{"id":36411,"date":"2013-06-30T13:53:30","date_gmt":"2013-06-30T11:53:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36411"},"modified":"2013-09-06T14:01:25","modified_gmt":"2013-09-06T12:01:25","slug":"kein-steuerlicher-wohnsitz-bei-standby-wohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-steuerlicher-wohnsitz-bei-standby-wohnung\/","title":{"rendered":"Kein steuerlicher Wohnsitz bei Standby-Wohnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kein steuerlicher Wohnsitz bei Standby-Wohnung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nNat\u00fcrliche Personen sind in Deutschland mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig, wenn sie entweder ihren Wohnsitz und\/oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland haben. Nach der gesetzlichen Definition hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umst\u00e4nden innehat, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ob diese Voraussetzungen auch erf\u00fcllt sind, wenn ein Pilot im Inland nur eine so genannten Standby-Wohnung angemietet hat, war Ende 2012 Gegenstand eines Finanzgerichtverfahrens.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nKl\u00e4ger ist ein Pilot, der als europ\u00e4ischer Nicht-EU-B\u00fcrger in der N\u00e4he eines deutschen Flughafens im Wechsel mit anderen Piloten eine Standby-Wohnung angemietet hatte. Hierdurch erf\u00fcllte er seine arbeitsvertragliche Pflicht, wonach er auf Abruf seines Arbeitgebers innerhalb von 60 Minuten den Flugdienst anzutreten hat. Hauptmieter war ein Kollege des Kl\u00e4gers. Der Mietvertrag war dabei so ausgestaltet, dass maximal 3 Personen gleichzeitig die Wohnung benutzen durften. Im Anschluss an eine Steuerfahndungspr\u00fcfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Standby-Wohnung einen Wohnsitz begr\u00fcnde, mit der Folge, dass der Kl\u00e4ger in Deutschland nicht nur \u2013 wie geschehen \u2013 den Inlandsanteil seines Arbeitslohns, sondern vielmehr seine gesamten Eink\u00fcnfte zu versteuern habe. Gegen den erlassenen Lohnsteuernachforderungsbescheid legte der Pilot erfolgreich Klage ein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nNach Auffassung des Gerichts begr\u00fcndet eine Person, die wie der Kl\u00e4ger eine Wohnung im st\u00e4ndigen Wechsel mit anderen Personen nutzt, dort in aller Regel keinen steuerlichen Wohnsitz. Entscheidende Bedeutung ma\u00dfen die Richter dem Umstand bei, dass der Kl\u00e4ger die Wohnung nur dann nutzen konnte, wenn diese nicht zuvor von 3 anderen Kollegen in Beschlag genommen wurde. Damit fehle es aber an der M\u00f6glichkeit, in zeitlicher und r\u00e4umlicher Hinsicht uneingeschr\u00e4nkt \u00fcber die Wohnung verf\u00fcgen zu k\u00f6nnen. Eine gemeinsame Nutzungsm\u00f6glichkeit, wie z. B. in einer Wohngemeinschaft, habe ebenfalls nicht bestanden, da der Kl\u00e4ger immer damit rechnen musste, sich anstelle der Standby-Wohnung ein anderes \u00dcbernachtungsquartier suchen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Frage, ob ein Steuerpflichtiger im Inland einen Wohnsitz begr\u00fcndet, l\u00e4sst sich regelm\u00e4\u00dfig nur aufgrund einer W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls bestimmen. Im Fall des Piloten mit einer Standby-Wohnung sind die Voraussetzungen nach Auffassung des Finanzgerichts Hessen nicht erf\u00fcllt. Gegen die Entscheidung ist zwischenzeitlich Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein steuerlicher Wohnsitz bei Standby-Wohnung Kernproblem Nat\u00fcrliche Personen sind in Deutschland mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig, wenn sie entweder ihren Wohnsitz und\/oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland haben. 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