{"id":36395,"date":"2013-06-30T13:44:29","date_gmt":"2013-06-30T11:44:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36395"},"modified":"2013-09-06T13:55:24","modified_gmt":"2013-09-06T11:55:24","slug":"welche-entfernungspauschale-gilt-fur-reisetage-ganze-oder-halbe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/welche-entfernungspauschale-gilt-fur-reisetage-ganze-oder-halbe\/","title":{"rendered":"Welche Entfernungspauschale gilt f\u00fcr Reisetage: ganze oder halbe?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Welche Entfernungspauschale gilt f\u00fcr Reisetage: ganze oder halbe?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nWird aufgrund einer Dienstreise lediglich die Hin- oder R\u00fcckfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte im Rahmen der so genannten Pendlerpauschale durchgef\u00fchrt, steht dem Steuerpflichtigen die Entfernungspauschale in unverminderter H\u00f6he von 0,30 EUR je Entfernungskilometer zu.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Steuerberater trat an verschiedenen Tagen aufgrund von vor oder im Anschluss an Mandantenbesuche stattfindenden B\u00fcroaufenthalten (Dienstreise) lediglich eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte an. F\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und B\u00fcro machte er die tats\u00e4chlichen Kosten geltend. Das Finanzamt gew\u00e4hrte ihm daraufhin jedoch lediglich den Abzug der Pendlerpauschale unter Ber\u00fccksichtigung der halben Pendlerpauschale in H\u00f6he von 0,15 EUR je Entfernungskilometer. Im Anschluss an das erfolglose Einspruchsverfahren legte der Steuerpflichtige Klage vor dem Finanzgericht (FG) M\u00fcnster ein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie M\u00fcnsteraner Richter entschieden, dass die Fahrten nicht mit den tats\u00e4chlich hierf\u00fcr angefallenen Kosten, sondern nur nach den Grunds\u00e4tzen der Pendlerpauschale ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Die Regelungen zur Pendlerpauschale rechtfertigten jedoch nicht die durch das Finanzamt vorgenommene h\u00e4lftige K\u00fcrzung der Kosten je Entfernungskilometer, sodass auch an Tagen einfach durchgef\u00fchrter Fahrten die volle Pendlerpauschale in H\u00f6he von 0,30 EUR zu gew\u00e4hren sei. Die Richter begr\u00fcndeten ihre Auffassung mit der Gesetzesformulierung, aus der sich unmissverst\u00e4ndlich ergebe, dass die Pendlerpauschale unabh\u00e4ngig davon, wie oft die Strecke je Arbeitstag zur\u00fcckgelegt werde, welches Verkehrsmittel benutzt oder welche Kosten tats\u00e4chlich angefallen seien, in voller H\u00f6he ber\u00fccksichtig werde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Sichtweise des Finanzgerichts muss f\u00fcr Arbeitnehmer entsprechend gelten. F\u00fcr sie kann das Urteil zu einer erh\u00f6hten Pauschalierungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte durch den Arbeitgeber f\u00fchren. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 15 % ist auf den Betrag der geltend zu machenden Pendlerpauschale beschr\u00e4nkt. F\u00fchrt der Arbeitnehmer an einem Tag lediglich eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte durch, k\u00f6nnte die Pauschalierung somit trotzdem in H\u00f6he der regul\u00e4ren Pendlerpauschale erfolgen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Welche Entfernungspauschale gilt f\u00fcr Reisetage: ganze oder halbe? Kernaussage Wird aufgrund einer Dienstreise lediglich die Hin- oder R\u00fcckfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte im Rahmen der so genannten Pendlerpauschale durchgef\u00fchrt, steht dem Steuerpflichtigen die Entfernungspauschale in unverminderter H\u00f6he von 0,30 EUR je Entfernungskilometer zu. 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