{"id":36380,"date":"2013-06-30T13:28:58","date_gmt":"2013-06-30T11:28:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36380"},"modified":"2013-09-06T13:39:32","modified_gmt":"2013-09-06T11:39:32","slug":"gesamtbild-des-prospekts-ist-bei-fehlerbeurteilung-masgeblich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gesamtbild-des-prospekts-ist-bei-fehlerbeurteilung-masgeblich\/","title":{"rendered":"Gesamtbild des Prospekts ist bei Fehlerbeurteilung ma\u00dfgeblich"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gesamtbild des Prospekts ist bei Fehlerbeurteilung ma\u00dfgeblich<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung der Schadensersatzpflicht aufgrund eines Prospektfehlers kommt es nicht isoliert auf eine einzelne Bestimmung, sondern das Gesamtbild des Prospekts an.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger beteiligte sich auf der Grundlage eines Prospekts im Jahr 1993 an einem geschlossenen Immobilienfonds. Organisiert war der Fonds als GbR. Im Prospekt hie\u00df es zur Haftung der Gesellschafter: &#8222;Die Gesellschafter haften gegen\u00fcber Gl\u00e4ubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsverm\u00f6gen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Verm\u00f6gen haften sie nur quotal entsprechend ihrer kapitalm\u00e4\u00dfigen Beteiligung an der Gesellschaft. Diese Haftungsbeschr\u00e4nkung hat die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung\/der Gesch\u00e4ftsbesorger der Gesellschaft durch Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in die Vertr\u00e4ge mit Dritten sicherzustellen. Soweit Gl\u00e4ubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zun\u00e4chst das Grundst\u00fcck \u2013 wie auch f\u00fcr \u00f6ffentliche Lasten \u2013 insgesamt. Dar\u00fcber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung.&#8220; Nach Liquidit\u00e4tsschwierigkeiten wurde der Fonds liquidiert. Der Kl\u00e4ger musste einen Verlustanteil von 83.000 Euro tragen. Der Kl\u00e4ger verlangte daraufhin Schadensersatz vom Gr\u00fcndungsgesellschafter, da der Prospekt fehlerhaft sei. In dem Prospekt werde der Eindruck erweckt, dass das Fondsgrundst\u00fcck vorrangig vor den Gesellschaftern hafte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BGH entschied in letzter Instanz, dass kein Prospektfehler und damit kein Schadensersatzanspruch besteht. Es wurde nicht der Eindruck in dem Prospekt erweckt, dass die Gesellschafter erst nach der Grundst\u00fccksverwertung in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen. Denn dem Wort &#8222;zun\u00e4chst&#8220; kommt nicht nur die Bedeutung &#8222;zeitlich vorrangig&#8220; zu, sondern es kann auch im Sinne einer abstrakten Reihenfolge bzw. einer Aufz\u00e4hlung zu verstehen sein. Im \u00dcbrigen ist das Gesamtbild des Prospekts entscheidend. Hier kam nicht zum Ausdruck, dass die Gesellschafter erst nach der Grundst\u00fccksverwertung haften.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer BGH zeigt sich nicht anlegerfreundlich. Die Entscheidung liegt jedoch auf der bisherigen Linie, dass nicht isoliert missverst\u00e4ndliche Passagen eines Prospekts zum Schadensersatz f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesamtbild des Prospekts ist bei Fehlerbeurteilung ma\u00dfgeblich Kernaussage F\u00fcr die Beurteilung der Schadensersatzpflicht aufgrund eines Prospektfehlers kommt es nicht isoliert auf eine einzelne Bestimmung, sondern das Gesamtbild des Prospekts an. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger beteiligte sich auf der Grundlage eines Prospekts im Jahr 1993 an einem geschlossenen Immobilienfonds. Organisiert war der Fonds als GbR. 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