{"id":36391,"date":"2013-06-30T13:42:14","date_gmt":"2013-06-30T11:42:14","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36391"},"modified":"2013-09-06T13:49:48","modified_gmt":"2013-09-06T11:49:48","slug":"grundstucksubertragung-ohne-zustimmung-des-ehegatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grundstucksubertragung-ohne-zustimmung-des-ehegatten\/","title":{"rendered":"Grundst\u00fccks\u00fcbertragung ohne Zustimmung des Ehegatten?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grundst\u00fccks\u00fcbertragung ohne Zustimmung des Ehegatten?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nNach dem B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, \u00fcber sein Verm\u00f6gen im Ganzen zu verf\u00fcgen. Hierzu entschied der Bundesgerichtshof k\u00fcrzlich: Wenn ein im gesetzlichen G\u00fcterstand lebender Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer \u00fcber ein ihm geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck ohne Zustimmung des Ehegatten verf\u00fcgt, darf das Grundbuchamt seine Verf\u00fcgungsbefugnis nur anzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen der gesetzlichen Einschr\u00e4nkung bestehen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Ehefrau lebte mit ihrem Ehemann im gesetzlichen G\u00fcterstand. Sie besa\u00df ein Grundst\u00fcck sowie zur H\u00e4lfte das mit ihrem Ehemann bewohnte Haus. Mit notariellem Erbvertrag aus Juni 2006 setzte die Ehefrau ihren Sohn zu ihrem alleinigen Erben ein. Au\u00dferdem erkl\u00e4rte sie in der notariellen Urkunde, sie beabsichtige, den Grundbesitz schon zu Lebzeiten auf ihn zu \u00fcbertragen. F\u00fcr den Fall, dass die beabsichtigte Grundst\u00fccks\u00fcbertragung nicht bis Ende 2010 zu notariellem Protokoll erkl\u00e4rt worden sei, erteile sie dem Sohn unwiderrufliche Vollmacht, den Grundbesitz auf sich zu \u00fcbertragen. Der Ehemann wies 2010 das Grundbuchamt darauf hin, dass die \u00dcbertragung seiner Zustimmung bed\u00fcrfe, da das Grundst\u00fcck nahezu das gesamte Verm\u00f6gen der Ehefrau darstelle. Es habe einen Wert von ca. 2,5 bis 4 Mio. EUR, das restliche Verm\u00f6gen der Ehefrau betrage etwa 260.000 EUR. Nachdem der Sohn das Grundst\u00fcck auf sich \u00fcbertragen hatte, wurde er im Grundbuch eingetragen. Den Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs lehnte das Grundbuchamt ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BGH wies die Beschwerde \u2013 wie auch zuvor das OLG \u2013 gegen die Ablehnung des Eintrags eines Amtswiderspruchs ab. Das Grundbuchamt hat keine gesetzlichen Vorschriften verletzt. Das Zustimmungsbed\u00fcrfnis bildet die Ausnahme von der freien Verf\u00fcgungsbefugnis des Ehegatten. Es greift, wenn Eheleute sich verpflichten, \u00fcber das Verm\u00f6gen im Ganzen zu verf\u00fcgen. Das Grundbuchamt ist nur dann zu einer Beanstandung verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmung vorliegen. Hier enthielt die Urkunde aus Juni 2006 kein zustimmungsbed\u00fcrftiges Rechtsgesch\u00e4ft, da es sich nur um eine Absichtserkl\u00e4rung handelte. Auch die Vollmacht ist, anders als das Gesch\u00e4ft des Vertreters, nicht von der gesetzlichen Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung erfasst. Schlie\u00dflich hat der Ehemann auch 2010 nicht nachgewiesen, dass das Grundst\u00fcck nahezu das gesamte Verm\u00f6gen ausmacht. Es fehlen auch konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Sohn \u2013 auch wenn eine solche Kenntnis bei engen Verwandten nahe liegt \u2013 Kenntnis davon hatte, dass ein Gesamtverm\u00f6gensgesch\u00e4ft vorlag.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nBei Gesamtverm\u00f6gensgesch\u00e4ften ist es f\u00fcr den anderen Ehegatten entscheidend, dass er den Nachweis dar\u00fcber erbringt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grundst\u00fccks\u00fcbertragung ohne Zustimmung des Ehegatten? Kernaussage Nach dem B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, \u00fcber sein Verm\u00f6gen im Ganzen zu verf\u00fcgen. Hierzu entschied der Bundesgerichtshof k\u00fcrzlich: Wenn ein im gesetzlichen G\u00fcterstand lebender Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer \u00fcber ein ihm geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck ohne Zustimmung des Ehegatten verf\u00fcgt, darf das Grundbuchamt seine Verf\u00fcgungsbefugnis &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grundstucksubertragung-ohne-zustimmung-des-ehegatten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Grundst\u00fccks\u00fcbertragung ohne Zustimmung des Ehegatten?<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[351,194,624],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36391"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=36391"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/36391\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=36391"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=36391"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=36391"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}