibt sich aus dem heute ver\u00f6ffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli 2013 IV R 9\/12.<\/span><\/h1>\n<p>Der BFH hat damit die in zahlreichen Betriebspr\u00fcfungen er\u00f6rterte Frage nach der r\u00fcckwirkenden Verzinsung der Steuernachforderung zugunsten der Unternehmer entschieden, allerdings nur mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit. Denn f\u00fcr ab 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbetr\u00e4ge ist die r\u00fcckwirkende Verzinsung bei r\u00fcckwirkendem Wegfall des Anspruchs k\u00fcrzlich ausdr\u00fccklich gesetzlich geregelt worden (durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013).<\/p>\n<p>Im entschiedenen Fall hatte eine Dachdecker-KG im Jahr 2007 Investitionsabzugsbetr\u00e4ge u. a. in H\u00f6he von 6.400 Euro f\u00fcr den f\u00fcr 2009 geplanten Einbau von Schiebetoren und von 14.000 Euro f\u00fcr den f\u00fcr 2010 geplanten Erwerb eines Kastenwagens erhalten. Mit Einreichung der Bilanz f\u00fcr 2009 erkl\u00e4rte die KG, dass sie beide Investitionen nicht mehr durchf\u00fchren werde. Dies hatte zur Folge, dass r\u00fcckwirkend der Gewinn des Jahres 2007 um 20.400 Euro erh\u00f6ht wurde. Die KG verlangte die zus\u00e4tzliche Feststellung, dass die \u00c4nderung auf einem r\u00fcckwirkenden Ereignis im Sinne des \u00a7 233a Abs. 2a der Abgabenordnung beruhe. Diese Feststellung hat zur Folge, dass Zinsen auf die Steuernachzahlung nicht r\u00fcckwirkend erhoben werden.<\/p>\n<p>Wie schon das Finanzgericht gab auch der BFH dem Antrag der KG statt und widersprach damit der gegenteiligen Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung. Das Gesetz habe die r\u00fcckwirkende Verzinsung lediglich f\u00fcr die r\u00fcckwirkende Streichung eines Investitionsabzugsbetrags nach durchgef\u00fchrter Investition wegen Nichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen geregelt. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass sich bei Ausbleiben der Investition eine vergleichbare Rechtslage ergebe. Gleichwohl habe er f\u00fcr diesen Fall die r\u00fcckwirkende Verzinsung nicht ausdr\u00fccklich angeordnet. Von einem Versehen des Gesetzgebers sei nicht auszugehen. Deshalb gelte der Grundsatz, dass auf einem r\u00fcckwirkenden Ereignis beruhende Steuernachzahlungen nicht r\u00fcckwirkend zu verzinsen seien.<\/p>\n<p>BFH, Pressemitteilung Nr. 56\/13 vom 04.09.2013 zum Urteil IV R 9\/12 vom 11.07.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gibt der Unternehmer die Absicht zu einer Investition auf, f\u00fcr die er einen Steuerabzugsbetrag nach \u00a7 7g des Einkommensteuergesetzes erhalten hat, verliert er r\u00fcckwirkend den Anspruch auf die Steuerverg\u00fcnstigung. Die betreffende Einkommensteuer muss er dann nachzahlen, und zwar ohne einen Zinszuschlag. Dies ergibt sich aus dem heute ver\u00f6ffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. 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