{"id":36378,"date":"2013-06-30T13:28:52","date_gmt":"2013-06-30T11:28:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36378"},"modified":"2013-09-06T13:42:02","modified_gmt":"2013-09-06T11:42:02","slug":"wann-ist-eine-tatsache-dem-finanzamt-nachtraglich-bekannt-geworden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-ist-eine-tatsache-dem-finanzamt-nachtraglich-bekannt-geworden\/","title":{"rendered":"Wann ist eine Tatsache dem Finanzamt nachtr\u00e4glich bekannt geworden?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann ist eine Tatsache dem Finanzamt nachtr\u00e4glich bekannt geworden?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nErkl\u00e4rt der Steuerpflichtige nicht entweder einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn selber oder alle f\u00fcr die Ermittlung des Gewinns relevanten Zahlen in seiner Steuererkl\u00e4rung, so verletzt er gegen\u00fcber dem Finanzamt seine Mitwirkungspflicht. Erf\u00e4hrt das Finanzamt dann nachtr\u00e4glich von diesem Gewinn, so kann es einen einmal erlassenen bereits bestandskr\u00e4ftigen Einkommenssteuerbescheid \u00e4ndern.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger hatte im Jahr 2003 Anteile an einer GmbH aus einem Insolvenzverfahren unter Einsatz von 179.000 Euro erworben. Im Jahr 2006 erhielt der Kl\u00e4ger Aussch\u00fcttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto der GmbH in H\u00f6he von 1,4 Mio. Euro. In seiner Steuererkl\u00e4rung 2006 machte der Kl\u00e4ger weder Angaben zu Aussch\u00fcttungen und Anschaffungskosten noch legte er eine Gewinnermittlung vor. Er f\u00fcgte lediglich eine Steuerbescheinigung der GmbH \u00fcber die Zahlung der 1,4 Mio. Euro bei. Im Rahmen einer nachfolgenden Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte das Finanzamt fest, dass die aus dem Einlagenkonto zugeflossenen Zahlungen die Anschaffungskosten der Anteile \u00fcberstiegen haben. Das Finanzamt wertete dies als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn und passte den Steuerbescheid entsprechend an.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof best\u00e4tigte das Vorgehen des Finanzamts. Voraussetzung f\u00fcr die \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit ist, dass dem Finanzamt nachtr\u00e4glich neue Tatsachen bekannt werden. Als neu gelten Tatsachen, die dem Finanzamt bei Abschluss des Steuerbescheides nicht bekannt waren. Neu ist eine Tatsache hingegen nicht, wenn sie dem Finanzamt bei ordentlicher Erf\u00fcllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben w\u00e4re. Im Rahmen dieser Ermittlungspflicht muss der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht durch richtiges, vollst\u00e4ndiges Ausf\u00fcllen der Steuererkl\u00e4rung nachkommen. Zwar verlangt der Amtsermittlungsgrundsatz, dass das Finanzamt allen Zweifelsfragen, die sich offenkundig aufdr\u00e4ngen, nachgehen muss; allerdings stellt der Bundesfinanzhof klar, dass eine m\u00f6gliche Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Finanzamtes hier dahinstehen kann. Denn der Kl\u00e4ger hatte seiner Mitwirkungspflicht ebenfalls nicht ausreichend gen\u00fcgt, da es an der Richtigkeit, Vollst\u00e4ndigkeit und Deutlichkeit der Steuererkl\u00e4rung mangelte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof pr\u00e4zisiert die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen f\u00fcr Aussch\u00fcttungsgewinne. Die Vorlage einer Steuerbescheinigung \u00fcber r\u00fcckgezahlte Betr\u00e4ge reicht nicht aus. Es sind alle relevanten Daten anzugeben, die erforderlich sind, um dem Finanzamt eine Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens zu erm\u00f6glichen. Verletzt der Steuerpflichtige diese Pflicht zum richtigen, vollst\u00e4ndigen und deutlichen Ausf\u00fcllen der Steuererkl\u00e4rung, verhindert auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Finanzamtes nicht die nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung des Steuerbescheides.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann ist eine Tatsache dem Finanzamt nachtr\u00e4glich bekannt geworden? Kernaussage Erkl\u00e4rt der Steuerpflichtige nicht entweder einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn selber oder alle f\u00fcr die Ermittlung des Gewinns relevanten Zahlen in seiner Steuererkl\u00e4rung, so verletzt er gegen\u00fcber dem Finanzamt seine Mitwirkungspflicht. 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