{"id":36415,"date":"2013-06-30T13:55:29","date_gmt":"2013-06-30T11:55:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=36415"},"modified":"2013-09-06T14:01:39","modified_gmt":"2013-09-06T12:01:39","slug":"zugriff-des-finanzamts-auf-daten-einer-apotheke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zugriff-des-finanzamts-auf-daten-einer-apotheke\/","title":{"rendered":"Zugriff des Finanzamts auf Daten einer Apotheke?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zugriff des Finanzamts auf Daten einer Apotheke?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nF\u00fchrt ein Apotheker \u00fcber die nach der Rechtsprechung zul\u00e4ssige Ermittlung der Tageseinnahmen durch Tagesendsummenbons hinaus freiwillig eine von seiner PC-Kasse erstellte Datei mit Einzelaufzeichnungen der Barverk\u00e4ufe, ist er in der Regel nicht verpflichtet, diese Datei dem Finanzamt bei einer Betriebspr\u00fcfung vorzulegen. Das hat das Hessische Finanzgericht aktuell entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nGeklagt hatte eine Apothekerin, die die Bareinnahmen ihrer Apotheke mit einer so genannte PC-Kasse erfasste. Die baren Tageseinnahmen stellte sie durch fortlaufende Tagesendsummenbons (Z-Bons) mit anschlie\u00dfender Nullstellung des Kassenspeichers fest. Die Summe der t\u00e4glichen Bareinnahmen wurde manuell in das Kassenbuch \u00fcbertragen, das Grundlage der Buchf\u00fchrung war. Der Aufforderung des Betriebspr\u00fcfers, auch die elektronische Datei mit den Einzelaufzeichnungen der Barverk\u00e4ufe vorzulegen, kam sie nicht nach. Zwar legte sie dem Betriebspr\u00fcfer eine CD mit Daten aus ihrem Kassensystem vor; die Datei mit der Einzeldokumentation der Verk\u00e4ufe hatte sie dabei jedoch entfernt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nF\u00fcr die Aufforderung des Finanzamtes, auch die Datei mit den Einzelaufzeichnungen der Barverk\u00e4ufe vorzulegen, bestand keine Rechtsgrundlage. Denn f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, die nicht an andere gewerbliche Unternehmen, sondern an Endverbraucher liefere, habe aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe und der Einzelumsatzh\u00e4ufigkeit weder nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) noch nach der Abgabenordnung (AO) oder nach berufsrechtlichen Bestimmungen eine Verpflichtung bestanden, die einzelnen Barverk\u00e4ufe manuell oder auf einem Datentr\u00e4ger aufzuzeichnen, so die Richter. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei es aus Gr\u00fcnden der Zumutbarkeit und Praktikabilit\u00e4t f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Buchf\u00fchrung auch im Computerzeitalter nicht erforderlich, Einzelaufzeichnungen zu f\u00fchren, wenn der Unternehmer \u2013 wie die klagende Apothekerin \u2013 gegen Barzahlung Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden im offenen Ladengesch\u00e4ft verkaufe. Ausreichend sei in solchen F\u00e4llen, auf Einzelaufzeichnungen zu verzichten und die festgestellten Tagesendsummen t\u00e4glich-fortlaufend in ein Kassenbuch zu \u00fcbertragen. Die F\u00fchrung des Kassenbuchs solle die streitigen Einzelaufzeichnungen gerade ersetzen. Dass die Kl\u00e4gerin gleichwohl zus\u00e4tzlich die einzelnen Barverk\u00e4ufe freiwillig und programmgesteuert in einer gesonderten Datei gespeichert habe, \u00e4ndere hieran nichts und f\u00fchre nicht zu einer Vorlagepflicht bei der Betriebspr\u00fcfung. Denn die Datei sei grunds\u00e4tzlich nicht Bestandteil der nach der AO aufzubewahrenden Grundaufzeichnungen. Dass die Datei f\u00fcr das Finanzamt bei einer Verprobung der Pflichtaufzeichnungen hilfreich und interessant sein k\u00f6nne, sei unerheblich. F\u00fcr den Betrieb der Apothekerin sei die gesonderte Aufzeichnung des Warenausgangs und der Einnahmen gerade nicht erforderlich.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht hat praxisrelevant aber auch klargestellt, dass die hier streitige Frage des Bestehens einer Vorlagepflicht von der Frage einer im \u00dcbrigen erkennbaren Nichtordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung und der dadurch er\u00f6ffneten Sch\u00e4tzungsbefugnis des Finanzamtes strikt zu trennen sei. So lie\u00dfen nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Kassenaufzeichnungen (z. B. Differenzen zwischen den Tagessummen laut Z-Bons und den Eintragungen im Kassenbuch oder die nicht zeitgerechte F\u00fchrung des Kassenbuchs) den Schluss zu, dass nicht alle Bareinnahmen verbucht worden sind und berechtigten das Finanzamt zu Zusch\u00e4tzungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zugriff des Finanzamts auf Daten einer Apotheke? Kernaussage F\u00fchrt ein Apotheker \u00fcber die nach der Rechtsprechung zul\u00e4ssige Ermittlung der Tageseinnahmen durch Tagesendsummenbons hinaus freiwillig eine von seiner PC-Kasse erstellte Datei mit Einzelaufzeichnungen der Barverk\u00e4ufe, ist er in der Regel nicht verpflichtet, diese Datei dem Finanzamt bei einer Betriebspr\u00fcfung vorzulegen. 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